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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2009 D-7524/2008

2 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,067 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Okt...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7524/2008/wid {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A.________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Patricia Müller, lic . iur., Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7524/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 15. Januar 2008 (...) verliess, von dort (...) in die Schweiz gelangte und am 3. Februar 2008 (...) um Asyl nachsuchte, dass ihm mit Verfügung des BFM vom selben Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens, (...) Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er am 6. Februar 2008 (...) zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 14. Februar 2008, (...), direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen (...) angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführten, er gehöre der Ethnie der Oromo an, stamme aus B._______, sei in den (...) Vizepräsident der Oromo-Studentenbewegung gewesen und im Zusammenhang mit Kundgebungen am 20. April 2001 festgenommen und bis zum 11. Juni 2002 festgehalten und misshandelt worden, dass er sein Studium (...) abgeschlossen und seit (...) als Lehrer gearbeitet habe, dass er sich vom 9. Februar 2005 bis zum 4. April 2005 sowie vom 23. Oktober 2005 bis zum 27. November 2007 erneut ohne Gerichtsverfahren in Haft befunden habe, dass er (...) zu Hause gesucht und dabei seine Lebensgefährtin geschlagen und verletzt worden sei, dass er vor diesem Hintergrund am 15. Januar 2008 aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, dass ihm mit Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt wurde, dass er im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Inhaftierungen am 17. September 2008 vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, genaue Angaben zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht, welches seinen Fall behandelt hat, zum Datum der Eröffnung des Verfah- D-7524/2008 rens, Verfahrenstand und zu einem allfällig bereits ergangenen Urteil samt Datum und untersuchungsrichterlicher beziehungsweise gerichtlicher Verfahrens- und Urteilsnummer zu machen sowie Anklageschriften, allfällige Gerichtsurteile und Haftbestätigungen einzureichen, dass er in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 seine Inhaftierungen schriftlich schilderte, dabei festhielt, dass diesbezüglich keine Dokumente beziehungsweise solche nur im Geheimen bestünden und mitteilte, dass er unter den Erlebnissen in Äthiopien stark leide, sich deshalb in medizinischer Behandlung befinde und die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht stellte, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit, dass die äthiopische Regierung keine Politik der systematischen Diskriminierung der verschiedenen Ethnien oder Vernichtung ihrer kulturellen und religiösen Identität verfolge und die Angehörigen dieser Ethnien ebenso wenig an der Teilnahme am politischen Leben hindere, so lange sie der Gewalt absprächen, dass folglich allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden könne, dass die äthiopische Regierung namentlich keine Politik der gezielten Verfolgung der Oromo verfolge, Angehörige dieser Ethnie zwar festgenommen werden könnten, wenn sie der aktiven Unterstützung der als terroristisch eingestuften Oromo Liberation Front (OLF) verdächtigt würden, sich solche Massnahmen indes nicht gegen die Ethnie der Oromo als solche richteten, sondern die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit bezweckten, D-7524/2008 dass somit der Beschwerdeführer allein aus der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo und der angeblich kurzzeitigen Vizepräsidentschaft bei der Oromo-Studentenbewegung keine asylrelevante Verfolgung ableiten könne, umso weniger, als es ihm in keiner Art und Weise gelungen sei, seine Aktivitäten sowie die damit zusammenhängenden Vorfälle glaubhaft zu schildern, dass seine Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation undifferenziert und oberflächlich ausgefallen seien, namentlich was seine angeblichen politischen Aktivitäten und mehrmonatigen Inhaftierungen anbelange, dass sodann nicht nachvollziehbar sei, weshalb der angeblich seit dem Jahr 2001 nicht mehr bei der Studentenbewegung tätig gewesene und keiner politischen Partei angehörende Beschwerdeführer im Jahr 2005 festgenommen und während über zwei Jahren inhaftiert worden sein soll, dass dazu passe, dass er trotz nochmaliger Aufforderung durch das BFM vom 17. September 2008 seine angebliche Verfolgungssituation mit keinem einzigen Dokument habe belegen können, wobei dem BFM bekannt sei, dass insbesondere nach den Wahlen im Jahr 2005 Tausende während einiger Wochen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert gewesen seien, dies indes weder für vor und nach dieser Festnahmewelle erfolgte noch insbesondere für derart lange Inhaftierungen zutreffe, dass schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht und zum Verbleib seiner Identitätspapiere ebenfalls undifferenziert und plakativ ausgefallen seien und darauf schliessen liessen, dass er seinen Heimatstaat zu einem früheren als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt verlassen habe, dass er in Äthiopien über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge und eine Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch dort gewährleistet sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2008 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver- D-7524/2008 waltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig ein Arztschreiben vom 29. Oktober 2008 und am 27. November 2008 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. Dezember 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen dürften, dass die Vorinstanz namentlich zu Recht festgehalten haben dürfte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgungssituation undifferenziert und oberflächlich ausgefallen seien, dass demgegenüber der Einwand in der Beschwerde, anlässlich der Anhörungen sei es wiederholt zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, weil die Dolmetscherin über ungenügende Englischkenntnisse verfügt habe, in den Akten keine Stütze finde, dass der Beschwerdeführer am Schluss der auf Amharisch durchgeführten Erstbefragung erklärt habe, dass er die Dolmetscherin gut ver- D-7524/2008 standen habe, das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm rückübersetzt worden sei, und zu Beginn der Anhörung vom 14. Februar 2008 bestätigt habe, dass damals die Übersetzung problemlos erfolgt sei, dass er zudem erklärt habe, dass er die (englischsprachige) Dolmetscherin problemlos verstehe, woran sich offensichtlich bis zum Schluss der Anhörung nichts geändert habe, zumal ihm das Protokoll anschliessend rückübersetzt worden sei, woraufhin er bestätigt habe, dass es seinen Ausführungen entspreche und alle seine Vorbringen abschliessend festgehalten seien, dass er unter diesen Umständen aus der erst in der Beschwerdeeingabe erfolgten Schilderung (...) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, dass dasselbe für die auf Beschwerdeebene eingereichte Auflistung der Tätigkeit als Vizepräsident der Oromo-Studentenbewegung, die weiteren dortigen Ausführungen zu dieser Bewegung und den Verhältnissen im erwähnten Gefängnis gelte, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, dazu im Rahmen der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren detaillierte Angaben zu machen, dass weiterhin nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm geltend gemachte Haft, welche angeblich mehr als zwei Jahre gedauert habe, durch ein Dokument zu belegen, dass sodann die Ausführungen in der Beschwerde an den nicht plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere nichts zu ändern vermöchten, zumal sich in der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte für die Unterstellung in der Beschwerde finde, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe für die Ausreise aus Äthiopien einen echten Pass mit einem falschen Geburtsdatum verwendet, dass insbesondere kaum zutreffen dürfte, dass er den Pass vor dem Verlassen (...) dem Schlepper ausgehändigt habe, D-7524/2008 dass schliesslich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine, wobei namentlich die depressive Störung, an welcher der Beschwerdeführer gemäss dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztschreiben leide und welche mit einem Antidepressivum gedämpft werde, auch in Äthiopien behandelbar sein dürfte, dass am 17. Dezember 2008 ein fremdsprachiges Empfehlungsschreiben der OLF vom 30. November 2008 für den Beschwerdeführer sowie ein weiteres OLF-Schreiben vom 1. November 2008 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 ein von ihm gezeichnetes fremdsprachiges Schreiben vom 20. Dezember 2008 per E- Mail an das Bundesverwaltungsgericht sandte, in dessen Anhang sich das erwähnte OLF-Empfehlungsschreiben befand, und am selben Tag die beiden OLF-Dokumente erneut per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 zudem sein Schreiben vom 20. Dezember 2008 sowie sowie das OLF-Empfehlungsschreiben in Kopie zu den Akten reichte, dass der Kostenvorschuss am 23. Dezember 2008 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-7524/2008 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass - nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, ab sechstem Lemma, S. 5 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist - kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, D-7524/2008 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen und keine den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (OLF-Schreiben vom 1. November 2008 und 30. November 2008 sowie Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2008) nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügungen vom 9. Dezember 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2008 die politische Situation in Äthiopien beschreibt und seine bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholt, dass in dem von (...), unterzeichneten OLF-Schreiben vom 1. November 2008 ausgeführt wird, die politische Abteilung sei rechtmässig zur Vertretung der OLF im Ausland ermächtigt und (...) seit dem (...) verantwortlich, um für Mitglieder oder Anhänger der OLF, D-7524/2008 welche im Ausland um politisches Asyl nachsuchten, Zeugnis abzulegen, dass in dem ebenfalls von (...) unterzeichneten OLF-Empfehlungsschreiben vom 30. November 2008 die Situation der Oromo in Äthiopien beschrieben und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sinngemäss wiederholt beziehungsweise bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nie geltend gemacht hat, Mitglied oder Anhänger der OLF gewesen zu sein, sondern keiner politischen Partei angehört zu haben und seit dem Jahr 2001 nicht mehr für die Studentenbewegung tätig gewesen zu sein (vgl. Vorakten, A7/26, S. 10), dass mithin auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2008 und die beiden OLF-Schreiben nicht geeignet sind, an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien, etwas zu ändern, dass die beiden OLF-Dokumente vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-7524/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, D-7524/2008 dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...) nach wie vor in Äthiopien wohnhaft sind und dieser mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache Oromo auch (...) spricht, über einen Hochschulabschluss in (...) verfügt und in der Folge als (...) erwerbstätig war, dass allfällige noch bestehende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatstaat behandelt werden können, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des noch relativ jungen Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-7524/2008 (Dispositiv nächste Seite) D-7524/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14

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