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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2009 D-7574/2006

16 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,819 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-7574/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Kurt Gysi und Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Jemen, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7574/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsbürger und wohnte seit dem Jahr 1982 in Aden. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 2. Juli 2006 in Richtung Saudiarabien, wo er sich bis zum 9. September 2006 aufhielt. Am 12. September 2006 reiste er aus Italien kommend illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Dort wurde er am 18. September 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 8. November 2006 zu seinen Vorbringen an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seit dem Jahr 1982 habe er als Sicherheitsagent in der Funktion eines Offiziers der Sicherheitskräfte gearbeitet, zunächst beim Innenministerium Südjemens (der damaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen), nach der Vereinigung Süd- und Nordjemens bei der heutigen Republik Jemen. Zur Zeit des Bürgerkriegs sei er bei seiner Tätigkeit als Sicherheitsagent auch an Kampfhandlungen gegen die nordjemenitischen Streitkräfte beteiligt gewesen und während eines Monats in Gefangenschaft geraten. Im April 2001 sei er durch die Behörden der heutigen Republik Jemen – wie auch eine grosse Zahl anderer Südjemeniten – aus dem Staatsdienst entlassen und gegen seinen Willen pensioniert worden. In der Folge habe er sich für die Partei „al-Hizb al-Ishtiraki al-Yamani“ (Yemeni Socialist Party, YSP) engagiert, deren Mitglied er bereits seit dem Jahr 1979 gewesen sei. Er sei dabei Leiter der Ideologie-Abteilung der Partei gewesen. In Aden sei er bei den Behörden sehr bekannt gewesen, weshalb die Parteimitglieder um seine Sicherheit gefürchtet und ihn nach C._______ in der Provinz D._______ geschickt hätten. In C._______ sei er dafür zuständig gewesen, im Zusammenhang mit den Wahlen des Jahres 2003 über die YSP zu informieren und den dortigen Kandidaten der Partei zu unterstützen. Nachdem der Kandidat der YSP die Wahl in C._______ gewonnen habe, sei der Beschwerdeführer durch die Behörden festgenommen und während dreier Monate in Haft gehalten worden. Es sei den Behörden darum gegangen, ihn zu provozieren. Da sich sein Vater für ihn eingesetzt habe, sei er aber ohne weitere Folgen wieder freigelassen worden. D-7574/2006 Schliesslich sei im Februar und im Mai 2006 zweimal auf ihn geschossen worden. Er sei dabei zwar nicht getroffen worden; auch wisse er nicht, wer die Täter gewesen seien. Da er ausschliesslich mit den jemenitischen Behörden Schwierigkeiten gehabt habe, vermute er jedoch, dass die Täter durch die Behörden beauftragt gewesen seien. C. Mit Verfügung vom 24. November 2006 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, indem die Angaben des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten widersprüchlich beziehungsweise realitätsfern ausgefallen seien. Zudem seien dessen Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die YSP wie auch bezüglich der angeblich erlittenen Inhaftierung in unsubstantiierter und stereotyper Weise erfolgt. D. Mit Eingabe vom 28. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 gewährt. E. Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 23. Dezember 2006 (Datum des Poststempels: 27. Dezember 2006) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerde sei mangelhaft, indem sie weder in einer Amtssprache abgefasst noch hinreichend begründet sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Verfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 zugestellt. G. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 (Datum des Poststempels: 7. Februar 2007) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Be- D-7574/2006 schwerdeschrift ein. Dabei beantragte er im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. November 2006, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs, verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Juli 2007 Kenntnis gegeben. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 führte der Instruktionsrichter aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 6. Februar 2007 unter anderem geltend gemacht, er habe beim BFM Telefaxkopien verschiedener Dokumente in Bezug auf seine Identität eingereicht, und sein Vater habe die Originale direkt an das BFM gesandt. Es sei indessen festzustellen, dass im vorinstanzlichen Aktendossier zwar eine Telefaxkopie eines in arabischer Sprache verfassten Schriftstücks sowie eine weitere Kopie mutmasslicher Identitätsdokumente, jedoch keine Originaldokumente enthalten seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die genannten Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen und darzulegen, inwiefern diese in Bezug auf seine Beschwerdeanträge von Bedeutung sein sollen. Ferner wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf das Vorbringen, sein Vater habe die Originale der als Kopien vorhandenen Beweismittel direkt an das BFM gesandt, dazu aufgefordert, Belege für die schriftliche Übermittlung einzureichen. