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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2018 D-752/2017

11 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,905 mots·~20 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-752/2017

Urteil v o m 11 . September 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).

D-752/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2016 in Italien ein Asylgesuch ein. Im Rahmen des Relocation-Programms reiste er am 20. Dezember 2016 in die Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. C. Am 23. Dezember 2016 wurde er zu seinen Personalien befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 13. Januar 2017 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er nach seinem Schulabbruch zum Militärdienst aufgefordert worden sei, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe. D. Am 23. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Am 24. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung. E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Eröffnung am 26. Januar 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

D-752/2017 In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b

D-752/2017 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ stamme. Als er die (…) Klasse besucht habe, sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezogen. Er habe die Schule in der (…) Klasse abgebrochen, um sich um seine Familie zu kümmern. Er habe in der Folge gearbeitet. Weil er die Schule nicht mehr besucht habe, sei er vom Spionagedienst gesucht worden, weshalb er nicht mehr zuhause übernachtet habe. Im Dezember 2014 habe er eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes erhalten, worüber er von seiner Schwester informiert worden sei. Am Tag darauf sei er von Soldaten zuhause gesucht worden. Er sei aber wiederum nicht zu Hause gewesen, sondern habe gearbeitet. Seine Mutter habe ein Nachbarskind zu ihm geschickt, um ihn zu warnen. Er habe sich versteckt und sei noch am selben Tag am Abend Richtung Sudan aufgebrochen.

D-752/2017 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe weder den Zeitpunkt des Umzugs nach C._______ noch denjenigen des Schulabbruchs genau angeben können. Zuerst habe er ausgeführt, er sei 2009 umgezogen. Später habe er ausgeführt, noch zwei Jahre bei der Frau seines Vaters in B._______ geblieben zu sein. Auf Nachfrage habe er angegeben, er sei 2012 nach C._______ gegangen und habe dort noch drei Jahre die Schule besucht. Nach dem Schulabbruch sei er noch etwa zwei Jahre in Eritrea geblieben, ohne zur Schule zu gehen. An anderer Stelle habe er ausgeführt, er habe 2013 mit der Schule aufgehört. Später habe er hingegen angegeben, seine Mutter habe im Jahre 2013 für ihn eine Einwohnerkarte ausstellen lassen und damals sei er noch in B._______ gewesen. Darauf angesprochen, dass die zeitlichen Angaben betreffend die Einwohnerkarte nicht stimmig seien, habe er plötzlich angefügt, als er nach C._______ gekommen sei, sei das Geld für die Karte noch nicht bezahlt gewesen. Er habe dann bezahlt und sich die Karte ausstellen lassen. Dies widerspreche jedoch wiederum der zuvor gemachten Angabe, wonach seine Mutter ihm erzählt habe, dass sie eine Gebühr für die Karte habe zahlen müssen. Hinsichtlich der Suche nach seiner Person habe er zu Protokoll gegeben, Mitarbeiter der Spionagebehörde seien zu ihm nach Hause gekommen, weswegen er nicht zuhause übernachtet habe. Nach der Anzahl und den Daten der Suche gefragt, habe er angegeben, nur zweimal an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gesucht worden zu sein. Namentlich habe er am (…) 2014 einen Marschbefehl erhalten und am darauffolgenden Tag sei er von Soldaten zuhause gesucht worden, weshalb er am selben Tag ausgereist sei. Da er nach diesen Aussagen erst einen Tag vor der Ausreise das erste Mal gesucht worden sei, sei die Angabe, wonach er wegen dieser Suche nicht zuhause habe übernachten können, folgewidrig. Zudem wirke die Angabe konstruiert, ein Nachbarskind habe ihn auf Geheiss seiner Mutter gewarnt. Es sei nicht plausibel, dass dieses Nachbarskind vor den Soldaten bei ihm angekommen sei, obschon die Mutter sogar noch gesehen habe, wie sich die Soldaten auf den Weg nach D._______ gemacht hätten, bevor sie das Kind losgeschickt habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Soldaten ihn nicht zuerst in D._______ gesucht hätten, wenn diesen – wie vom Beschwerdeführer angegeben – bekannt gewesen sei, dass er dort arbeite. Schliesslich widerspreche das darauffolgende Verhalten der Logik des Handelns. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich im Wissen um die Suche in einem Teehaus ganz in der Nähe des Arbeitsortes versteckt habe.

