Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 D-7523/2016

28 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,217 mots·~26 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7523/2016 brl

Urteil v o m 2 8 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).

D-7523/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2015 und gelangte zunächst via Pakistan in den Iran. Von dort aus sei er in die Türkei, danach nach Griechenland und anschliessend via Serbien und Slowenien nach Österreich gereist. Am 12. November 2015 sei er von dort herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 19. November 2015 wurde der Beschwerdeführer einer Handknochenanalyse unterzogen, welche ein Skelettalter von 16 Jahren ergab. Am 23. November 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Identität und zum Reiseweg befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Art. 26bis AsylG [SR 142.31]) gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, als er noch sehr jung gewesen sei, sei sein leiblicher Vater als Märtyrer gestorben. Daraufhin habe sein Onkel väterlicherseits seine Mutter geheiratet. Im Jahr 2011/2012 habe jemand versucht, seinen Onkel auf der Strasse auszurauben und umzubringen. Mit Hilfe der Nachbarn sei es gelungen, den Täter festzunehmen. Dieser habe schon einige Tage zuvor jemanden umgebracht und sei daher vom Gericht zu 20 Jahren Haft sowie zum Tod verurteilt worden. In der Folge sei sein Onkel von den Clanmitgliedern des Täters bedroht worden, insbesondere mittels häufiger Drohanrufe. Aufgrund dieser Bedrohung habe er sich nicht mehr frei bewegen können, da er Angst vor einer Entführung gehabt habe. Er habe deswegen auch die Schule abbrechen müssen. Sein Onkel habe dann entschieden, dass sie alle zusammen ausreisen müssten. Ende September 2015 seien sie daher in einem Sammeltransportfahrzeug via Pakistan in den Iran gereist. An der Grenze zwischen Iran und der Türkei seien sie getrennt worden, worauf er alleine weitergereist sei. Erst nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass seine Familienangehörigen an der iranisch-türkischen Grenze aufgehalten und nach Afghanistan weggewiesen worden seien. Sie lebten inzwischen wieder in B._______. Er befürchte jedoch, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wiederum in Gefahr wäre.

D-7523/2016 A.c Zum Beleg seiner Identität respektive seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Mikrochip mit Videoaufnahmen einer afghanischen TV-Sendung sowie eine beglaubigte Übersetzung seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 – rechtsgültig eröffnet am 3. November 2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde 2016 an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 2. Dezember 2016 (Kopie), eine Kopie der angefochtenen Verfügung, das Begleitschreiben des SEM an die Vertrauensperson vom 28. Oktober 2016 (Kopie) sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin an das Amt für Soziale Sicherheit des Kantons D._______ vom 5. Dezember 2016 (Kopie). D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete

D-7523/2016 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 20. Januar 2017 Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Sie legte ihrer Eingabe eine Kostennote gleichen Datums bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-7523/2016 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid zunächst aus, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer persönlich im Heimatland bedroht worden sei. Er selber habe keine Drohanrufe erhalten, und es sei nie zu einer konkreten Bedrohungssituation oder einem konkreten Vorfall zwischen ihm und den Angehörigen des Verurteilten gekommen. Auch seinen Geschwistern und seiner Mutter sei nichts geschehen. Seinen Angaben zufolge gehe es der Familie gut, sie lebe inzwischen wieder an derselben Wohnadresse wie vor der Ausreise. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte Furcht vor der Rache des Verurteilten respektive dessen Clan als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren. Das eingereichte Beweismittel (Videoaufnahme einer TV-Sendung) bestätige zwar den geltend gemachten Angriff auf seinen Stiefvater sowie die Verurteilung des Täters. Hingegen lasse sich daraus keine asylrelevante Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten. Im Weiteren sei in Bezug auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und geltend gemachter Verfolgung festzustellen, dass der Angriff auf seinen Stiefvater bereits einige Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe. Er selber habe erklärt, der Vorfall habe sich im Jahr 2011/2012 ereignet, in der eingereichten Videoaufnahme werde eine Gerichtsverhandlung aus dem Jahr 2010 gezeigt. In der Zeit vor der Ausreise (im September 2015) sei offenbar nichts Besonderes vorgefallen. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang mit der Bedrohungssituation zurechtgekommen sei und im Zeitpunkt der Ausreise keine akute Bedrohung geherrscht habe. Angesichts der Verurteilung des Angreifers sei überdies von der Schutzwilligkeit des afghanischen Staats auszugehen. Der Stiefvater des Beschwerdeführers habe offensichtlich Zugang zu Strafverfolgungsbehörden gehabt, und anlässlich der Gerichtsverhandlung sei ihm Recht widerfahren. Er könne demnach auch bezüglich der Drohungen staatlichen Schutz anfordern, was er bisher offenbar noch nicht getan habe. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, eine Rückkehr nach B._______ sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer lebe seit seinem fünften oder sechsten Lebensjahr in B._______, habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und verfügte dort über Familienangehörige. Damit sei von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuzgs auszugehen. Da der Beschwerdeführer noch minderjährig

