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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2008 D-7589/2008

10 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,110 mots·~16 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7589/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, sowie C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, Jordanien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7589/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, jordanische Staatsangehörige und ethnische Palästinenser, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2008 auf dem Landweg verliessen und am 2. November 2008 von Tripoli, Libyen, herkommend im Flughafen (...) eintrafen, wo sie am folgenden Tag Asylgesuche stellten, dass das BFM den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 3. November 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführer am 8. November 2008 summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführer am 12. November 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zu Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1994 Mitglied einer islamischen Gruppierung namens Al-Tayar al-Salafi al-Jihad geworden, dass er deswegen im Heimatland verfolgt werde, dass er sich bereits von 2000 bis 2004 als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten habe, damals jedoch nichts von seinen Problemen infolge seiner Mitgliedschaft bei der erwähnten Gruppierung erzählt habe, weil ein Freund ihm abgeraten und sein damaliger Anwalt ihm gesagt habe, Personen, welche islamischen Gruppierungen angehörten, müssten befürchten, nach Guantanamo gebracht zu werden, dass er nach seiner Rückkehr nach Jordanien im Jahr 2004 erneut Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass er zwischen 2004 und seiner Ausreise im Oktober 2008 mehrmals festgenommen und inhaftiert worden sei, wobei man ihn teilweise auch gefoltert habe, D-7589/2008 dass man ihm Fragen gestellt habe zu der Gruppierung, welcher er angehört habe, dem Führer dieser Gruppierung, zu den Anschlägen in Akaba und Amman, zu seinem Freund T., welcher ebenfalls in der Schweiz sei, sowie zu seinem Aufenthalt in der Schweiz, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass die Beschwerdeführer erklärten, sie hätten zunächst mehrmals vergeblich versucht, ein Schengen-Visum zu erhalten, dass sie schliesslich im Oktober 2008 einen Vertrag mit einer Organspende-Organisation geschlossen und sich dabei verpflichtet hätten, gegen Bezahlung eine Niere zu spenden, dass sie mit dem erhaltenen Vorschuss aus Jordanien ausgereist seien, ohne die Operation machen zu lassen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichten, dass sie geltend machten, ihre alten Pässe befänden sich seit ihrer ersten Asylgesuchstellung im Jahr 2000 beim BFM, und die neuen Pässe hätten sie bei der Ankunft in (...) vernichtet, um nicht nach Jordanien zurückgeschickt zu werden, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2008 - eröffnet am 20. November 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen überzeugten nicht, dass der Beschwerdeführer seine angeblich mehrfachen und lange andauernden Inhaftierungen und Folterungen bei der Befragung durch die Flughafenpolizei mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich erklärt habe, er habe sich fünf Mal beim Geheimdienst melden müssen, D-7589/2008 dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die langen Inhaftierungen sowie die Folterungen anlässlich der Erstbefragung zumindest kurz zu erwähnen, dass diese Vorbringen daher als nachgeschoben betrachtet würden, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen sei, substanzielle Angaben zu der Gruppierung zu machen, deren Mitglied er angeblich gewesen sei, dass er auch nicht in nachvollziehbarer Weise habe darlegen können, weshalb die Behörden ihn über Jahre hinweg immer wieder festgenommen hätten, zumal er sich eigenen Angaben zufolge innerhalb der fraglichen Gruppierung nicht speziell exponiert und sich überdies schon nach kurzer Zeit distanziert habe, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er im ersten Asylverfahren nicht die wahren und vollständigen Asylgründe vorgetragen habe, nicht überzeuge, dass die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit grösstenteils arabischsprachiger Beschwerde (vgl. die Beschwerdebegründung) vom 27. