Abtei lung IV D-7481/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel. A._______, geboren (...), Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 / D-5130/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7481/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in X._______, gelangte am 19. Februar 2003 erstmals in die Schweiz und stellte gleichentags ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. März 2003 ordnete das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorsorgliche Wegweisung des Gesuchstellers nach Italien an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. April 2003 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. Das BFF schrieb das Asylverfahren mit Verfügung vom 12. Mai 2004 ab. A.b Am 3. April 2006 reiste der Gesuchsteller von Italien her kommend erneut in die Schweiz ein und reichte am 4. April 2006 im Empfangszentrum (...) ein zweites Asylgesuch ein. Am 24. April 2006 stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmegesuch des Bundesamtes für Migration (BFM) zu, worauf die Vorinstanz dem Gesuchsteller am 2. Mai 2006 im Hinblick auf die vorsorgliche Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Gesuchstellers nach Italien an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 8. Juni 2006 ab. In der Folge wurde der Gesuchsteller am 11. Mai 2006 im Rahmen der Rückübernahme nach Italien ausgeschafft. Das BFM schrieb das Asylverfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ab. Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe es versäumt, innert Frist seine Adresse im Ausland bekannt zu geben. A.c Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 verlangte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers die Fortsetzung des Asylverfahrens und die Bewilligung der Wiedereinreise des Gesuchstellers in die Schweiz. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 überwies das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juli 2006 an die ARK zwecks Prüfung als Revisionsgesuch. Die ARK teilte dem BFM daraufhin mit Schreiben vom 2. August 2006 mit, es handle sich bei der fraglichen Eingabe nicht um ein Revisionsgesuch, sondern um ein Begehren um Fortsetzung des erstinstanzlich noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens. In der Folge löschte das BFM die Abschreibung wieder, und nahm das Asylver- D-7481/2007 fahren wieder auf. Am 17. August 2006 wurde der Gesuchsteller durch das Schweizerische Konsulat in (...) zu seinen Asylgründen angehört. A.d Mit Verfügung vom 7. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und stellte fest, eine Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt. A.e Durch seine Rechtsvertreterin erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. September 2006 dagegen Beschwerde bei der ARK. A.f Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 20. August 2007 fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch sowie das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert habe und wies die Beschwerde ab. B. Mit Eingabe 5. November 2007 liess der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 20. August 2007 beantragen. Es sei festzustellen, dass ein wesentliches Beweisstück in den Akten falsch ausgelegt worden sei, was bei richtiger Lesart zu einer Gutheissung der Beschwerde hätte führen können. Es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung nach Italien am 11. Mai 2006 nicht zulässig gewesen und die folgende Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs nach Art. 52 AsylG gutzuheissen sei. Es sei ihm die Einreise in die Schweiz zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ohne Verzug zu gewähren. Das Revisionsgesuch sei prioritär zu behandeln. Von Verfahrenskosten, insbesondere von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. C. Mit Telefax vom 6. November 2007 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit, dieser müsse Italien innert fünf Tagen verlassen, unter Androhung der polizeilich begleiteten Ausschaffung nach Tunesien. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, es würden keine vorsorglichen Massnahmen getroffen, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- D-7481/2007 tenvorschusses ab und setzte Frist bis zum 22. November 2007 zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 1'200.--. Am 9. November 2007 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. E. Am 12. November 2007 erfolgte eine weitere Eingabe der Rechtsvertreterin mit Beilagen. F. Nachdem der Gesuchsteller am 15. November 2007 erneut ein Asylgesuch einreichte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 angefragt, ob er am Revisionsgesuch festhalten oder dieses zurückziehen wolle. G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er am Revisionsverfahren festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG). 1.