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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2017 D-7516/2016

6 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,309 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7516/2016

Urteil v o m 6 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).

D-7516/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) mit ihren Kindern C._______, D._______ und E._______ – am 26. Oktober 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass vom SEM sowohl der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin als auch die beiden Kinder C._______ und D._______ am 3. November 2016 summarisch befragt und am 21. November 2016 vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie stammten aus der nordostalbanischen Kleinstadt F._______ und sie hätten ihre Heimat am 19. Oktober 2016 verlassen, weil dort ab Januar 2016 nicht nur der Beschwerdeführer mit Drohungen, sondern im Verlauf des Jahres auch die anderen Familienangehörigen mit konkreten Nachstellungen und Übergriffen vonseiten unbekannter Dritter konfrontiert worden seien, welche sich insbesondere gegen den Betrieb ihres familieneigenen Geschäfts – (…) – gerichtet hätten, dass der Beschwerdeführer zunächst zwei Drohbriefe erhalten habe, in welchen die Schliessung des Geschäfts gefordert worden sei, er anschliessend von maskierten Männern in Polizeiuniformen auch persönlich bedroht worden sei, sodann die gesamte Familie im August während ihren Ferien am Meer von Unbekannten aus einem Auto heraus bedroht worden sei, es darüber hinaus am 25. September 2016 zu einem Angriff einer Gruppe von Männern auf (… [ihr Geschäft]) gekommen sei und schliesslich am 30. September 2016 auch noch die Kinder C._______ und D._______ auf dem Schulweg von Unbekannten bedroht worden seien, dass sie aufgrund dieser Drohungen, Nachstellungen und Übergriffe um ihr Leben gefürchtet hätten, dies gerade auch deshalb, da im Februar 2016 zuerst in G._______ ein Onkel der Beschwerdeführerin und am 27. März 2016 respektive am 27. Februar 2016 in (… [Grossbritannien]) auch noch ein Neffe des Beschwerdeführers von Unbekannten umgebracht worden seien, wobei der Neffe vor seinem Tod ebenfalls von unbekannter Seite und aus unbekanntem Grund bedroht und aufgefordert worden sei, seine umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten, an welchen auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, einzustellen,

D-7516/2016 dass sie sich jedoch nicht an die Polizei gewandt hätten, da sie zu den albanischen Behörden sowohl generell als auch aufgrund persönlicher Erfahrungen kein Vertrauen hätten, zumal der eine Bruder des Beschwerdeführers, vormals (…), wegen seiner angeblichen Beteiligung an einem Mord schwerste Misshandlungen durch die Polizei erlitten habe und seither invalide sei, und sein anderer Bruder, vormals (…), wegen seiner angeblichen Mitverantwortung für (… [ein Ereignis]), welche[s] viele Opfer gefordert habe, ins Gefängnis gekommen sei, dass sie allerdings den tatsächlichen Grund für die erlittenen Drohungen, Nachstellungen und Übergriffe nicht kennen würden, sondern in dieser Hinsicht auf blosse Mutmassungen angewiesen seien, zumal dieser mit dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und dort liegenden Rachemotiven zu tun haben könne, aber auch vorstellbar sei, Neid und Eifersucht auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie seien die Ursache, namentlich wegen ihres Geschäfts aber auch der verschiedenen Tätigkeiten und Funktionen des Beschwerdeführers (… [im Rahmen verschiedener Institutionen]), dass für die Vorbringen im Einzelnen und die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in den vorgenannten Institutionen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM im Nachgang zu den Anhörungen – mit Verfügung vom 28. November 2016 (eröffnet am gleichen Tag) und in Anwendung von Art. 3, 7 und 40 AsylG (SR 142.31) – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Abklärungen ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und vom Staatssekretariat zugleich angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens 30 Tagen in Haft genommen werden (vgl. dazu Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 und Art. 76 Abs. 2 AuG [SR 142.20]), dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 5. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,

D-7516/2016 dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass auf die Beschwerdebegründung und auf die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowohl mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden als auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. dazu die Akten), dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. Dezember 2016 fristgerecht eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-7516/2016 dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden – welche aus Albanien und damit aus einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG stammen – seien nicht asylrelevant, da sie die heimatlichen Behörden um Schutz vor der geltend gemachten Bedrohungs- und Verfolgungssituation ersuchen könnten, dass dieser Schluss vom Gericht zu bestätigen ist, zumal mit dem Staatssekretariat von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der albanischen Behörden auszugehen ist, da aufgrund der Aktenlage weder im Falle des Beschwerdeführers noch der anderen Familienmitglieder persönliche Gründe respektive ein besonderes persönliches Profil zu erkennen ist, welches entgegen der Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung in Albanien einen anderen Schluss rechtfertigen könnten,

D-7516/2016 dass daran auch die mit verschiedenen Beweismitteln und Berichten unterlegten Beschwerdevorbringen über die diverse Engagements des Beschwerdeführers und ausserdem über seine angeblich besonderen familiären Verbindungen nichts ändern, zumal sich diese Vorbringen – wie schon die Gesuchsvorbringen – ganz überwiegend in unsubstanziierten Mutmassungen und blossen Andeutungen erschöpfen, dass etwa die Vorbringen in Zusammenhang mit der Person von I._______, dem angeblich ermordeten Neffen des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um jenen J._______ handeln soll, dessen Leiche am 27. Februar 2016 in der englischen Ortschaft K._______ (…) gefunden wurde (…), vor dem Hintergrund der regelmässigen Berichterstattung sowohl der BBC als auch von lokalen Medien zu diesem Mordfall (inkl. der Berichte über die mittlerweile erfolgte Verhaftung von … [tatverdächtigen Personen]) als deutlich überzogen und weitgehend haltlos zu erkennen sind, dass den Beschwerdeführenden über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus entgegenzuhalten ist, bei objektiver Betrachtung werde von ihnen keine Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – vorgebracht, sondern lediglich die (angebliche) Betroffenheit von kriminellem Unrecht rein privater Natur geltend gemacht, dass namentlich nicht überzeugen kann, wenn sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde dem wesentlichen Sinngehalt nach darauf berufen, es müsse einfach vom Vorliegen einer politisch motivierten und daher asylrelevanten Verfolgungssituation ausgegangen werden, da schliesslich kein anderes Motiv für die erlittenen Drohungen, Nachstellungen und Übergriffe ersichtlich sei (vgl. …), dass ebenso wenig überzeugen kann, wenn die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde anführen, von der Vorinstanz werde die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen soweit ersichtlich nicht bestritten (vgl. …), hat doch das SEM in seinem Entscheid mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden insgesamt als höchst fragwürdig erscheine (vgl. …), dass nach vorstehenden Erwägungen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation (gemäss Art. 3 AsylG) als nicht glaubhaft gemacht (im

D-7516/2016 Sinne Art. 7 AsylG) zu erkennen ist, weshalb die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, zumal die Beschwerdeführenden weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Albanien (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen weder die in Albanien herrschenden Verhältnisse noch individuellen Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen, zumal sich alle Beschwerdeführenden als gesund bezeichnet habe, sie darüber hinaus gemäss Aktenlage aus geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen stammen und sie sich im Übrigen nach Auffassung des Gerichts in

D-7516/2016 Zusammenhang mit den angeblich von unbekannter Seite und aus unbekanntem Grund erlittenen Drohungen, Nachstellungen und Übergriffen durchaus an die heimatlichen Behörden werden können, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), nachdem die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen, dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufige Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 19. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7516/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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