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, bei den bereits im Aktendossier des Bundesamts befindlichen Beweismitteln handle es sich um Kopien einer Lohnkarte D-7574/2006 des Geheimdiensts, seiner Heiratsurkunde, seiner Identitätskarte sowie einer Wahl- bzw. Abstimmungskarte. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, die Originale – unter denen sich auch seine Mitgliederkarte der YSP befunden habe – seien auf dem Postweg aus Jemen in die Schweiz offenbar verloren gegangen. Auf die weiteren Angaben in der Eingabe sowie den Inhalt der durch den Beschwerdeführer angefertigten teilweisen Übersetzung der erwähnten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. D Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). D-7574/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht. 4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Bürgerkrieg zwischen Süd- und Nordjemen – also im Jahr 1994 – gekämpft und sei anschliessend aufgrund seiner Tätigkeit als Sicherheitsagent während eines Monats in Gefangenschaft geraten, aufgrund der bis zur Ausreise aus Jemen im Jahr 2006 verstrichenen Zeit und mangels eines erkennbaren kausalen Zusammenhangs zu den sonstigen angegebenen Fluchtgründen in asylrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung ist. Ebensowenig ist unter dem asylrechtlichen Aspekt von Belang, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 aus dem Staatsdienst entlassen und gegen seinen Willen pensioniert worden sei. 4.2 4.2.1 In erster Linie begründet der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, er sei aufgrund seines Engagements für die Partei YSP Verfolgungsmassnahmen seitens des jemenitischen Staats ausgesetzt ge- D-7574/2006 wesen. Er sei Leiter der Ideologie-Abteilung der Partei gewesen und als solcher bei den Wahlen des Jahres 2003 nach C._______ in der Provinz D._______ geschickt worden. Hier sei er nach dem Wahlerfolg der YSP durch die Behörden festgenommen und während dreier Monate in Haft gehalten worden. Im Februar und im Mai 2006 sei zudem zweimal auf ihn geschossen worden. Dabei wisse er zwar nicht, wer die Täter gewesen seien, vermute aber, dass jene durch die Behörden beauftragt gewesen seien. 4.2.2 Hierzu ist festzustellen, dass weder das erwähnte politische Engagement des Beschwerdeführers noch die Schwierigkeiten, die er deswegen gehabt haben will, als glaubhaft zu erachten sind. Zum einen vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen trotz wiederholter Nachfrage keinerlei konkrete und detaillierte Angaben über seine eigene politische Arbeit, die politischen Ziele und die organisatorische Struktur der YSP zu machen. Dies, obwohl er deren Ideologie-Abteilung in Aden geleitet haben will und seit 1979 Mitglied der Partei gewesen sei. Auch ist mit keinerlei Beweismitteln belegt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der YSP die behauptete führende Parteifunktion innehatte. Die im Laufe des Asylverfahrens bzw. im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer abgegebenen Kopien jemenitischer Dokumente – einer Lohnkarte des Geheimdiensts, seiner Heiratsurkunde, seiner Identitätskarte sowie einer Wahl- bzw. Abstimmungskarte – sind offensichtlich nicht geeignet, das behauptete politische Engagement und die damit angeblich zusammenhängenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Zum anderen erfolgten auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die behaupteten Angriffe mit Schusswaffen durch Unbekannte im Jahr 2006 in derart unsubstantiierter Weise, dass kein Anlass zur Annahme besteht, diese Ereignisse seien tatsächlich erfolgt. Angesichts des Umstands, dass wie erwähnt das geltend gemachte politische Engagement nicht glaubhaft ist, bestünde im Übrigen von vornherein auch kein Anhaltspunkt, die behaupteten Überfälle durch Unbekannte seien im Sinne asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen dem jemenitischen Staat zuzurechnen. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ist folglich im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge- D-7574/2006 macht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-7574/2006 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Jemen ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Jemen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben in Jemen aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Sicherheitsbeamter pensionsberechtigt ist, möglich sein wird, sich in seinem Heimatland wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in Jemen ein familiäres Netz (Eltern und neun teilweise verheiratete Geschwister), das ihm entsprechende Unterstützung wird leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. D-7574/2006 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund des Gesagten hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das mit der Beschwerdeverbesserung vom 6. Februar 2007 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) D-7574/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 11

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