Abtei lung IV D-7496/2007 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. September 2007 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7496/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit undatierter, der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 3. Juli 2007 zugegangener Eingabe sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung. Der Beschwerdeführer legte seiner englischsprachigen Eingabe diverse Dokumente bei. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 10. August 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2007 ergänzte der Beschwerdeführer in Beantwortung des Schreibens der Botschaft vom 3. Juli 2007 seine Asylvorbringen und legte diesem nebst den bereits am 3. Juli 2007 beigebrachten Beweismitteln weitere Dokumente bei. D. Der Beschwerdeführer machte in seinen beiden Eingaben im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Jaffna. Im April 1996 sei er von den srilankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht, einer regierungsfeindlichen Gruppierung zuzugehören, festgenommen, verhört, zeitweise gefoltert und schliesslich Mitte April 1997 wieder freigelassen worden. Im April 2000 sei sein Haus in B._______ im Zuge von Kampfhandlungen zwischen Einheiten der srilankischen Armee und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von einer Mörsergranate getroffen und dabei zerstört worden. Er selbst sei durch Granatsplitter schwer verletzt worden und sei während drei Monaten im Spital von C._______ in D._______ in ärztlicher Pflege gewesen. Daraufhin sei seine Familie nach E._______, F._______ weiter gezogen. Eines Tages habe er sich in F._______ zufällig in der Nähe einer Bombenexplosion befunden und sei daraufhin von Sicherheitskräften festgenommen und derart geschlagen worden, dass er hierbei verletzt worden D-7496/2007 sei. Im März 2006 habe die Armee verlauten lassen, dass sich ehemalige Häftlinge periodisch einer Meldepflicht unterziehen müssten. Dabei sei es auch zu Entführungen ehemaliger Häftlinge gekommen, die teilweise unter mysteriösen Umständen verschwunden seien. Eines Tages im Juli 2006 seien um Mitternacht bewaffnete Unbekannte in sein Haus eingedrungen, um ihn festzunehmen, wobei ihm rechtzeitig die Flucht geglückt sei. Nach diesem Ereignis hätten ihm Freunde und Verwandte geraten, die Halbinsel Jaffna zu verlassen, woraufhin er sich nach G._______ begeben habe. Wann immer er dort auf Militärpersonen oder Angehörige paramilitärischer Streitkräfte treffe, würden ihn diese nach dem Grund für seine Anwesenheit in G._______ fragen. Er fürchte, eines Tages Schlimmeres gewärtigen zu müssen und halte sich aus diesem Grunde mehr und mehr verborgen. Aus den dargetanen Gründen würde er seine Heimat gerne verlassen. E. Mit Begleitschreiben vom 20. August 2007 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 28. August 2007). Sie merkte an, dieser habe trotz entsprechender Aufforderung der Botschaft vom 3. Juli 2007 seine Ausreisegründe in seiner Eingabe vom 7. Juli 2007 nicht vertieft dargelegt. Man habe auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers letztlich auch deshalb verzichtet, weil seine Vorbringen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl nicht erfüllen würden. F. Mit am 25. September 2007 via Schweizer Botschaft in Colombo an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 18. September 2007 wies das BFM dessen Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende aktuelle, asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. G. Mit an die Schweizer Botschaft gerichteter und von dieser am 24. Oktober 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 3. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. Der Eingabe waren mehrere Dokumente beigefügt. D-7496/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-7496/2007 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4. 4.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten D-7496/2007 Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.). 4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo möglich gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Asylgesuchs genügend geklärt sei, weshalb sich eine Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt habe. 4.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend E. Ziff. 4.1), was indessen unterlassen wurde. 4.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 5. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtli- D-7496/2007 che Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-7496/2007 (Dispositiv nächste Seite) D-7496/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. September 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten Ref.-Nr. N (...) zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9