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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2015 D-7588/2014

21 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,887 mots·~19 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7588/2014

Urteil v o m 2 1 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / N (…).

D-7588/2014 Sachverhalt: A. Mit Vollmacht vom 7. Oktober 2010 erteilte der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger mit momentanem Aufenthalt im Sudan – seiner in der Schweiz befindlichen und seit dem 9. März 2010 als Flüchtling anerkannten Schwester B._______ unter Einräumung des Substitutionsrechts den Auftrag, für ihn ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Am 22. Februar 2011 bevollmächtigte die Schwester des Beschwerdeführers die damalige Rechtsvertreterin (C._______) mit der Mandatsführung in vorliegender Angelegenheit. Mit an das BFM (heute: SEM) adressierter Eingabe vom 22. Februar 2011 beantragte die Rechtsvertreterin für ihren Mandanten, es sei diesem die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Falls das BFM ihm keine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens erteile, werde das Bundesamt ersucht, dieses Gesuch mit den gesamten Akten an die Schweizer Botschaft in Khartum weiterzuleiten und ihn über seine Schwester zu einer Befragung auf der Botschaft einzuladen. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 das Arbeitsvolumen, namentlich die Abklärungsersuchen des BFM, stark zugenommen hätten. Die steigende Zahl von eritreischen und somalischen Flüchtlingen in der Schweiz habe auch Auswirkungen auf die Ausstellung von Visa und Zivilstandsbestätigungen. Die Schweizer Botschaft sei zudem aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter Zuwachs des Arbeitsvolumens vor Ort) sachlich begründet und überzeugend, weshalb das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang ersuchte das BFM die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt im Sudan.

D-7588/2014 C. Am 31. August 2011 nahm die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Schreiben des BFM vom 22. August 2011 Stellung. D. Diese begründete das Asylgesuch ihres Mandanten in ihren Eingaben vom 22. Februar 2011 und vom 31. August 2011 im Wesentlichen damit, die Mutter ihres Mandanten sei bereits vor vielen Jahren, dessen Vater im Jahre 2003 oder 2004 verstorben, worauf sich B._______ bis zu ihrer eigenen Flucht aus Eritrea im Jahre 2007 um den Beschwerdeführer – ihren jüngeren Bruder – gekümmert habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer bei einem entfernten Verwandten in Eritrea gelebt. Nachdem Letzterer nicht mehr für ihn habe sorgen können, sei er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zu seiner im Sudan lebenden Schwester D._______ gezogen, welche sich seiner angenommen habe. Seit deren Tod am 12. September 2010 lebe der Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit dem Ehemann seiner verstorbenen Schwester und dessen drei Kindern, sei aber letztlich auf sich allein gestellt, da sein Schwager durch die Betreuung seiner drei kleinen Kinder absorbiert sei. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn auch deswegen nicht zumutbar, weil es für ihn dort keine Sicherheit gebe. So sei sein Schwager vor der Haustür bereits zweimal von bewaffneten Männern angegriffen worden, wobei unklar sei, ob es sich bei den Angreifern um sudanesische Sicherheitskräfte, Banditen oder allenfalls um Angehörige des eritreischen Geheimdienstes gehandelt habe. Er habe Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Ausserdem könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und überlebe im Sudan nur dank gelegentlicher Geldüberweisungen seiner Schwester B._______ aus der Schweiz, welche auch die letzte überlebende nahe Angehörige sei. Aus den genannten Gründen werde dringend um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht. E. Mit Verfügung vom 6. September 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde vom 5. Oktober 2011 hin die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an das BFM zwecks Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht namentlich aus, im vorliegenden Fall

D-7588/2014 stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten sei. Insbesondere liege keine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers selbst vor, in der er – unter Darlegung seiner Asylgründe – den Willen zum Ausdruck gebracht habe, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Somit stehe für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob er überhaupt ein entsprechendes Asylgesuch habe stellen wollen. Damit bleibe unklar, ob er selber als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfülle. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und sei daher aufzuheben. Es bleibe dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es habe zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung des festgestellten Mangels wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenke, oder ob es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das BFM die Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Stellen eines Asylantrags verkannt und mithin eine Verfügung erlassen habe, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 S. 821 ff.). G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 teilte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFM mit, dass dieser im Frühsommer des Jahres 2013 in E._______ verhaftet, anschliessend sieben Monate im Gefängnis F._______ zusammen mit anderen Flüchtlingen inhaftiert und schliesslich am 27. Dezember 2013 von den (…) Behörden nach Äthiopien deportiert worden sei. Dort sei es ihm gelungen, seine in der Schweiz lebende Schwester zu kontaktieren. Gleichzeitig ersuchte die frühere Rechtsvertreterin die Vorinstanz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland weiterzuführen und diesen für eine Anhörung auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba vorladen zu lassen.