D-752/2017 Das Vorgehen, dass er und seine Fluchtgefährten auf der Flucht noch zu einem Kiosk in D._______ gegangen seien, entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich gesuchten Person, zumal in der unmittelbaren Umgebung seines Arbeitsorts damit zu rechnen gewesen wäre, dass er entdeckt werde. Die Aufforderung zur Leistung des Nationaldienstes und die Refraktion seien daher nicht glaubhaft. Ebenfalls unglaubhaft sei die Schilderung der illegalen Ausreise. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, bei der Würdigung der Aussagen sei dem tiefen Bildungsstand und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Dolmetscherin Mühe bekundet habe, den Beschwerdeführer zu verstehen. Hinsichtlich des Umzugs nach C._______ habe der Beschwerdeführer konsistent ausgesagt, dass er nicht mit seiner Mutter mitgegangen, sondern erst nach etwa zwei Jahren nachgezogen sei. Mit dem vom Beschwerdeführer verwendeten „wir“, worauf das SEM seinen Vorwurf stütze, seien offenkundig seine Mutter und seine Geschwister gemeint gewesen. Auch die Anzahl der Schuljahre sei nur vordergründig widersprüchlich. So habe er je nach Zählweise drei Schuljahre in C._______ angefangen beziehungsweise zwei abgeschlossen. Auch die Aussage, dass er etwa zwei Jahre in Eritrea gewesen sei, ohne die Schule zu besuchen, entspreche seinen Aussagen zur Schulbildung. Betreffend die Einwohnerkarte sei anzumerken, dass seine Mutter ihn 2009 in C._______ angemeldet habe, er aber erst 2012 dorthin gezogen sei und noch die Formalitäten und das Finanzielle habe geklärt werden müssen, bevor er die Karte im Jahre 2013 erhalten habe. Hinsichtlich der Suchen sei dem SEM zu entgegnen, dass er auf die Verständnisfrage, ob er zweimal gesucht worden sei und einmal ein Schreiben erhalten habe und am Tag darauf gesucht worden sei, mit „ja“ geantwortet habe. Seine Antwort beziehe sich dabei eindeutig auf die Schilderung der Zustellung des Aufgebots und die Vorkommnisse des nachfolgenden Tages. Daraus ableiten zu wollen, er habe angegeben, insgesamt zuhause nur zweimal gesucht worden zu sein, sei aktenwidrig, zumal er nicht gefragt worden sei, ob er nur zweimal gesucht worden sei. Für den Umstand, dass er mehrfach gesucht worden sei, spreche auch die detaillierte Aussage, dass er sich aufgrund der Suchen nicht mehr in Ruhe mit seiner Mutter und seiner Schwester habe unterhalten können und jeweils bei Freunden in D._______ habe übernachten müssen.

D-752/2017 Die Aussagen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und originell (Teehaus als Versteck, Treffen mit der Schwester, Auseinandersetzung mit Schulrektor). Die Behörden hätten ihn aufgrund seines Schulabbruchs bereits im Auge gehabt. Er habe mehrere Razzien erlebt, von welchen er habe fliehen müssen. Durch den Erhalt des Aufgebots habe sich seine Furcht vor einem Einzug in den Nationaldienst weiter konkretisiert. Auch die vormalige illegale Ausreise anderer Geschwister habe die Behörden wohl zur Annahme bewegt, er sei nicht loyal. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevant gefährdet. Zum Eventualbegehren der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Republikflucht sei Folgendes zu bemerken. Der Beschwerdeführer habe die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Die Behörden hätten bereits mehrfach erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. Er sei von der Schule verwiesen worden, weshalb ihn die Behörden bereits im Auge hätten. Somit würden Faktoren vorliegen, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen würden, welche zusammen mit der illegalen Ausreise ein Verfolgungsrisiko begründen würden. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die

D-752/2017 positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Das SEM weist zu Recht auf die Unstimmigkeiten in den Ausführungen zum Umzug nach C._______ hin. Allerdings ist diesem Punkt nur untergeordnete Bedeutung zuzusprechen, zumal es sich um kein Kernvorbringen der Fluchtgeschichte handelt. Ebenfalls zutreffend erweist sich das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, hinsichtlich seines Aufgebots zum Nationaldienst lediglich zweimal konkreten Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben und zwar am Tag, an welchem der Marschbefehl überbracht worden sei, und am Tag danach (vgl. act. A15 F74 f.). Der Einwand in der Beschwerdeschrift überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle auf entsprechende Frage keine konkreten Suchen nach seiner Person erwähnte (vgl. act. A15 F95 f.). Der Beschwerdeführer erwähnte lediglich in pauschaler Weise, er habe stets damit gerechnet, dass er erwischt werde, weshalb er sich habe verstecken müssen (vgl. etwa act. A15 F73 und F82 in fine), nannte aber in diesem Zusammenhang keine konkreten Vorkommnisse. Die Schilderungen des schriftlichen Aufgebots und der Suche am Folgetag ist für nicht glaubhaft zu erachten. Das SEM argumentiert zu Recht, dass die Aussage, das Nachbarskind habe ihn gewarnt, konstruiert wirke, zumal nicht ersichtlich ist, wie das Kind schneller als die Soldaten nach D._______ gelangt sein soll. Die diesbezügliche Ausführung, das Kind habe die Soldaten ausgetrickst (vgl. act. A15 F90), überzeugt nicht. Die Aussagen betreffend das schriftliche Aufgebot (vgl. act. A15 F77 bis F82), die Warnung durch das Kind (vgl. act. A15 F83 bis F86), das anschliessende Verstecken im Teehaus, die Entschlussfassung zur Ausreise mit seinen Fluchtgefährten und das Einkaufen am Kiosk, wo sie von Soldaten überrascht worden seien, woraufhin sie die Flucht ergriffen hätten (vgl. act A15 F111 bis F137), sind substanzlos, wirken konstruiert und erwecken nicht den Eindruck, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen würden.

D-752/2017 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen, sich einem konkreten Aufgebot zum Nationaldienst entzogen zu haben, nicht glaubhaft ist. 5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die konkreten Rekrutierungsversuche für unglaubhaft zu befinden sind. Auch der Umstand, dass er angeblich von der Schule geworfen worden sei und Geschwister von ihm bereits illegal ausgereist seien, reicht nicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-752/2017 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde, was insbesondere gegen das Verbot der Zwangsarbeit verstosse. Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar, da der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe und seine Wohnsituation nicht gesichert sei, da er zuhause von den Behörden behelligt würde. Ferner könnten ihn seine Angehörigen nicht unterstützen, da der Beschwerdeführer vielmehr sein Leben lang seine Familie unterstützt habe. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

D-752/2017 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).

D-752/2017 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die

D-752/2017 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-752/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

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