D-7523/2016 sei, seien unter dem Aspekt des Kindeswohls weitere Überlegungen anzufügen: Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Seine Kernfamilie lebe in B._______, ausserdem verfüge er in Salang (Provinz Parwan) über zwei Tanten. Damit könne er sich im Heimatland auf ein intaktes Beziehungsnetz stützen. Mit seiner Familie in B._______ stehe er in Kontakt, seinen Angaben zufolge gehe es ihnen gut. Seine Familie könne ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Er halte sich noch nicht lange in der Schweiz auf, weshalb seine Integration als gering zu bezeichnen sei. Seine wichtigsten Bezugspersonen befänden sich in Afghanistan. Seine Familie befinde sich nicht in einer prekären wirtschaftlichen Situation; vielmehr betreibe sein Stiefvater eine Wechselstube und sei damit in der Lage, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu decken. Auch die Tatsache, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihm seine Tazkira in die Schweiz geschickt hätten, zeige, dass sie sich weiterhin um ihn kümmern würden. Somit lägen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls begünstigende individuelle Umstände vor, womit sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar erweise. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, wobei angefügt wird, der Beschwerdeführer könne seine Angehörigen seit einem Monat nicht mehr erreichen und nehme an, sie seien erneut aus Afghanistan ausgereist. Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz verkenne, dass nicht nur der Stiefvater, sondern auch der Beschwerdeführer in Afghanistan gefährdet gewesen sei. Die Tradition der Blutrache sei dort nach wie vor weit verbreitet. Alle Familienmitglieder könnten ihr zum Opfer fallen. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen direkten Kontakt zu den Clanmitgliedern gehabt habe, sei er gefährdet gewesen, von Misshandlungen oder einer Entführung betroffen zu werden. Der Stiefvater habe Vorkehrungen getroffen, um seine Kinder zu schützen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr unbegleitet zur Schule gehen und abends das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer manchmal in der Nachbarschaft Fussball gespielt habe, vermöge die bestehende Gefährdung nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Im Weiteren könne die Auffassung der Vorinstanz, dass kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Bedrohungslage und der Ausreise bestehe, nicht geteilt werden. Der Stiefvater habe dem damals vierzehnjährigen Beschwerdeführer den genauen Inhalt der Drohanrufe nicht mitgeteilt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei anzugeben, welches Ereignis ausreisebegründend gewesen sei. Der Stiefvater habe jedoch gesagt, sie würden in Gefahr