D-7588/2014 H. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 forderte das BFM B._______ auf, dem Bundesamt bis am 3. Februar 2014 die aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) mitzuteilen. I. Am 28. Januar 2014 gingen dem BFM die aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers zu. J. Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFM mit, sie habe Mitte Juli 2014 seitens der Schwester des Beschwerdeführers erfahren, dass letzterer zwischenzeitlich von Äthiopien in den Sudan zurückgekehrt sei. Beim Versuch, nach G._______ zu gelangen, hätten ihn allerdings sudanesische Sicherheitskräfte aufgegriffen und ins Gefängnis H._______ überführt, wo er nunmehr inhaftiert sei. Der Beschwerdeführer habe einer Bekannten seiner Schwester B._______, welche ihn im Gefängnis besucht habe, mitgeteilt, die sudanesischen Behörden hätten ihm angedroht, ihn in den nächsten Tagen nach Eritrea zu deportieren. K. Mit Schreiben vom 13. August 2014 forderte das BFM die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, bis zum 13. September 2014 eine persönliche Stellungnahme ihres Mandanten einzureichen, worin dieser seinen Willen zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz klar manifestiere, ansonsten das BFM auf dessen Asylgesuch nicht eintrete. Im Weiteren forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, innert derselben Frist konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt in E._______, Äthiopien und im Sudan zu beantworten. L. Mit Begleitschreiben vom 13. November 2014 sandte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFM innert zweimalig erstreckter Frist ein von diesem verfasstes Antwortschreiben inklusive dessen Übersetzung ins Deutsche zu. Ergänzend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei am 25. Oktober 2014 aus der Haft entlassen worden und lebe derzeit bei einer Bekannten seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester in I._______.

D-7588/2014 M. Mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am 26. November 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche seine sofortige Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 31. August 2011 und vom 13. November 2014 liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätte oder ihm solche gedroht hätten. Gemäss den Angaben im Asylgesuch vom 22. Februar 2011 sowie in der Beschwerde vom 5. Oktober 2011 solle der Beschwerdeführer Eritrea in den Jahren 2009 oder 2010 verlassen haben, weil sich niemand um ihn habe kümmern können. Abgesehen davon, dass sich aus den Akten unterschiedliche Angaben zum Hinschied seines Vaters ergeben würden, sei auch aus den erstmals im Schreiben vom 13. November 2014 geltend gemachten Problemen, wonach der Beschwerdeführer (im Sudan) vom Vater einer Schulfreundin (wegen Eingehens einer Liebesbeziehung wegen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit) bedroht worden sei, keine Gefährdung ersichtlich, zumal er aufgefordert worden sein solle, den Sudan zu verlassen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen habe, handle es sich hierbei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb gestützt hierauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befänden, sei die Einreise nie zu bewilligen, da sie in der Schweiz höchstens vorläufig aufgenommen würden. Eine vorläufige Aufnahme – auch als Flüchtling – setze aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde (vgl. BVGE 2011/10 E.7).

