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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2009 D-7584/2009

11 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,333 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7584/2009 {T 0/2} Urteil vom 11. Dezember 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), (Land1), alias C._______, geboren (...), (Land1), alias D._______, geboren (...), (Land1), die Ehefrau E._______, geboren (...), (Land2), alias F._______, geboren (...), (Land1), alias G._______, geboren (...), (Land1), alias H._______, geboren (...), (Land1), die Kinder I._______, geboren (...), alias J._______, geboren (...), K._______, geboren (...), alias L._______, geboren (...), M._______, geboren (...), N._______, geboren (...), unbekannte Herkunft, alle vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7584/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 11. Juni 2009 von O._______ her in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ um Asyl nachsuchten, dass sie am 23. Juni 2009 im EVZ summarisch befragt wurden und der Beschwerdeführer dabei geltend machte, sie hätten sich bereits von 2004 bis 2006 unter Angabe anderer Personalien als Asylsuchende in der Schweiz aufgehalten, dass sie die Schweiz im (...) 2006 verlassen hätten und nach Schweden gegangen seien, dass sie Schweden im (...) 2008 verlassen hätten, über Q._______ nach O._______ gereist seien und sich daraufhin bis am 11. Juni 2009 dort aufgehalten hätten, dass die im ersten Asylverfahren in der Schweiz angegebenen Asylgründe nicht zutreffend gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden früher in Armenien gelebt hätten, wo der Beschwerdeführer Kontakte zur PKK gehabt habe, dass er im (...) 2004 von Soldaten aufgefordert worden sei, sie zu begleiten, und es zu einem Gefecht gekommen sei, worauf er die Flucht ergriffen habe, dass er deshalb von den Soldaten gesucht worden sei und sie ihn hätten umbringen wollen, weshalb sie Armenien verlassen hätten, dass das BFM anlässlich der summarischen Befragung das rechtliche Gehör zu den mittels Fingerabdruckvergleich ermittelten vorgängigen Aufenthalten in Europa und einer allfälligen Wegweisung gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach O._______, da es dort für die Familie kein Leben gebe, die Behörden sie verhaften und nach Schweden zurückschicken wollten, D-7584/2009 dass er auch nicht nach Schweden zurückkehren wolle, weil Schweden beabsichtige, die Familie nach Armenien zurückzuschicken und er dort umgebracht würde, dass sie in Q._______ kein Asylgesuch gestellt hätten, sie aber gern dorthin gingen, wenn sie dort aufgenommen würden, dass die Beschwerdeführerin als Asylgrund angab, ihre Eltern hätten den Beschwerdeführer nicht gemocht und seien mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen, dass ihr Vater, als er von der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin erfahren habe, den Beschwerdeführer habe umbringen wollen, dass sie aus diesem Grund geflohen seien, dass sie nicht nach Schweden zurückgeschickt werden wolle, weil die schwedischen Behörden sie nach Armenien ausschaffen wollten, dass die (...) sie ebenfalls nicht aufgenommen hätten und sie nach Schweden hätten zurückschicken wollen, weshalb sie auch nicht nach O._______ zurückkehren wolle, dass am (...) 2009 das vierte Kind der Beschwerdeführenden, N._______, zur Welt kam, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2009 – eröffnet am 30. November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der durch den EURODAC-Treffer festgestellten daktyloskopischen Erfassung der Beschwerdeführenden am 4. August 2004 und am 6. Oktober 2006 in Schweden sei dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl- D-7584/2009 antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die schwedischen Behörden am 6. November 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 6. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden am 23. Juni 2009 das rechtliche Gehör gewährt und ihnen Gelegenheit eingeräumt worden sei, allfällige Gründe vorzubringen, welche gegen ihre Wegweisung nach Schweden sprechen würden, dass sie geltend gemacht hätten, sie wollten nicht nach Schweden zurückkehren, weil die schwedischen Behörden sie in den Herkunftsstaat ausschaffen würden, dass diesbezüglich festzuhalten sei, Schweden komme seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nach und somit nicht damit gerechnet werden müsse, die Beschwerdeführenden würden von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt, wenn sie eine entsprechende Gefährdung geltend machten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 26. November 2009 beantragten, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erachten, D-7584/2009 dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Schweden sei abzusehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-7584/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass sie am (...) August 2004 (und am [...] Oktober 2006) in Schweden daktyloskopisch erfasst worden sind, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Schweden (und nicht, wie in der Beschwerdeschrift erwähnt, Griechenland) der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Schweden staatsvertraglich zuständig ist, D-7584/2009 dass keine Hinweise darauf bestehen, Schweden halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Schweden noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin besteht, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits längere Zeit in Schweden aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, D-7584/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 FK), dass Schweden als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, Schweden respektiere das Non-refoulement-Prinzip, dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der FK, der EMRK oder FoK ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegend nicht zu prüfen ist, da die Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, dass indessen (in Analogie) kein Grund für die Annahme einer derartigen Notlage in Schweden besteht, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Schweden sprechen, dass den behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin beim Vollzug der Wegweisung durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann, dass weder ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführenden dargetan wird, dass und inwiefern eine allfällige weitere (medizinische) Betreuung der Beschwerdeführerin und ihres jüngsten Kindes sowie der übrigen Familienmitglieder in Schweden nicht sichergestellt wäre, D-7584/2009 dass bei dieser Sachlage der Antrag, es sei ein ärztlicher Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen einzuholen, abzuweisen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Schweden faktisch möglich ist, weil Schweden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser am 6. November 2009 auch zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7584/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (vorab per Telefax sowie in Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - das (...) Kanton R._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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