D-7523/2016 kommen, wenn sie länger dort bleiben würden. Sie hätten demnach ausgeharrt, bis die Bedrohungslage unzumutbar geworden sei. Im Übrigen habe die Familie des Beschwerdeführers keine anderen Gründe zur Ausreise gehabt, zumal es ihnen wirtschaftlich gut gegangen sei. Bezüglich der Frage der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend ebendiese Inanspruchnahme zur Bedrohungslage geführt habe. Es sei verständlich, dass der Stiefvater aus Angst, die Familie noch weiter zu gefährden, davon abgesehen habe, polizeiliche Hilfe anzufordern. Insgesamt sei vom Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen auszugehen weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei unzulässig, da ihm diesfalls eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung – nämlich eine Entführung durch die Clanmitglieder – drohen würde. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen zu verweisen. In diesen Fällen sei die Vorinstanz verpflichtet, von Amtes wegen spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ausserdem habe die zuständige Behörde vor der Ausschaffung von minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Zielstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könnten, welche den Schutz des Kindes gewährleisteten. Nach geltender Rechtsprechung seien bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Kindeswohls bestimmte Kriterien von Bedeutung (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration). Im vorliegenden Fall habe die Kernfamilie des Beschwerdeführers bereits einmal versucht, Afghanistan zu verlassen. Der Stiefvater habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Gefährdung in Afghanistan bestehe weiterhin, weshalb sie einen weiteren Ausreiseversuch unternehmen würden. Seit einem Monat habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Es sei somit nicht belegt, dass seine Kernfamilie im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland überhaupt zugegen wäre, ihm Schutz bieten und ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte. Damit könne nicht vom Vorhandensein von

D-7523/2016 begünstigenden Umständen ausgegangen werden, weshalb eine Rückkehr nach B._______ nicht zumutbar sei. Selbst wenn sich die Familie zurzeit in Afghanistan aufhalte, sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, da der Stiefvater eine erneute Ausreise plane und dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Kindeswohl nicht eine nochmalige Flucht zuzumuten sei. Die Nichterreichbarkeit seiner Angehörigen zeige zudem, dass die Familie nach wie vor gefährdet sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Tanten in Salang stellten ebenfalls kein tragfähiges familiäres Netz dar, zumal kaum Informationen über die finanzielle Lage der Tanten und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer vorhanden seien. Die Vorinstanz habe auch die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Provinz Parwan nicht geprüft. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer sei daher zumindest vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur Prüfung der obgenannten Kriterien an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Das SEM bemerkt in seiner Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Heimreisegesprächs mit dem zuständigen Migrationsamt am 22. November 2016 ausgesagt, er stehe mit seiner Familie in Kontakt (Verweis auf A27). Es erstaune daher, dass in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2016 behauptet werde, der Beschwerdeführer habe schon seit einem Monat beziehungsweise mehreren Wochen keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Dieses unbelegte Vorbringen vermöge daher nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das SEM habe sodann im vorliegenden Fall durchaus Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorgenommen und habe die entsprechenden Kriterien wie insbesondere die Unterbringung im Heimatland, die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit der Familie sowie der Grad der Integration in der Schweiz gewürdigt. Aufgrund dieser Erwägungen sei der Vollzug als zumutbar erachtet worden. 3.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nach wie vor keinen Kontakt zu seiner Familie. Zur Akte A27 könne keine Stellung genommen werden, da darin keine Einsicht gewährt worden sei. Es treffe sodann nicht zu, dass das SEM die bei einem beabsichtigten Wegweisungsvollzug von unbegleiteten Minderjährigen notwendigen Abklärungen vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Familie des Beschwerdeführers beabsichtige, aus Afghanistan zu flüchten. Eine

D-7523/2016 Rückkehr nach Afghanistan hätte daher für den Beschwerdeführer eine ungewisse und ungeordnete Zukunft zur Folge. Es bestünde das Risiko einer erneuten Ausreise in den Iran oder eines Lebens in Angst und bei eingeschränkter Bewegungsfreiheit aufgrund der Fehdegeschichte. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei daher das Vorliegen von begünstigenden Umständen zu verneinen. Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz lebe, zurzeit bei einer Pflegefamilie wohne und die Schule besuche. Er führe ein kindsgerechtes, strukturiertes Leben und sei gut integriert. Insgesamt sei daher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 5.1 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (A19 S. 6 und 8) ereignete sich der Angriff auf seinen Onkel im Jahr 1390; dies entspricht – je nachdem, wann im Jahr 1390 sich der Vorfall zugetragen hat – dem Jahr 2011 oder 2012 gemäss unserer Zeitrechnung. Wann die Verurteilung des Täters erfolgt ist, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen (vgl. A19 S. 8). Er reichte jedoch zur Untermauerung seiner Vorbringen Bildmaterial einer

