Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-748/2016
Urteil v o m 3 . August 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., substituiert durch MLaw Jan Bächli, beide Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).
D-748/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie – mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2014. Er gelangte über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 18. August 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. November 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Sein Vater sei im Krieg gefallen, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Die Mutter sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, indem sie Handel betrieben habe. Er habe die (…) Klasse nicht abschliessen können, da er gegen Ende 2009 einen Marschbefehl erhalten habe. Von Anfang 2010 bis (…) 2013 habe er dem Geheimdienst der E._______ angehört. Er habe ständig Konflikte mit dem direkten Vorgesetzten der Haili gehabt, weil er sich unerlaubterweise von der Armee entfernt habe, um seine Familie zu unterstützen. Deshalb sei er von (…) 2012 bis im (…) 2012 zunächst in F._______ in Haft gewesen und später nach G._______ verlegt worden. Im (…) 2013 sei er vom Dienst beurlaubt worden, weil sein jüngerer Bruder im H._______ verstorben sei. Er habe sich damals (…) Monate zu Hause aufgehalten, wo er oft kontrolliert worden sei. Im (…) 2013 habe er einen Fluchtversuch unternommen. Jedoch sei er beim Versuch, das Land illegal zu verlassen erwischt worden. Nach der Verhaftung sei er unter Schlägen verhört worden. Er habe eine falsche Identität angenommen und sich als Zivilist ausgegeben, damit die Behörden nicht realisiert hätten, dass er desertiert sei. Von (…) 2013 bis (…) 2013 sei er im Gefängnis I._______ inhaftiert gewesen. Nachdem seine Mutter ihre Geschäftslizenz als Kaution hinterlegt habe, sei er freigelassen und direkt in den Militärdienst eingezogen worden. Dort habe er erneut eine Militärausbildung erhalten, da die Behörden davon ausgegangen seien, dass er zuvor Zivilist gewesen sei. Im (…) 2014 sei er in die Einheit J._______ eingeteilt worden. Diese Einheit habe ebenfalls dem Geheimdienst angehört. Er habe in einem Geheimgefängnis im Quartier K._______ in L._______ in ziviler Kleidung Wache gehalten. Nach etwa (…) Monaten habe er sich unter dem Vorwand, in die Kaffeepause zu gehen, von seiner Einheit entfernt und das Land illegal
D-748/2016 verlassen. Etwa zwei Monate nach seiner Ausreise sei seine Mutter festgenommen, später aber wieder freigelassen worden. Ausserdem seien ihr die Lebensmittelcoupons gestrichen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine Kopie der Identitätskarte der Mutter sowie zwei Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – eröffnet am 5. Januar 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 4. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. AsylG (SR 142.31). Zudem legte der Beschwerdeführer seine Einwohnerkarte im Original (mit deutscher Übersetzung) samt Sendungsnachweis ins Recht. D. Am 11. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
D-748/2016 F. Am 7. März 2016 wurde die Vernehmlassung des SEM vom 2. März 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich erneut vernehmen zu lassen. Die zweite Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Honorarnote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-748/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen in Bezug auf den Geheimdienst E._______ der eritreischen Armee zu wenig konkret seien, als dass sie geglaubt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die genaue Einteilung der verschiedenen militärischen Stufen nicht gekannt. Tatsächlich Einberufene wüssten dazu erfahrungsgemäss jedoch konkrete Angaben zu liefern. Es sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden festgenommene Personen entsprechend überprüfe. Daher sei das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer nach der ersten Desertion und anschliessenden Verhaftung im Jahr 2013 als Zivilist ausgegeben habe, unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er im März 2013 wegen des Todes seines