Abtei lung IV D-7573/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2009 Einzelrichter Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias B._______, geboren (...), Guinea-Bissau, C._______, geboren (...), Guinea-Bissau, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7573/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea-Bissau am 10. September 2009 auf dem Landweg in Richtung (...) verliess, nach (...) weiterreiste, von dort auf dem Seeweg nach (...) gelangte und sich am 25. Oktober 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz begab, dass er am 26. Oktober 2009 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A3/1), dass der Beschwerdeführer (...) am 12. November 2009 zur Person befragt und am 23. November 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Vorakten A1/15 S.8), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei (...) Jahre alt und guinea-bissauischer Staatsangehöriger, der Aufenthaltsort seiner Mutter und Schwester sei ihm nicht bekannt, sein Vater sei Anfang 2009 verstorben und von seinem sechsten oder siebenten Lebensjahr an habe er sich in (...) aufgehalten, wo ihm während (...) ein Lehrer Koranunterricht erteilt habe, dass er nach dem Tod seines Lehrers in sein Heimatdorf (...) in Guinea-Bissau zurückgekehrt sei, wo er in der Folge während etwas mehr als eines Jahres bei der zweiten Ehefrau seines Vaters und seinen drei jüngeren Halbgeschwistern gelebt habe, dass seine Stiefmutter der Ethnie der (...) angehöre, bei welcher es sich um Fetischisten handle und man als Nicht-Initiierter entweder sterbe, verrückt werde oder eine Krankheit davontrage, wenn man mit diesen zu tun bekomme, dass die Stiefmutter den Beschwerdeführer, da sie ihn um das Erbe seines Vaters habe bringen wollen, im Ramadan in ihr Heimatdorf (...) D-7573/2009 zu einem Fetisch gebracht habe, wo er sich während (...) bis zu seiner Flucht aufgehalten habe, dass er zur Finanzierung der sofortigen Ausreise nach (...) verkauft habe, welche er als Geschenk nach (...) mitgebracht habe, dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers vom 3. November 2009 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von (...) Jahren oder mehr ergab (vgl. Bericht des zuständigen Arztes, (...)), wozu ihm – anlässlich der (ersten) Befragung im Transitzentrum Altstätten – am 12. November 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. ...), dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 3. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geografischen und ethnischen Verhältnissen in seinem angeblichen Heimatstaat seien, mit Ausnahme einer einzigen Aussage, allesamt tatsachenwidrig, wobei seine Erklärung für sein Unwissen – er habe sich nicht lange dort aufgehalten – als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, zumal er zuletzt mehr als ein Jahr in seinem Heimatdorf verbracht haben wolle, dass aufgrund der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über (...) und den Heimatstaat allgemein erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Identität bestünden, umso mehr als er zu Beginn der Anhörung erklärt habe, aus (...) zu kommen und diese Aussage auf Vorhalt damit gerechtfertigt habe, bereits anlässlich der Erstbefragung dargelegt zu haben, aus Guinea-Bissau zu stammen, weshalb man dies wissen müsse, dass – so das BFM weiter - der Beschwerdeführer den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht habe, dass er keinerlei Anstrengungen zur Beschaffung eines solchen Dokuments unternommen und zur Begründung ausgeführt habe, er habe in D-7573/2009 seinem Heimatstaat nie ein Identitätspapier besessen, da man ein solches mangels Kontrollen nicht benötigt habe, und könne zur Dokumentenbeschaffung nichts unternehmen, da er dort niemanden habe, der ihm behilflich sein könnte, dass – so das BFM weiter – ein solches Desinteresse am Besitz eines amtlichen Ausweises zum jederzeitigen Nachweis der Identität grundsätzlich wenig plausibel erscheine, umso weniger, als der Beschwerdeführer erklärt habe, ein Laisser-passer der „Immigration“ von (...) besessen zu haben, mit welchem er jeweils vom Ort der Koranschule in (...) nach Guinea-Bissau und wieder zurück gereist sei, dass seine Erklärung, wonach dies vor einiger Zeit gewesen sei und er das Dokument im Dorf verloren habe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, zumal es sich um sein einziges amtliches Ausweisdokument gehandelt habe, welches ihm überdies die legale Einreise in ein anderes Land erlaubt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er dazu besondere Sorge getragen hätte, dass er auch eingewendet habe, er sei noch zu jung gewesen, um in Guinea-Bissau eine Identitätskarte zu beantragen, dass diese Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren sei, da aufgrund verschiedener Indizien von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, und er überdies erklärt habe, man könne sich eine Identitätskarte nur in der sehr weit von seinem Dorf entfernten Hauptstadt ausstellen lassen, dass auch diese Aussage tatsachenwidrig sei, zumal Identitätskarten in jedem regionalen Hauptort, somit auch in (...), dezentralisiert ausgestellt würden, und sich die Hauptstadt von Guinea-Bissau nur wenige Kilometer von (...) entfernt befinde, welchen Ort der Beschwerdeführer als Nachbardorf von (...) bezeichnet habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausweisdokumente daher jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren würden und als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe solcher Dokumente auch die Schilderung der Umstände der Reise nach Europa darstelle, welche Angaben oberflächlich, realitätsfremd und teilweise tatsachenwidrig seien, D-7573/2009 dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche die Umstände seiner Reise in die Schweiz sowie seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern und enthalte den Schweizer Asylbehörden seine Reise- oder Identitätsdokumente absichtlich