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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2010 D-7531/2009

29 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,271 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-7531/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, und deren Kinder B._______, und C._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7531/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eritreische Staatsangehörige aus D._______ (Zoba E._______) – verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat im Oktober 2006 und gelangten über den Sudan, Libyen – wo sie rund ein Jahr verblieben seien – und Italien am 24. Oktober 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchten. Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung vom 15. November 2007 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 29. November 2007 im Wesentlichen vor, sie sei zunächst mit dem Vater ihres älteren Sohnes religiös verheiratet gewesen und habe sechs Jahre im Sudan gelebt, bis sie nach dem eritreischen Referendum wieder in ihren Hei matstaat zurückgekehrt seien. Nachdem ihr erster Mann sie verlassen habe, habe sie im Januar 2006 den Vater ihres jüngeren Sohnes geheiratet. Ihr zweiter Ehemann sei als Soldat in F._______ stationiert gewesen und regelmässig nach Hause gekommen, letztmals im Juli 2006. Seither habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Am 27. oder 28. September 2006 seien zwei Soldaten in Uniform zu ihr gekommen, hätten ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann desertiert sei, und sie unter Androhung einer Inhaftierung sowie unter Einräumung einer Bedenkzeit zur Bezahlung eines Betrages von 50'000 Nakfa aufgefordert. Da sie diese Summe nicht habe leisten können und Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, habe sie sich entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Sie sei mit ihren Kindern etwa acht Tage nach der Vorsprache der Soldaten per Bus an die sudanesische Grenze gefahren, welche sie anschliessend zu Fuss überquert hätten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer im Jahr 1993 im Sudan ausgestellten eritreischen Identitätskarte zu den Akten. Der ebenfalls befragte Sohn C._______ brachte vor, er habe in Eritrea während acht Jahren die Schule besucht und selber nichts Schlimmes erlebt. Wieso sie Eritrea verlassen hätten, wisse er nicht und soviel er wisse, habe seine Mutter keine Probleme mit den Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am 3. November 2009 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und D-7531/2009 ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 – welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig D-7531/2009 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-7531/2009 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 30. Oktober 2009 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. So habe die Beschwerdeführerin die angebliche Desertion ihres Ehemannes und die darauf folgende Vorsprache zweier Soldaten wenig konkret, detailliert und differenziert geschildert. Sie habe weder Angaben zu den militärischen Aktivitäten und dem Aufenthaltsort ihres Mannes machen können noch sich konkret zu den Soldaten und der Dauer deren Auftretens bei ihr Zuhause geäussert. Ferner habe ihr Sohn C._______ keinen bestimmten Ausreisegrund nennen können und nichts von allfälligen Problemen mit der eritreischen Armee gewusst (vgl. angefochtene Verfügung, E. I/1, S. 2 f.). Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit bezüglich der angeblich in Eritrea erlebten Ereignisse und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermocht habe, wann sie aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt sei, sei schliesslich auch diese Rückkehr nicht glaubhaft (vgl. angefochtene Verfügung, E. I/2, S. 3). 4.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe die Asylgründe widerspruchslos und präzise dargelegt. Sie habe genau angeben können, wann ihr Ehemann sie das letzte Mal besucht habe, an welchem Tag die Soldaten bei ihr vorgesprochen hätten, und wie lange sie noch in D._______ verblieben sei beziehungsweise die Fahrt von ihrem Wohnort an die sudanesische Grenze gedauert habe. Die Konversation mit den Soldaten habe sie detailliert geschildert, und wenn sie sich auch nicht an die exakte Dauer der Anwesenheit der Armeeangehörigen erinnern könne, so habe sie immerhin anzugeben vermocht, dass die Männer hereingekommen seien und sich gesetzt hätten. Es sei sodann einzuräumen, dass sie keine Angaben zum Aufenthalt ihres Ehemannes habe machen können; dies liege jedoch daran, dass sie über dessen Verbleib nach wie vor im Ungewissen sei. Sie habe erst durch die Soldaten von seiner Desertion erfahren, da er nach seiner Flucht begreiflicherweise nicht zu ihr nach Hause gekommen sei. Wenn im Weiteren ihr zum Zeitpunkt der Ereignisse erst [...]-jähriger Sohn C._______ nichts von ihren Schwierigkeiten erzählt habe, so sei dies für sich noch kein Grund, ihre Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Schliesslich halte ihr das BFM zu Unrecht vor, dass sie nicht aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt sei. So habe sie in D-7531/2009 nachvollziehbarer Weise angegeben, dass ihre Rückkehr kurz nach dem eritreischen Referendum – welches im April 1993 stattgefunden habe – erfolgt sei beziehungsweise im Zeitpunkt, als ihr erstgeborener Sohn [...] alt gewesen sei; damit habe sie konkrete und inhaltlich kongruente zeitliche Aussagen gemacht. Ferner könne sie nunmehr acht Fotografien einreichen, welche ihr Leben in Eritrea dokumentieren würden, und Auszüge betreffend ihr eritreisches Bankkonto vorlegen, welche unter anderem Angaben über eine im Jahr 2006 erfolgte Einzahlung enthalten würden; damit stehe ausser Frage, dass sie seinerzeit aus dem Sudan in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM einerseits zu Unrecht die Rückkehr der Beschwerdeführerin aus dem Sudan nach Eritrea als unglaubhaft erachtet, andererseits jedoch in zutreffender Weise die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea verneint. 