D-7523/2016 afghanischen TV-Sendung ein. Daraus geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Verurteilung des Täters bereits im Juni 2010 erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angriff auf den Onkel entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erst im Jahr 2010/2012, sondern noch vor dem Juni 2010 stattfand. Ohne auf diesen Widerspruch näher einzugehen ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, die Angehörigen des Täters hätten seinen Onkel ab dem Zeitpunkt der Verurteilung ständig bedroht, dass jedoch bis zur Ausreise im September 2015 weder dem Onkel noch dem Beschwerdeführer noch einem anderen Familienmitglied ein konkreter Nachteil zugefügt wurde. Auch in der Zeit vor der Ausreise sei nichts Besonderes passiert (A19 S. 9). Offenbar ging der Onkel des Beschwerdeführers während dieser fünf Jahre weiterhin seiner Arbeit in einer Wechselstube nach und war dabei auch abends ab und zu alleine unterwegs (vgl. A19 S. 7). Trotzdem ist ihm offenbar nie etwas zugestossen. Der Beschwerdeführer seinerseits ging weiterhin zur Schule, spielte draussen Fussball und holte manchmal zusammen mit seinem jüngeren Bruder den Onkel von der Arbeit ab (vgl. A19 S. 5, und 7). In den fünf Jahren zwischen der Verurteilung und der Ausreise hätte es damit für die Angehörigen des Verurteilten mehr als genug Gelegenheiten gegeben, den Beschwerdeführer oder ein anderes Familienmitglied anzugreifen, zu entführen oder gar umzubringen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach ihrer Anhaltung an der iranisch-türkischen Grenze an die alte Wohnadresse in B._______ zurückgekehrt sind und der Beschwerdeführer erklärte, es gehe ihnen gut (vgl. A19 S. 3 und 6). Im Weiteren ist festzustellen, dass der geltend gemachten respektive befürchteten Verfolgung durch die Angehörigen des Verurteilten offensichtlich auch kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt; vielmehr sind die angeblich erlittenen Drohungen respektive die befürchteten Verfolgungshandlungen offensichtlich als rein kriminelle Machenschaften zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat sodann auch nicht geltend gemacht, ihm sei aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG der benötigte Schutz durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden verweigert worden. 5.2 Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte respektive zukünftig befürchtete Verfolgung als nicht asylrelevant zu erachten. Damit erfüllt der

D-7523/2016 Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen vom Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten

D-7523/2016 minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, mit weiteren Hinweisen). 8. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe im vorliegenden Fall die vorstehend genannten Abklärungen nicht zur Genüge vorgenommen. 8.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Verfügung darauf beschränkt hat, in Bezug auf die Folgen eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Afghanistan ohne nähere Abklärungen Annahmen zu treffen und Vermutungen anzustellen, welche überdies aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermögen. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 9. Juni 2016 ausgesagt, seine Familienangehörigen seien wieder in B._______. Angesichts dessen, dass nicht bezweifelt wurde, dass seine Angehörigen zuvor ebenfalls mit dem Ziel Europa aus Afghanistan ausgereist sind, vermag allerdings der blosse Hinweis auf die vermutete erneute Anwesenheit seiner Familie in B._______ den vorstehend erwähnten Verpflichtungen (vgl. E. 7.2) nicht zu genügen. Insbesondere erscheint es zweifelhaft, dass die wirtschaftliche Situation der Angehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich, wie vom SEM ohne nähere Abklärungen behauptet wird, unproblematisch ist, zumal davon auszugehen ist, dass sie zur Finanzierung der erfolgten Aus- und ihrer anschliessenden Rückreise nicht unerhebliche Geldmittel aufwenden mussten. Im heutigen Zeitpunkt ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Heimreisegespräch (vgl. A27) erklärte, die Situation im Heimatland sei gemäss Aussage seiner Angehörigen schwierig, und dass auf Beschwerdeebene nun geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe den Kontakt zu seiner Familie verloren und denke, sie seien erneut aus Afghanistan ausgereist. Auch der pauschale Hinweis auf die in der Provinz Parwan lebenden Tanten des Beschwerdeführers ist als ungenügend zu erachten, insbesondere weil aufgrund der Aktenlage keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Tanten bereit und in der Lage wären, sich zukünftig und in geeigneter Weise um den Beschwerdeführer zu kümmern. Wie in der Beschwerde ausserdem zu Recht eingewendet wird, hat sich das SEM überdies überhaupt nicht zur Frage der generellen Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in die Provinz Parwan geäussert. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall kon-