vor, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (...) und dem chronologischen Alter von (...) Jahren und mehr gemäss Knochenaltersbestimmung die Abweichung zwar innerhalb des von der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 19) festgelegten Normalbereichs von drei Jahren liege, die behauptete Minderjährigkeit jedoch gemäss EMARK 2004 Nr. 30 S. 209 zumindest glaubhaft erscheinen müsse, wobei diesbezüglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen sei und bei fehlender Abgabe von Identitätspapieren, welche das behauptete Alter stützen könnten, die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen seien, dass gemäss der erwähnten Praxis die Angaben eines Gesuchstellers bezüglich seines Alters sowie der Nichtabgabe Parteiauskünfte seien, die frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen seien und der Beweiswert der Auskünfte reduziert werde, wenn der Gesuchsteller ganz offensichtlich unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg mache, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung der Knochenaltersanalyse, dem nicht einem (...) entsprechenden Aussehen des Beschwerdeführers, dessen ungenauen Angaben zu den Familienverhältnissen, der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten sowie der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, welcher seine wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2009 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegen die behördliche Annahme seiner Volljährigkeit eingewendet habe, sein Koranlehrer habe ihm das erwähnte Geburtsdatum genannt, wobei er (...) Jahre alt gewesen sei, als dieser gestorben sei, weshalb sein Alter jetzt (...) Jahre betrage, D-7573/2009 dass – so das BFM – diese Ausführungen nicht geeignet seien, seine Erkenntnisse umzustossen, dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit – um Übergriffe durch private Dritte handle, es diesem zumutbar gewesen wäre, seine Probleme der Polizei zu melden, was er unterlassen habe, weshalb dem Staat nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne, dass abgesehen davon die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem die Ausreise auslösenden Ereignis – die zwecks Vorenthaltung seines väterlichen Erbes von der Stiefmutter geplante Zusammenkunft mit den Fetischisten – fundamental widersprüchlich seien, dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer als offenkundig unglaubhaft erweisen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Datum des Poststempels und Telefax-Empfang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- D-7573/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass die Rechtsmittelfrist noch bis zum 10. Dezember 2009 läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13 E. 1, S. 95 ff.) dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7573/2009 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe zwar die sprachliche Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der Befragungen unterschriftlich als gut bestätigt, ihm sei indes beim Lesen der angefochtenen Verfügung – diese habe ihm jemand in die englische Sprache übersetzt – klar geworden, dass es offensichtlich im Zusammenhang mit den meisten ihm angelasteten Punkten zu Missverständnissen gekommen sei beziehungsweise der Dolmetscher bei der Übertragung in die deutsche Sprache Fehler begangen habe, dass der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Befragung zur Person in der vom Beschwerdeführer genannten Muttersprache (...) durchgeführt wurde, dem Protokoll keine D-7573/2009 Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, er die Verständigung als gut bezeichnet hat und er am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, dass dasselbe für die Anhörung vom 23. November 2009 und das diesbezügliche Protokoll gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren und dem Alter des Beschwerdeführers abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich die angefochtene Verfügung auf Englisch übersetzen lassen und beim Lesen derselben viele Missverständnisse entdeckt, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiter bestätigt, zumal er zu Protokoll gegeben hat, während (...) lediglich eine Koranschule besucht und dabei kaum lesen gelernt zu haben sowie – nebst seiner Muttersprache (...) – lediglich über wenige beziehungsweise sehr wenige Kenntnisse der Sprachen (...) und (...) zu verfügen, dass er anlässlich der Befragungen in keiner Weise erwähnt hat, die englische Sprache erlernt zu haben oder dieser auf irgendeine Weise mächtig zu sein, dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen vermag (vgl. EMARK 2001 -Nr. 23) noch dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder- D-7573/2009 nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Verfolgungsvorbringen festgehalten wird, dass bereits im Zusammenhang mit der Frage des Alters und der Reise- beziehungsweise Identitätspapiere ausgeführt wurde, weshalb der in der Beschwerde erhobene Einwand der Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise fehlerhaften Übersetzungen unbegründet ist und der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass dasselbe auch in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen gilt, dass diese – wie bereits erwähnt – durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom D-7573/2009 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im angeblichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den angeblichen Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der in jeder Hinsicht offensichtlich unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem angeblichen Heimatstaat kein Beziehungsnetz, dass er noch jung ist, soweit aktenkundig an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und nebst seiner Muttersprache offensichtlich Kenntnisse der englischen Sprache besitzt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-7573/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7573/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13