Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.09.2017 D-7581/2016

18 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,874 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 8. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7581/2016

Urteil v o m 1 8 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).

D-7581/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2015 von den schweizerischen Grenzbehörden im Zug Mailand-Zürich kontrolliert und stellte in der Folge gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 8. Juli 2015 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 5. Januar 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei ethnischer Tigriner aus B._______, C._______, Eritrea. Er habe dort die Schule bis zur (…) Klasse besucht, sei aber nicht regelmässig im Unterricht gewesen, da er auch auf den Feldern der Familie gearbeitet habe. Sein Vater sei invalide, weshalb er zuhause viel habe mithelfen müssen. Wegen seiner vielen Abwesenheiten im Unterricht sei er schliesslich aus der Schule geworfen worden. Um seine Ausbildung anderswo fortzusetzen, habe er Eritrea im (...) 2014 verlassen. Zudem habe er Angst gehabt, eines Tages in den Militärdienst eingezogen zu werden. Der jüngere Bruder seines Vaters, welcher sich ebenfalls am Bestellen der Felder der Familie beteiligt habe, sei eines Tages von Soldaten geholt und für den Militärdienst eingezogen worden. Er befürchte, ihm würde in Zukunft dasselbe drohen. Nach der Ausreise habe er sich zuerst eine Woche im Flüchtlingslager (…) und anschliessend etwa fünf Monate im Flüchtlingslager (…) aufgehalten. Von dort aus sei er schliesslich via den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 8. November 2016 – eröffnet am 10. November 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht asylrelevant, ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. November 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm aus diesem Grund

D-7581/2016 die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer gelte als in der Schweiz vorläufig aufgenommen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-7581/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos bezeichnet wurden – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren Begründung ergibt sich, dass einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Gegenstand der Beschwerde bildet. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich demnach auf diese Thematik. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-7581/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer – soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Interesse – geltend, er sei während des (…) Schuljahres im (…) 2014 zusammen mit einem Schulkollegen aus Eritrea ausgereist. Sie seien morgens gemeinsam von der Schule weggeschickt worden und spontan zu Fuss Richtung Äthiopien aufgebrochen. Sie hätten einen Weg den Bergen entlang gewählt, um dem Kontakt mit Polizisten und Grenzwachen zu entgehen. Sie seien den ganzen Tag unterwegs gewesen und hätten schliesslich, als die Sonne untergegangen sei, im Dunkeln die Grenze nach Äthiopien überquert. 6.2 Das SEM führte dazu in seiner Verfügung vom 8. November 2016 im Wesentlichen aus, ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur illegalen Ausreise einzugehen, ergebe deren Prüfung, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Indizien vorlägen, welche gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM eine Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Zum Zeitpunkt seiner angeblich illegalen Ausreise, im (…) 2014, sei er aufgrund seiner eigenen Altersangaben (…) alt und somit minderjährig gewesen. Er sei zu jenem Zeitpunkt somit noch nicht nationaldienstpflichtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe demzufolge weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Er habe lediglich seine Angst vor einem Einzug ins Militär geltend gemacht, weil er zugesehen habe, wie die Behörden den jüngeren Bruder seines Vaters in den Militärdienst mitgenommen hätten. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-7581/2016 er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 6.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, das SEM habe seine erstellte illegale Ausreise nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet und verstosse mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem gegen Art. 1 FK, Art. 3 EMRK, Art. 2, 3, 44 Abs. 2 und Art. 54 AsylG, sowie Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Das SEM habe die illegale Ausreise nicht im Lichte von Art. 7 AsylG geprüft, sondern auf seine neue Praxis hingewiesen, wonach Rückkehrenden bei einer illegalen Ausreise dann keine Verfolgung drohe, wenn sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt, ein Reueformular unterschrieben sowie zum Zeitpunkt der Ausreise noch keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hätten. Diese Auffassung könne nicht geteilt werden. Er habe Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb ihm zumindest deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Gemäss Lehre und aktueller Rechtsprechung gelte als subjektiver Nachfluchtgrund unter anderem insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (Republikflucht). Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig. Ein Abweichen von der gültigen Praxis sei der Vorinstanz nur möglich, wenn sie Anpassungsbedarf orte und bei der Abweichung gewissen von der Rechtsprechung aufgezählten Regeln folge. Vorliegend habe das SEM diese Regeln nicht beachtet, indem es unter anderem unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass es sich in casu um ein Pilotverfahren handle. Zudem bestehe kein Grund zur Praxisänderung, da keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen vermögen würden. Der Bericht des SEM „Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 (nachfolgend: Fokus-Eritrea-Bericht) sei ungenügend, um eine Praxisänderung zu begründen. Auch die Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei mit dieser Praxisänderung aufgrund des Fokus-Eritrea-Berichts nicht einverstanden. Gemäss neueren Berichten würden Strafen für die illegale Ausreise aus Eritrea aussergerichtlich verhängt und seien damit willkürlich. Obwohl eine Bestrafung von Minderjährigen nicht in jedem Fall zu erfolgen erscheine, würden sowohl Amnesty International (AI) als auch die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (UN) berichten, dass auch Fälle von Minderjährigen bekannt seien, die beim illegalen Grenzübertritt inhaftiert worden seien. Die Einhaltung von Country of Origin Information (COI) Standards

