Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7561/2014
Urteil v o m 1 2 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N _______.
D-7561/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat im Jahr 2011 verliess und am 6. Oktober 2014 via B._______ und C._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 20. Oktober 2014 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass am 29. Oktober 2014 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. Oktober 2014, A13; Anhörungsprotokoll vom 12. Dezember 2014, A22), dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass er ausserdem einen Artikel aus der Zeitung "20 Minuten" vom (…) mit dem Titel (…) ins Recht legte, dass das BFM der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 mitteilte, im vorliegenden Fall sei das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage beendet worden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit in der Schweiz geprüft werde, dass das BFM der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und ihr am 17. Dezember 2014 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
D-7561/2014 dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 18. Dezember 2014 übergeben wurde, dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung erklärt, weshalb er keine andere Wahl gehabt habe, als zu den Salafisten zu gehen, um Geld zu erhalten, dass er zudem zu jenem Zeitpunkt deren Zielsetzungen nicht gekannt habe, dass er sich in B._______ sicher gefühlt habe bis er von seinem Bruder erfahren habe, dass er von den Salafisten gesucht worden sei, und ihm bewusst geworden sei, dass es auch viele fundamentalistische Islamisten in B._______ gebe, dass er in C._______ Salafisten bei den Behörden respektive bei der Polizei vermutet habe, dass es demnach nachvollziehbar sei, dass er in den betreffenden Ländern kein Asylgesuch gestellt habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem darauf hinweisen möchte, dass er während des ganzen Asylverfahrens die Wahrheit gesagt habe, dass ferner der Einschätzung des BFM, wonach der tunesische Staat schutzfähig und schutzwillig sei, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen seitens der Salafisten zu bewahren, nicht gefolgt werden könne, dass sich aus der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. September 2014 ("Tunesien: Meinungsfreiheit und Schutz vor Salafisten") ergebe, dass die Polizei oft nicht interveniert habe, wenn Salafisten unter anderem Zivilisten attackiert hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – gleichentags ausgehändigt – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 8. Oktober 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, Geld von Salafisten geliehen zu haben, um die Schulden seines Vaters zu bezahlen (A21 [recte: A22] S. 4-5),
D-7561/2014 dass er erkläre, die Salafisten seien die einzigen, die in solchen Fällen helfen könnten; sonst habe niemand Geld (A22 S. 5), dass es nicht verständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer die Salafisten um Hilfe gebeten habe, zumal seinen Ausführungen entnommen werden könne, dass er mit deren Ideologie nichts gemein habe, dass er anführe, er habe nicht damit gerechnet, dass die Salafisten ihn für ihre Sache anwerben und auch Druck auf ihn ausüben würden (A22 S. 5- 6), dass sein Vorbringen der Logik des Handelns widerspreche, dass seine Überraschung bezüglich der Reaktion auf die Forderungen der Salafisten als realitätsfremd einzustufen sei, das allgemein bekannt sei, dass Salafisten einen islamischen Extremismus predigen würden und durch Propaganda und Missionierung Leute für ihre extremistische Ideologie gewinnen wollten, dass es sich erübrige, hinsichtlich dieses Vorbringens auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers näher einzugehen, dass sein Vorbringen nicht als glaubhaft angesehen werden könne, dass die in der Stellungnahme gemachte Äusserung, er habe keine andere Wahl gehabt, als zu den Salafisten zu gehen, diese Erläuterungen nicht entkräften könne, dass der Beschwerdeführer ferner angebe, in B._______ kein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass er erkläre, er habe gedacht, geschützt zu sein, da er dort gearbeitet und auch gelebt habe, dass er indessen gehört habe, dass die Salafisten ihn in B._______ und in E._______ gesucht hätten, weshalb er über C._______ in die Schweiz gekommen sei (A22 S. 6), dass er jedoch erwähne, ihm sei in den drei Jahren in B._______ nie etwas zugestossen (A22 S. 7-8),
D-7561/2014 dass seine diesbezüglichen Aussagen der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, da tatsächlich verfolgte Personen bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz vor Verfolgung nachsuchten, dass es daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in B._______ kein Asylgesuch eingereicht habe, obwohl er eine Verfolgung in seiner Heimat geltend mache, dass dies vielmehr als Hinweis zu werten sei, dass sein Vorbringen bezüglich der Verfolgung in Tunesien unglaubhaft sei, dass seine Aussagen zur Gefahr, in welcher er sich in B._______ befunden habe, lediglich allgemeiner Natur und somit stereotyp seien, dass sie – nicht zuletzt angesichts der vorangehenden Ausführungen – wenig glaubhaft erschienen, dass in der Stellungnahme wiederholt werde, der Beschwerdeführer habe sich in B._______ nicht mehr sicher gefühlt, womit sich abermals die Frage stelle, weshalb er es vorgezogen habe, in B._______ illegal zu leben anstatt ein Asylgesuch einzureichen, um legal Schutz zu erhalten, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um kein rechtsgenügliches Identitätsdokument handle, wie es eine Identitätskarte sei, dass eine Geburtsurkunde leicht fälschbar sei, dass der Beschwerdeführer, als er auf seine tunesische Identitätskarte angesprochen worden sei, angegeben habe, sie würde sich noch bei einer Person in B._______ befinden, dass er mit seinem in B._______ lebenden Bruder gesprochen habe, damit dieser jene Person kontaktiere, dass es jedoch noch nicht dazu gekommen sei, obwohl die Rechtsvertretung in einer Eingabe versichert habe, er werde sich die Identitätskarte beschaffen können, dass er auf die Frage, weshalb er seine Identitätskarte in B._______ zurückgelassen habe, geantwortet habe, sie würde nichts nützen, da sie in arabischer Sprache ausgestellt worden sei (A22 S. 3),
