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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2012 D-752/2012

22 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,745 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-752/2012

Urteil v o m 2 2 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, Armenien, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012.

D-752/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton C._______ – am 23. Dezember 2011 vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei als Angehöriger der armenischen Ethnie in Baku (Aserbaidschan) geboren, habe jedoch den grössten Teil seiner Kindheit in Armenien, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, verbracht, dass er im Jahre 1999 in Eriwan sein Studium als D._______ abgeschlossen und seit dem Jahre 2002 oder 2003 (mit zwischenzeitlichen Aufenthalten in Moskau) bei den E._______ der Stadt Eriwan im Bereich der Stromversorgung gearbeitet habe, dass er im Frühjahr 2008 von der betriebsinternen Polizei unter dem Vorwurf, an Zügen Graffitis angebracht zu haben, festgenommen und fünf Tage lang inhaftiert worden sei, dass die Polizei dabei herausgefunden habe, dass er homosexuell sei, worauf er einen Polizisten habe oral befriedigen müssen, dass die Polizisten für seine Freilassung den Betrag von $ 6000.– gefordert hätten, und er schliesslich dank des Einsatzes eines Bekannten seines Vaters freigekommen sei, dass er nicht wisse, wie die Angelegenheit mit den Graffitis weitergegangen sei, dass der Direktor der E._______ ihm nach der Haftentlassung vorgeworfen habe, er unterhalte während der Arbeit Geschlechtsverkehr mit anderen Männern, weshalb er schliesslich im Herbst 2008 seine Arbeitsstelle gekündigt habe,

D-752/2012 dass er auch eine Weile beim Fernsehen in der Videoproduktion gearbeitet habe, bis dort ebenfalls das Gerücht aufgekommen sei, er sei homosexuell, und man ihm mitgeteilt habe, man könne nicht mit ihm arbeiten, dass seine Eltern Ende des Jahres 2008 nach Kaliningrad (Russland) ausgewandert seien, dass er im Januar oder Februar 2009 – auf dem Luftweg und legal mit seinem Reisepass – seinen Eltern nach Kaliningrad gefolgt sei, dass er in Russland eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass er in Kaliningrad aber keine Arbeit gefunden beziehungsweise nur sporadisch als freiberuflicher Fotograf gearbeitet habe, dass er dort überdies Probleme mit Skinheads gehabt habe, dass er schliesslich am 5. September 2011 Russland verlassen und – im Laderaum eines Lastwagens versteckt – bis in die Schweiz gereist sei, dass er nach der Ankunft an einem ihm nicht namentlich bekannten Ort in der Schweiz (möglicherweise in G._______) am 7. September 2011 in einer Bahnhoftoilette seine Kleider gewechselt habe und sein übriges, sämtliche Dokumente enthaltendes Gepäck im Lastwagen zurückgelassen habe, dass der Lastwagen, nachdem er von der Toilette zurückgekommen sei, nicht mehr dort gestanden sei, weshalb er den Schweizer Behörden keine Identitätspapiere abgeben könne, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 23. Dezember 2011 eine Farbkopie eines russischen ärztlichen Attests zum Führerschein, Berichte betreffend die Situation Homosexueller in Armenien, einen selbst verfassten Lebenslauf sowie einen Ausdruck seines (offenbar erst nach der Einreise in die Schweiz erstellten) Profils beim Homosexuellen-Chat- und Kontaktportal "H._______" zu den Akten reichte,

D-752/2012 dass das BFM das am 7. September 2012 gestellte Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 10. Januar 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – eine am 3. Februar 2012 von der I._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein Bericht eines Betreuers der Organisation "J._______" zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.— eine Frist bis zum 8. März 2012 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. März 2012 bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin am 20. März 2012 (Datum Telefax und Datum Poststempel) eine mit Schreiben vom 13. März 2012 in Aussicht gestellte Stellungnahme von "Amnesty International" zu den Akten reichte, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Armenien erneut einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre,