D-7523/2016 kret und von Amtes wegen hätte abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in B._______ oder an einem anderen, als generell zumutbar zu erachtenden Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl entsprechendes familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er allenfalls anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen vor Erlass einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie bei Bedarf gerichtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der – anfechtbaren – Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt hat. 8.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Von der Vorinstanz werden einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Katalog gewürdigt, so die relativ kurze Aufenthaltsdauer und damit einhergehende geringe Integration in der Schweiz, die Existenz von zwei Tanten in Salang sowie der (mutmassliche) Aufenthalt der Kernfamilie in B._______. Das SEM äussert sich zudem sinngemäss auch zum Kriterium der Unterstützungsfähigkeit seiner Kernfamilie und führt dabei aus, die Familie befinde sich nicht in einer wirtschaftlich prekären Situation, zumal der Stiefvater eine Wechselstube betreibe. Zudem führt das SEM aus, der Umstand, dass seine Familie dem Beschwerdeführer die Tazkira in die Schweiz geschickt habe, zeige, dass sie sich weiter um ihn kümmern würden. Dazu ist indessen festzustellen, dass die Zusendung der Tazkira wohl primär dem Zweck diente, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, um damit seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Die Annahme des SEM, wonach die wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen in B._______ unproblematisch sei, überzeugt zudem – wie bereits vorstehend ausgeführt – nicht. Ausserdem

D-7523/2016 erscheint es im heutigen Zeitpunkt als zweifelhaft, ob sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers überhaupt noch in Afghanistan aufhält oder nicht. Damit liegt eine als fehlerhaft zu erachtende Würdigung insbesondere des wesentlichen Kriteriums der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit von allfälligen Bezugspersonen im Heimatland vor; dies als Folge der vorstehend festgestellten mangelhaften Abklärung des Sachverhalts. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unvollständig festgestellt und als Folge davon nicht haltbare Erwägungen namentlich zur Frage des Vorhandenseins von geeigneten Bezugspersonen im Heimatland sowie deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit gemacht hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Afghanistan einer vertieften Abklärung. Dabei ist zunächst in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie nun in B._______ aufhält oder wiederum aus Afghanistan ausgereist ist. Falls sich seine Angehörigen in B._______ aufhalten, ist zusätzlich abzuklären, ob diese bereit und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwerdeführer – beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung – aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, die Einholung einer Botschaftsabklärung angezeigt. 9. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 S. 5); sie kann und soll aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam

D-7523/2016 an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife im Wegweisungsvollzugspunkt auszugehen, weshalb ein diesbezüglicher reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erschein. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung im Sinne des in der Beschwerde gestellten Subeventualantrags den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache gemäss den vorstehenden Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin (MLaw Ana Lucia Gallmann) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 445 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 32.60 (Porti und Fotokopien) geltend gemacht, was angemessen erscheint. Die ausgewiesenen Stundenansätze von Fr. 250.– für die Parteientschädigung respektive Fr. 150.– für das amtliche Honorar bewegen sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entsprechen der Praxis des Gerichts (vgl. dazu die Ausführungen in der Verfügung vom 13. Dezember 2016). Praxisgemäss ist vorliegend von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

D-7523/2016 eine Parteientschädigung Fr. 944.– (inkl. hälftiger Anteil Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 573.– geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7523/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2016 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunkts im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das hälftige Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 944.– auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 573.– geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-7523/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 D-7523/2016 — Swissrulings