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und sie seien (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des D-7589/2008 Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführer entsprechend zu informieren, dass der Beschwerde ein Begleitschreiben der Sozial-, Rechts- und Rückkehrberatung des Schweizerischen Roten Kreuzes Kanton (...) beilag, mittels welchem das Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde, die fremdsprachige Beschwerde entgegenzunehmen und von Amtes wegen übersetzen zu lassen, dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 27. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufgefordert wurden, die fremdsprachige Beschwerdeschrift innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 eine englischsprachige Übersetzung zu den Akten reichten und um Entgegennahme ersuchten, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7589/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, die Beschwerdeführer seien darüber mittels separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer D-7589/2008 politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Jahr 1994 Mitglied einer islamistischen Gruppierung geworden und habe dort namentlich Abu Muhammad al-Maqdisi und Abu Musab al-Zarqawi kennen gelernt, dass die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers zur Struktur sowie zu den Zielen dieser Gruppierung indessen unsubstanziiert und vage ausgefallen sind, dass er beispielsweise einerseits vorbrachte, er habe die Bücher von Abu Muhammad al-Maqdisi gelesen, andererseits jedoch deren Inhalt nur äusserst rudimentär wiedergeben konnte (vgl. S. 12 des Anhörungsprotokolls vom 12. November 2008), dass er auf Beschwerdeebene ausführlichere Angaben machte, welche jedoch nicht über allgemein zugängliche Informationen hinausgehen und überdies teilweise tatsachenwidrig sind, dass er beispielsweise erklärte, Abu Muhammad al-Maqdisi und Abu Musab al-Zarqawi seien im Jahr 1999 verhaftet worden, dass jedoch zumindest Abu Musab al-Zarqawi öffentlich zugänglichen Quellen zufolge in diesem Jahr nicht verhaftet, sondern im Gegenteil aus langjähriger Haft entlassen worden war, D-7589/2008 dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge Anfang 1994 der fraglichen islamistischen Gruppierung beitrat, jedoch noch im selben Jahr wieder austrat, da er die dort praktizierte Gewalt abgelehnt habe, dass unter diesen Umständen jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer dieser Gruppierung überhaupt je beigetreten ist, da ihm deren Gesinnung von vornherein bekannt sein musste (vgl. dazu S. 12 des Anhörungsprotokolls vom 12. November 2008), dass der Beschwerdeführer wie erwähnt geltend machte, er habe sich bereits im Verlauf des Jahres 1994 wieder von dieser Gruppierung distanziert, dass er ausserdem in dieser Gruppierung keine spezielle Funktion oder Aufgabe gehabt hatte, dass unter diesen Umständen die geltend gemachte, jahrelange Verfolgung durch die jordanischen Behörden nicht plausibel erscheint, dass hinsichtlich der Anzahl Festnahmen sowie deren Dauer Widersprüche auszumachen sind, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ersten Haft nach seiner Rückkehr aus der Schweiz von sieben Tagen sprach, während die Beschwerdeführerin eine dreitägige Haft erwähnte, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Frau von nur drei Tagen gesprochen habe, weil er an drei der sieben Hafttagen gefoltert worden sei, realitätsfremd erscheint, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren in Bezug auf die Anzahl der Festnahmen widersprach, indem er in der Erstbefragung erklärte, er habe sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz insgesamt fünf Mal bei den Behörden melden müssen (vgl. S. 7 des Protokolls vom 8. November 2008), dass er in der Direktanhörung dagegen von weit mehr als fünf Kontakten mit den Behörden sprach, D-7589/2008 dass er ausserdem die in der Direktanhörung geschilderten, angeblichen Folterungen in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte, dass er auf entsprechenden Vorhalt hin sowie in der Beschwerdeeingabe geltend machte, er sei in der Erstbefragung daran gehindert worden, seine Probleme ausführlich darzulegen, dass dieser Einwand jedoch nicht überzeugt, da es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die Folterungen sowie die weiteren Inhaftierungen zumindest kurz anzusprechen, dass er nämlich mindestens zweimal Gelegenheit gehabt hätte, weitere Asyl- oder Ausreisegründe darzulegen (vgl. S. 8 und 9 des Protokolls der Erstbefragung), dies jedoch offensichtlich unterliess, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde überdies geltend macht, der Dolmetscher in der ersten Befragung