D-752/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-752/2012 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2012 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Armenien im Januar 2009 nicht verfolgt gewesen, habe ihn doch nicht das letzte geltend gemachte Ereignis, welche sich als Verfolgungshandlung bezeichnen liesse (die fünftägige Inhaftierung im Frühjahr 2008), sondern erst die Arbeitslosigkeit und die Auswanderung seiner Eltern nach Russland zur Ausreise aus Armenien veranlasst, dass es der Beschwerdeführer im Weiteren unterlassen hat, gegen die ihn missbrauchenden Beamten Anzeige zu erstatten, obschon – wie die Vorinstanz richtig bemerkte und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung (vgl. S. 3 f.) – der armenische Staat seiner Schutzpflicht nachkommt und sowohl willens als auch in der Lage ist, auf Ersuchen hin Schutz zu gewähren, dass das BFM sodann eingehend – und gemäss der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend – ausführte, wie sich die rechtliche Ausgangslage in Armenien sowohl in Bezug auf die Situation Homosexueller als auch in Bezug auf die Bekämpfung der Korruption im Staatsdienst massgeblich verändert hat und dass sich Homosexuelle für die Wahrnehmung ihrer Rechte etwa an die Organisation "PinkArmenia" wenden könnten,

D-752/2012 dass das BFM dabei ebenfalls zutreffend auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa das nach wie vor aktuelle Urteil E-3598/2006 vom 15. Januar 2008) verwies, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich in verschiedenen Punkten (etwa bezüglich der gegen ihn erhobenen Graffiti-Vorwürfe oder hinsichtlich der Umstände der Reise von Kaliningrad bis in die Schweiz und des Grundes für das Nichtvorlegen von Reise- und Identitätspapieren) Unstimmigkeiten aufweisen, so dass auch gewichtige Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen, dass weder die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (nebst Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes etwa die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Organisation "PinkArmenia" nicht gekannt und aus Angst vor weiterem Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung mit niemandem darüber gesprochen [vgl. Beschwerde S. 4 f.]) noch der Bericht seines Betreuers von "J._______" geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal die Homosexualität des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen "Ausleben" in der Schweiz (vgl. besagter Bericht, unten) gar nicht in Frage gestellt wird, dass schliesslich auch die am 20. März 2012 eingereichte Stellungnahme von "Amnesty International" nicht geeignet ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers anders als vorstehend dargelegt erscheinen zu lassen, zumal es sich im Wesentlichen um allgemeine Ausführungen zur Situation Homosexueller in Armenien oder um erneute Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten – und in verschiedenen Punkten als nicht glaubhaft erachteten – Sachverhaltes handelt, dass es sodann erstaunt, dass in der Stellungnahme die vorstehend erwähnte Organisation "PinkArmenia" mit keinem Wort erwähnt wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurde (Zürich) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a

D-752/2012 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-752/2012 dass bezüglich Armenien im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer noch jung ist, über eine sehr gute Ausbildung (Hochschulabschluss als D._______) und Berufserfahrung bei den E._______ Eriwan, beim Fernsehen sowie als selbständiger Fotograf verfügt und ausserdem neben Russisch und Armenisch sehr gut Englisch spricht, dass er in seiner Heimat Armenien auch nach dem Wegzug seiner Eltern nach Russland ein gutes verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Bruder, zwei Grossmütter, zwei Tanten und ein Onkel) hat, dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte, dass die anlässlich der ersten Befragung vom 5. Oktober 2011 erwähnten, offenbar auf Auseinandersetzungen mit Skinheads in Kaliningrad zurückzuführenden Beschwerden (vgl. Vorakten A6 S. 9) offenbar nicht mehr bestehen und die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Störungen (vgl. dazu der Bericht von "J._______", wonach der Beschwerdeführer schon als Kind von seinen Mitschülern "attackiert" beziehungsweise gehänselt worden sei, der sich bei den Vorakten befindende "Lebenslauf" [A15] sowie die in der Stellungnahme von "Amnesty International" vom 20. März 2012 [vgl. S. 7] enthaltene Behauptung, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung) durch keine entsprechende Bestätigung belegt werden, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass derartige Probleme ohne weiteres auch in Armenien – und insbesondere in der Grossstadt Eriwan – behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung nach Armenien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-752/2012 dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-752/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.—, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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