D-7561/2014 dass hierzu daran zu erinnern sei, dass er anlässlich der Erstbefragung auf seine Pflicht aufmerksam gemacht worden sei, sich Identitätspapiere zu beschaffen, dass aus den diesbezüglich in der Zweitbefragung gemachten Äusserungen nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich tatsächlich darum bemüht habe, dass zudem seine Erklärungen, die Identitätskarte sei von keinem Nutzen, einer Schutzbehauptung entsprechen würden, dass selbstverständlich auch auf Arabisch verfasste Dokumente gültig und nützlich seien, solange sie rechtsgenüglich und authentisch seien, dass der Beschwerdeführer ausserdem anführe, er wolle mit dem eingereichten Zeitungsartikel beweisen, dass die Polizisten in C._______ Salafisten seien, weshalb er dieses Land verlassen habe (A22 S. 7), dass diese Begründung für die Ausreise aus C._______ nicht nachvollziehbar sei und gesicherten Kenntnissen des BFM widerspreche, dass es sich offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung handle, die jeglicher Grundlage entbehre, dass der Zeitungsartikel somit den geltend gemachten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könne und das Vorbringen unglaubhaft sei, dass hinsichtlich der in der Stellungnahme wiederholten Aussage, dass der Beschwerdeführer Salafisten bei den (…) Behörden beziehungsweise bei der (…) Polizei vermutet habe, auf die obige Einschätzung verwiesen sei, dass eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Aussagen zum Schluss führe, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und seine Asylvorbringen unglaubhaft seien, dass die Vorbringen folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
D-7561/2014 dass der Logik der in der Stellungnahme gemachten Äusserung, es sei nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer weder in B._______ noch in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, nicht gefolgt werden könne, dass ferner bezüglich der Ausführungen der Rechtsvertretung zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Tunesiens darauf hingewiesen sei, dass gemäss der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in Tunesien zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrsche noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliege (vgl. statt vieler Urteile E-4691/2013 vom 29. August 2013; D-302/2012 vom 3. Oktober 2013; E-2418/2013 vom 2. Dezember 2013; D-6650/2013 vom 3. Dezember 2013), dass mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die allgemeinen Lebensumstände in Tunesien eine Rückkehr unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund einer allgemeinen Gewaltsituation grundsätzlich nicht unzumutbar sei, dass sich zudem seit der Revolution 2011 die Lage stabilisiert habe, dass im Oktober 2011 in einer demokratischen Wahl die verfassungsgebende Versammlung gewählt worden sei und Tunesien seit Dezember 2011 über eine demokratische Regierung verfüge, weshalb das BFM davon ausgehe, dass die tunesischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig seien, dass auf die Ausführungen in der eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Einschränkung der Meinungsfreiheit nicht eingegangen werde, da diese mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nichts zu tun hätten, dass die weiteren Ausführungen einzelne Übergriffe durch Salafisten auf Personen mit einem spezifischen politischen oder ideologischen Profil betreffen würden, der Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise eines der genannten gefährdeten Profile besitze, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden müsse, dass folglich insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten,
D-7561/2014 dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 3 EMRK sei, dass entsprechend der weitere Aufenthalt im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln sei, dass der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu befreien sei und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vorliegend eingehalten wurde,
D-7561/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-7561/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, der Geldmangel sei – wie bereits in der Stellungnahme dargelegt – das ausschlaggebende Argument gewesen, weshalb er sich an die Salafisten gewendet habe, dass es ihm ein Rätsel sei, inwiefern es unlogisch sein solle, sich als verzweifelte Person an die letzte Instanz zu wenden, welche einem behilflich sein könnte, dass es ebenfalls unzutreffend sei, dass die Salafisten jede Person, mit der sie geschäftlich zu tun hätten, zu missionieren versuchten, dass ihm des Weiteren das Ausmass des Druckes, den sie auf ihn ausgeübt hätten, im Vornhinein nicht klar gewesen sei, dass selbst wenn ihm dieses Ausmass klar gewesen wäre, seine Situation ihn sowieso zu diesem Schritt gezwungen hätte, dass das BFM in seinem Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung darlegte, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung selbst erklärte, wenn die Salafisten einem Geld gäben, dann wollten sie dieses nicht zurückhaben, sondern bezweckten, dass man am Terrorismus teilnehme,
D-7561/2014 dass sie viele Leute angeworben und ihnen das Hirn gewaschen hätten (vgl. A22 S. 6 F44), dass demnach das in der Beschwerde vertretene Argument, es sei unzutreffend, dass die Salafisten jede Person, mit der sie geschäftlich zu tun hätten, zu missionieren versuchten, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass im Weiteren die extremistische Ideologie der Salafisten allgemein bekannt ist, weshalb dem Beschwerdeführer sein Vorbringen, ihm sei das Ausmass des auf ihn ausgeübten Druckes im Vornhinein nicht klar gewesen, nicht geglaubt werden kann, sondern vielmehr davon ausgegangen werden darf, er hätte jeglichen Kontakt zu diesen Leuten vermieden und das Geld auf andere Weise zu beschaffen versucht, dass nicht davon auszugehen ist, in Tunesien verfügten nur die Salafisten über Geld, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Erklärung, er habe zu den Salafisten gehen müssen, weil niemand ausser ihnen Geld habe (vgl. A22 S. 5 F36), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-7561/2014 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Tunesien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
D-7561/2014 dass in Tunesien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass ihm sein guter Gesundheitszustand und sein Beruf als Schiffsmechaniker (vgl. A22 S. 2 F4, S. 3 F13) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass er im Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Vater und zwei Schwestern, A22 S. 2 F6, F9), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts dieser Umstände auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil hinfällig wird,
D-7561/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ihm aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7561/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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