D-7588/2014 N. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) beantragte B._______ unter Beifügung einer von ihrem Bruder unterzeichneten Vertretungsvollmacht sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei diesem die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. B._______ führte in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich aus, das BFM habe das Einreisegesuch ihres Bruders abschlägig beschieden, da er in seinem Heimatland Eritrea vor seiner Flucht in den Sudan im Jahre 2009 keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ihr Bruder sei vom BFM aufgefordert worden, diverse Fragen zu seinen Asylgründen sowie zur Lebenssituation im Sudan, in E._______ und in Äthiopien zu beantworten. Die diesbezüglichen Antworten ihres Bruders in Tigrinya sowie die entsprechenden Übersetzungen erschienen ihr allerdings unvollständig. Sie stimmten nämlich nicht mit dem Fragenkatalog überein, den sie ihrem Bruder zur Beantwortung übermittelt habe. Es erscheine ihr, als wären hierbei zwischen den beteiligten Parteien (der Rechtsvertreterin, diversen Übersetzern, dem Beschwerdeführer und ihr selbst) Missverständnisse entstanden, die zu unvollständigen Angaben ihres Bruders in Bezug auf seine Fluchtgründe in Eritrea geführt hätten. O. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 wies B._______ darauf hin, dass ihre an das Bundesverwaltungsgericht (an dessen frühere Postanschrift in Bern) gerichtete Eingabe vom 22. Dezember seitens der Schweizer Post mit dem Hinweis "Weggezogen – Nachsendefrist abgelaufen" am 29. Dezember 2014 an sie retourniert worden sei. Erst daraufhin habe sie realisiert, dass das Bundesverwaltungsgericht aktuell nicht mehr in Bern, sondern in St. Gallen domiziliert sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-7588/2014 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. B._______ reichte am 22. Dezember 2014 für ihren Bruder A._______ beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, die sie indessen aufgrund der unzutreffenden Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des BFM in dessen Verfügung vom 25. November 2014 (a.a.O. S. 4) an dessen frühere Adresse (Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14) richtete. Die Rechtsvertreterin realisierte diese Tatsache erst, nachdem ihr am 29. Dezember 2014 ihre Eingabe seitens der Schweizer Post mit dem Vermerk "Weggezogen – Nachsendefrist abgelaufen" retourniert wurde. Bereits aus diesem Grund ist ihre am 22. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde als fristauslösend und damit als rechtzeitig erfolgt zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-7588/2014 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde durch die Schweizer Botschaft in Khartum nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er legte seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 22. Februar 2011 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem stellte ihm das BFM mit Zwischenverfügungen vom 22. August 2011 beziehungsweise vom 13. August 2014 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu (vgl. Sachverhalt Bst. B und K), wozu er am 31. August 2011 respektive am 13. November 2014 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. C, D und L). Damit erhielt er rechtsgenüglich Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. 6. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt

D-7588/2014 das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch aus dem Ausland im Wesentlichen damit, er sei im Jahr 2009 aus Eritrea geflüchtet, weil sich dort niemand mehr um ihn habe kümmern können. Wie das BFM indessen in seiner Verfügung vom 25. November 2014 zutreffend erwogen hat, stellt die Ausreise aus der Heimat zufolge der Tatsache, dort über keine Familienangehörigen mehr zu verfügen, die sich um einen kümmern können, keine asylrechtliche Verfolgung dar. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene behauptet, es sei ihm zufolge diverser Missverständnisse zwischen seiner früheren Rechtsvertreterin, diversen Übersetzern, seiner Schwester und ihm selbst faktisch nicht möglich gewesen, vollständige Angaben zu seinen Fluchtgründen bezüglich Eritrea zu machen (vgl. Beschwerde vom 22. De-

D-7588/2014 zember 2014), bleibt vorab festzuhalten, dass er sich allfällige diesbezügliche Schwierigkeiten, welche das Innenverhältnis seiner Rechtsvertretung betreffen, grundsätzlich persönlich zurechnen lassen müsste. Hiervon abgesehen deutet aber sowohl die Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Fragebogens des BFM mit seiner in der Schweiz befindlichen Schwester in Kontakt stand (vgl. Stellungnahme vom 13. November 2014) als auch der Umstand, dass er auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise ausführte, welche Fluchtgründe bezüglich Eritrea er anlässlich seines Asylverfahrens unerwähnt gelassen haben sollte, darauf hin, dass seine Asylvorbringen in Bezug auf das vorliegende Asylverfahren als abschliessend betrachtet werden dürfen. Nach dem Gesagten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. 7.2 Ob der Beschwerdeführer demgegenüber aufgrund von Ereignissen seit seiner Ausreise aus Eritrea – zum Beispiel durch seine illegale Ausreise aus seiner Heimat – tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, zumal gemäss den nachfolgenden Erwägungen im Auslandverfahren allein massgebend sein kann, ob die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt war (vgl. E. 7.2.1 und 7.2.2 nachstehend). 7.2.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden- Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die

D-7588/2014 sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10 und 2012/26 E. 7.1 S. 519 f.). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. AMANN, a.a.O., S. 151 ff.), und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz. 7.2.2 Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Sudan) im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (i.v.m. Art. 2 AsylG) in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären deren Kosten grundsätzlich

D-7588/2014 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7588/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Schweizer Vertretung in Khartum und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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