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 1.3 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen von Art. 121 Abs. d BGG an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen D-7481/2007 frist- (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.3 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG ist dem Gericht erst dann unterlaufen, wenn seine Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat. Um zu einem solchen Schluss zu gelangen, muss Klarheit bestehen, dass das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Die derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache muss sich aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergeben. Gleichzeitig hat sich die Nichtberücksichtigung immer auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung zu beziehen. Strikt abzugrenzen ist die durch ein Versehen verursachte Nichtberücksichtigung deshalb von der falschen Würdigung einer Tatsache und der fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, worin jeweils Rechtsfragen zu erblicken sind. Schliesslich führt eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision, was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON D-7481/2007 WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 27-29 zu Art. 121 BGG, S. 517 f.; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 4, S. 224; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.). 3. 3.1 In der Revisionseingabe beruft sich der Gesuchsteller explizit auf den Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (recte: Art. 121 Bst. d BGG). Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird dazu im Wesentlichen geltend gemacht, es gehe um "eine ganz konkrete Falschinterpretation eines in den Akten liegenden Beweisstücks", nämlich "des Schreibens vom 22. Mai 2006 (...) des Gerichts in Bologna", welches sich in den Akten befinde. Ausserdem wird das Urteil angefochten aufgrund des Satzes in E. 6.5, Zeile 7, S. 13, wo von der Eingabe vom 10. Mai 2006 im zweiten Beschwerdeverfahren vor der ARK die Rede sei, es sich aber um das erste Verfahren vor der ARK handle. Mit der Revisionseingabe wurden verschiedene Dokumente und Beilagen eingereicht. Mit Fax vom 6. November 2007 ergänzte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers das Revisionsgesuch und erklärte, ihr Mandant sei in Italien festgenommen worden und müsse das Land innerhalb von fünf Tagen verlassen. Dem Fax waren mehrere Dokumente beigefügt. Ausserdem wurden mit Schreiben vom 12. November 2007 weitere Dokumente eingereicht. 3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Gesuchsteller bereits mit Beschwerde vom 8. März 2003 an die ARK ein erstes Beschwerdeverfahren eröffnet, auf welches mit Urteil vom 3. April 2003 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde. Im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 ist auf S. 13 deshalb korrekt von der Eingabe vom 10. Mai 2006 im "zweiten" Beschwerdeverfahren die Rede. Der geltend gemachte Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen bezüglich des Schreibens des Tribunale Ammi- D-7481/2007 nistrativo Regionale per l'Emilia Romagna vom 22. Mai 2006 ist nicht stichhaltig. Im angefochtenen Entscheid legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass bezüglich der Beschwerde in Italien betreffend der Wegweisungsverfügung vom 17. März 2006 kein Beschwerdeentscheid in den Akten zu finden sei. Dies ist richtig, da das erwähnte Schreiben vom 22. Mai 2006 lediglich eine Zwischenverfügung darstellt, in welcher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung verliehen wird. Ein Endentscheid in der italienischen Beschwerdesache liegt jedoch nicht bei den Akten. 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Gesuchstellers unbegründet sind. Zudem ergibt sich bereits aus der Formulierung der Revision ("wesentliche Fehlinterpretation", bzw. "falsch ausgelegt"), dass der Gesuchsteller zwar explizit einen Revisionsgrund anruft, wie aber schon in der Zwischenverfügung vom 7. November 2007 festgehalten wurde, mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts anstrebt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage beschlägt und nicht den Sachverhalt und somit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131). Die mit der Revisionseingabe in Kopie eingereichten Dokumente vom 10. Mai, 22. Mai und 31. Mai 2006 befanden sich bereits im ordentlichen Verfahren bei den Akten und sind somit revisionsrechtlich offensichtlich ebenso wenig von Belang wie der Ausdruck aus dem Internet über die absolute Gültigkeit des Folterverbots und die Mails vom 5. und 10. Oktober 2007. Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe vom 5. November 2007 und in der Folgeeingabe vom 12. November 2007 betrifft, so kommen diese ausnahmslos einer Beanstandung der rechtlichen Würdigung im Urteil vom 20. August 2007 gleich. Mit anderen Worten wird damit gerade nicht die (versehentliche) Nichtberücksichtigung wichtiger Aktenbestandteile, sondern eine unkorrekte Würdigung derselben gerügt, in dem Sinne, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Bewilligung der Einreise in die Schweiz vom 7. September 2006 abgewiesen habe. Es wird somit eine rein appellatorische Kritik am Urteil vom 20. August 2007 geübt, für welche jedoch im Rahmen einer Überprüfung eines Rechtsmittelentscheides unter dem Blickwinkel der Revision kein Raum bleibt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., D-7481/2007 S. 131 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 121 BGG, S. 518; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Rz. 5, S. 225). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7481/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel Versand: Seite 9