Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.10.2008 D-7576/2006

20 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,356 mots·~7 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Abtei lung IV D-7576/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom 1. November 2006 (N._______) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - mit auf den 24. April 2006 datierter, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 9. Mai 2006 eingelangter Eingabe unter Einreichung eines Geburtsregisters und einer Identitätskarte um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, er habe während sechs Jahren bewaffnete Kräfte unterstützt, diese Tätigkeit indessen mit Rücksichtsnahme auf seine Familie im Jahre 1996 aufgegeben, dass er nur Gelegenheitsjobs erhalte und die Situation in Sri Lanka sehr schwierig sei, dass die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2006 dazu aufforderte, sämtliche seinem Auslandsgesuch zugrundeliegenden Umstände bis zum 2. Juli 2006 detailliert und mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln untermauert darzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung nicht länger festhalte, dass der Beschwerdeführer in seinem auf den 16. Juni 2006 datierten, bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 20. Juni 2006 eingegangenen Schreiben unter anderem angab, am 21. April 2006 von einer bewaffneten Gruppe entführt, über allfällige Kontakte zur Armee befragt und am 27. April 2006 unter der Auflage, weder die Polizei noch (...) über die Entführung zu unterrichten, wieder freigelassen worden zu sein, dass er im Weiteren anonyme Telefonanrufe erhalte und unter diesen Umständen keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne, dass die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 27. Juli 2006 das Asylgesuch dem BFM übermittelte und das Bundesamt anfragte, ob eine Befragung durchgeführt werden solle, dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 16. November 2006 an den Beschwerdeführer versandter, am 29. November 2006 eröffneter - Verfügung vom 1. November 2006 dessen Asylgesuch abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer mit auf den 6. Dezember 2006 datierter Eingabe am 12. Dezember 2006 an die Schweizer Botschaft in Colombo gelangte, dass diese Eingabe von der Schweizer Botschaft am 19. Dezember 2006 als allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 1. November 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) übermittelt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die bei der ARK am 31. Dezember noch hängigen Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden und durch dieses weitergeführt werden, wobei das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der asylsuchenden Person nur abgesehen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.), dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist, dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet, dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.), dass vorliegend davon auszugehen ist, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo möglich gewesen wäre, dass in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen wird, gestützt auf die Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden, dass, selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - was erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann - das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren müssen, was indessen unterlassen wurde, dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen, dass indessen dem Beschwerdeführer nicht allein aufgrund der unterlassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage keine genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs das BFM zudem zu beurteilen haben wird, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht, dass somit die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2006 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, da er im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde und ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 1. November 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM mit den Akten (Ref. Nr. N._____) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 7

D-7576/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2008 D-7576/2006 — Swissrulings