habe schlecht übersetzt, dass dieser Einwand indessen haltlos erscheint, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich erklärte, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und er das ihm rückübersetzte Protokoll durch seine Unterschrift als wahr und vollständig anerkannte (vgl. S. 2, 9 und 10 des Protokolls der Erstbefragung), dass dem sinngemässen Antrag auf Durchführung einer weiteren Befragung in Anwesenheit eines Vertreters einer Menschenrechtsorganisation sowie mit einem Dolmetscher, welcher seinen Dialekt spreche, daher nicht stattzugeben ist, dass nämlich die Befragungen gesetzeskonform durchgeführt worden sind und bei der Direktanhörung namentlich eine Hilfswerkvertreterin im Sinne von Art. 30 AsylG anwesend war, dass der Beschwerdeführer im Weiteren eigenen Angaben zufolge bereits Ende 2004/Anfang 2005 den Entschluss zur Ausreise fasste (vgl. S. 8 des Protokolls der Direktanhörung), dass angesichts dessen nicht plausibel ist, wieso die Beschwerdeführer erst im Oktober 2008 ausgereist sind, zumal sie seit April 2005 (wieder) im Besitz ihrer Reisepässe waren und der D-7589/2008 Beschwerdeführer angeblich zwischen 2005 und 2008 mehrmals inhaftiert und gefoltert wurde, dass dieses Verhalten den Schluss nahelegt, die Beschwerdeführer seien aus anderen, asylfremden Gründen im Oktober 2008 ausgereist, dass die Beschwerdeführer den Akten zufolge im Jahr 2005 ihre Reisepässe zurückerhielten und im Oktober 2008 legal aus Jordanien ausreisten, wobei sie an der Grenze ihre Pässe zeigen mussten und sogar von einem Geheimdienstoffizier befragt wurden (vgl. S. 8 und 10 des Protokolls der Direktanhörung), dass die jordanischen Behörden den Beschwerdeführern kaum die Pässe zurückgeben hätten und sie an der Grenze ungehindert hätten ausreisen lassen, wenn sie effektiv in der vom Beschwerdeführer dargelegten Weise an seiner Person interessiert gewesen wären, dass die legale Ausreise vielmehr dafür spricht, dass der Beschwerdeführer in Jordanien eine unbescholtene Person ist, dass die geltend gemachte, jahrelange Verfolgung des Beschwerdeführers durch die jordanischen Behörden infolge seiner angeblichen (ehemaligen) Mitgliedschaft bei einer islamistischen Gruppierung gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführer im Übrigen keinerlei Beweismittel abgegeben haben, und zwar weder für die angebliche Mitgliedschaft oder auch nur Nähe zur fraglichen Gruppierung noch für die angeblichen zahlreichen Inhaftierungen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge offensichtlich zu keinem Zeitpunkt versucht hat, sich - beispielsweise mit Hilfe einer rechtskundigen Person - mit rechtlichen Mitteln gegen die angeblichen Behelligungen durch die Behörden zu wehren, obwohl dies angesichts der von ihm geschilderten Situation zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde die Befürchtung äussern, sie würden im Heimatland Probleme bekommen, weil sie die Pässe (vor deren Vernichtung) manipuliert hätten und die libyschen Behörden davon Kenntnis hätten, D-7589/2008 dass indessen nichts darauf hindeutet, die libyschen Behörden hätten die jordanischen Behörden über diesen Umstand informiert, weshalb eine damit zusammenhängende zukünftige Verfolgung der Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich erscheint, dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-7589/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Jordanien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Jordanien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass seitens der Beschwerdeführer keine konkreten gesundheitlichen Probleme geltend gemacht werden, welche allenfalls ein Wegweisungsvollzugshindernis begründen könnten, dass die Beschwerdeführer in Jordanien den Akten zufolge über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Mechaniker und Fahrlehrer ist, während die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Pharmaassistentin abgeschlossen hat, dass beide Beschwerdeführer Berufserfahrung haben und es ihnen zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Jordanien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass die beiden minderjährigen Kinder mit ihren Eltern ins Heimatland zurückkehren können und in Jordanien die Möglichkeit haben, eine angemessene Ausbildung zu erlangen, D-7589/2008 dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Jordanien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7589/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14

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