5.1.1 Was die Frage der Rückkehr nach Eritrea anbelangt, ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zu deren Zeitpunkt in den Anhörungen durchaus konkret geäussert hat. Auch wenn sie kein genaues Datum angeben konnte, was angesichts des lange zurückliegenden Ereignisses nicht ungewöhnlich ist, hat sie doch – wie in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt – mit dem eritreischen Referendum (vgl. BFM-act. A8, S. 56, F77 f.) und dem damaligen Alter ihres erstgeborenen Sohnes (vgl. BFM-act. A2, S. 2) spezifische, inhalt lich kompatible Referenzumstände genannt, die eine Rückkehr im Herbst 1993 plausibel erscheinen lassen. Diese Angaben werden sodann durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – so namentlich etwa durch gemäss Angaben des Fotogeschäftes in Asmara entwickelte Fotografien, auf welchen die Beschwerdeführerin mit ei nem Kleinkind abgebildet ist – gestützt. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt im Sudan nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist. 5.1.2 Demgegenüber ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachten Probleme im Jahr 2006 zu verneinen. So trifft D-7531/2009 es zunächst – wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – zu, dass die Beschwerdeführerin die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nicht sehr differenziert geschildert hat. Dieser Umstand vermöchte zwar für sich alleine die insgesamt ohne grobe Widersprüche vorgebrachten Asylgründe noch nicht als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Wie das BFM zutreffend erwogen hat, kommt indessen hinzu, dass die Beschwerdeführerin nichts über den Verbleib ihres Ehemannes weiss. Es wirkt in der Tat wenig plausibel, dass er sich seit seiner Desertion nie mit der Beschwerdeführerin oder anderen Angehörigen in Verbindung gesetzt hat, wiewohl er dazu nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres Gelegenheit gehabt haben dürfte. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, es sei nicht gewiss, ob ihm die Flucht überhaupt gelungen sei (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2009, S. 6), vermag nicht zu überzeugen, da die von ihr geltend gemachte Vorsprache von Angehörigen der Armee ja gerade wegen seiner Desertion erfolgt sei. Zu Recht verweist das BFM schliesslich auf die Tatsache, dass der im Zeitpunkt der Asyl gesuchseinreichung [...]-jährige Sohn Amaniel keinen konkreten Ausreisegrund zu nennen vermocht und nichts von Problemen mit der eritreischen Armee gewusst habe. So brachte er in der Befragung vom 15. November 2007 zum einen vor, seine Mutter habe ihm nicht gesagt, wieso sie gehen müssten, und gab zum anderen an, seines Wissens habe sie keine Probleme mit Behörden, dem Militär oder anderen Personen (vgl. BFM-act. A1, S. 4). Es ist indessen wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn weder nach der angeblichen Vorsprache der Soldaten noch nach der geglückten Flucht etwas über ihre Schwierigkeiten erzählt hat, zumal es jedenfalls nach dem Verlassen des Heimatstaates keinen Grund gegeben hat, wieso sie ihn nicht hätte informieren sollen. 5.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwar ihren Aufenthalt in Eritrea bis zum Herbst 2006 plausibel dar legen konnten, es ihnen aber nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.2 Es bleibt indessen zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr nach D-7531/2009 Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. BVGE 2009/29). 5.2.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2009 geltend, sie hätten Eritrea illegal verlassen, weshalb sie bei einer Rückkehr einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wären. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftli che Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungs- D-7531/2009 gericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen ei nes gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereit schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden. 5.2.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Sohn C._______ im Zeitpunkt der Ausreise [...]- beziehungsweise [...]-jährig waren, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben. Damit haben die Beschwerdeführenden angesichts der in E. 5.2.2 genannten Umstände objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG – nämlich einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bei D-7531/2009 notorisch menschenunwürdigen Haftbedingungen – ausgesetzt zu werden, wovon auch der erst [...]-jährige Sohn B._______ im Sinne einer Reflexverfolgung betroffen wäre. Die Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf ihre illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihnen in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend – zu bestätigen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 teilweise – die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich nach dem Grad des Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. D-7531/2009 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); da mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit erfolgte massgebliche Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse ergeben, sind indessen keine Kosten zu erheben. 8.2 Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden schliesslich eine vom BFM auszurichtende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG), welche aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 400.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-7531/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 wird teilweise – soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: 8 Fotografien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

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