D-7581/2016 sei im Rahmen der Beweisführung von grundlegender Bedeutung, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt habe. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) spreche für die verbindliche Natur der Qualitätsstandards für die Behandlung der Herkunftsländerinformationen. Da die Vorinstanz vorliegend die Informationen von eritreischen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet habe als diejenigen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, habe sie die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Gegen die Situationseinschätzung der Vorinstanz würden auch verschiedene Berichte über die allgemeine Menschenrechtsituation in Eritrea sprechen. Ferner erscheine es angebracht von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu beurteilen, ob im Fall der Rückkehr ein effektives Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vorliege. Dies habe sich in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK herauskristallisiert. Auch der UN-Menschenrechtsausschuss habe den Prüfungsmassstab für die Annahme eines Folterrisikos abgelehnt. Das Risiko der Folter stelle somit bereits an sich ein Wegweisungshindernis dar. Aufgrund der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombination mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, sei ein solches Risiko gegeben. Weiter verlange die Vorinstanz von ihm (dem Beschwerdeführer), dass er sich im Fall der Rückkehr nach Eritrea diskret verhalten solle, um Verfolgungshandlungen zu vermeiden. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft komme somit einem Diskretionserfordernis gleich, welches sich als problematisch erweise. Entscheidend müsse die Frage nach der Motivation für das Verhalten im Fall einer Rückkehr sein, nicht diejenige nach dem Verhalten, das erwartet werden könne. Im Endeffekt würde ein solches Diskretionserfordernis bedeuten, dass denjenigen Personen, welche durch rechtliche und/oder gesellschaftliche Normen in gravierender Weise an der Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden, kein Schutz geboten würde. Die internationale und nationale Rechtsprechung anderer europäischer Länder habe sich ebenfalls gegen die Zulässigkeit eines solchen Diskretionserfordernisses geäussert. Es könne ihm in keinem Fall zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen und dieses Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Mit dem Verweis auf diese Handlungen

D-7581/2016 verletze die Vorinstanz mit ihrer Verfügung ausserdem die Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011. Des Weiteren sei auf das erst kürzlich ergangene Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber; vgl. UK Upper Tribunal, MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7. Oktober 2016) zu verweisen, in Lichte dessen er aufgrund seiner illegalen Flucht aus Eritrea als Flüchtling anzuerkennen sei. 7. 7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann. 7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im genannten Urteil gestützt hat – als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7). 7.4 Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär oder den eritreischen Behörden geltend und auch andere Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung

D-7581/2016 zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass der Umstand einer künftig möglichen Einberufung in den Nationaldienst im Falle der Rückkehr nach Eritrea – wie im Referenzurteil festgehalten – ebenfalls nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit der gleichen Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin – lic. iur. Isabelle Müller – als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin hat am 6. Dezember 2016 eine Liste ihrer bisherigen Aufwendungen von insgesamt vier Stunden zu den Akten gereicht, die in zeitlicher Hinsicht als angemessen erscheint. Unter Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 150.– ist das

D-7581/2016 amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7581/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin beträgt Fr. 600.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Karin Fischli

Versand:

D-7581/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.09.2017 D-7581/2016 — Swissrulings