Bruders Urlaub erhalten habe und sich dann (…) Monate zu Hause aufgehalten habe. Da er angeblich unerlaubterweise nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei und sich stattdessen monatelang zu Hause aufgehalten haben wolle, wäre zu erwarten gewesen, dass ihn die Militärbehörden dort am ehesten vermutet und gesucht hätten. Nach der vorgebrachten Festnahme wegen angeblicher illegaler Ausreise sei der Beschwerdeführer dem Geheimdienst zugeteilt worden. Diese Darstellung lasse sich nicht logisch erschliessen und sei daher nicht glaubhaft. Es seien keinerlei Dokumente eingereicht worden, die den vorgebrachten Dienst in der eritrei-
D-748/2016 schen Armee hätten glaubhaft machen und die angeführten Unstimmigkeiten auflösen können. Der vorgebrachte Dienst in der eritreischen Armee und die geltend gemachte Desertion seien folglich nicht glaubhaft. Deshalb sei auch der geltend gemachten illegalen Ausreise der Boden entzogen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Ausreise in der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Grenzregion ohne irgendwelche Schwierigkeiten habe passieren können und er auch nicht kontrolliert worden sei, zumal eine illegale Ausreise durch die eritreischen Behörden geahndet werde und die Grenzen entsprechend überwacht würden. Vielmehr sei aufgrund der unstimmigen Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Grenze ordnungsgemäss überschritten habe. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachte das SEM den Wegweisungsvollzug im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als nicht zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe, in welcher er unter Zuhilfenahme zahlreicher Verweise auf entsprechende Protokollstellen im Wesentlichen den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bekräftigt, geltend: Die Vorinstanz bezweifle seine Herkunft nicht. Sie verkenne mit ihrer dürftigen Begründung, dass er angegeben habe, seine Einheit habe einen „Bataillon Offizier wie auch einer der Haili, der Ganta und der Meser“ gehabt. Der Befrager habe es indessen unterlassen an diesem Punkt seine Antwort zu hinterfragen und es zur Konkretisierung der Angaben betreffend die Einheit nachzufragen. Das Unterbleiben der Nachfrage erstaune umso mehr, als das SEM erfahrungsgemäss die genaue Angabe der Einteilung als wichtigen Faktor betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ansehe. Er habe auch den Namen des vorgesetzten Offiziers nennen können. Es sei schlüssig, dass die Abteilung des Geheimdienstes nicht wie eine normale Einheit gegliedert sei, da dieser aufgrund seiner spezialisierten Funktion einer von den übrigen militärischen Einheiten abweichende Strukturierung und Organisation bedürfe. Die Vorinstanz lasse eine Vielzahl von Realkennzeichen, welche auf den tatsächlich geleisteten Militärdienst schliessen lassen, gänzlich unbeachtet. Er habe seine verschiedenen Aufgabenbereiche im Geheimdienst detailliert geschildert. Auch der Bericht der Vereinten Nationen „Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea“ (nachfolgend: Bericht UN-Menschenrechtsrat) bestätige, dass es ein Gefängnis namens K._______ Prison House gebe. Ebenfalls bestehe laut Amnesty International im westlichen Teil von L._______ im Bezirk M._______, in welchem der Sub-Bezirk K._______ liege, ein geheimes Gefängnis. Ferner könne er den Tagesablauf als auch die erhaltene
D-748/2016 Ausrüstung beschreiben. Im Weiteren würden die ausführlichen Schilderungen betreffend die Haftumstände in F._______ und das Gefängnis in I._______ für eine tatsächlich erfolgte Haft sprechen. Diese Gefängnisse würden gemäss dem Bericht UN-Menschenrechtsrat existieren. Entsprechend diesem Bericht würden auch ad-hoc Gefängnisse aufgebaut. Dass seine Truppe ein eigenes Gefängnis gegründet habe, sei demnach als weiteres Realkennzeichen zu werten. Die Dauer des Militäreinsatzes sowie die diversen Tätigkeiten seien akkurat sowie chronologisch schlüssig dargelegt worden. Es trete hinzu, dass seine Mutter aufgrund der versuchten Desertion inhaftiert und ihr die Lebensmittelcoupons gestrichen worden seien. In Ermangelung eines flächendeckenden Informationsaustauschs habe seine wirkliche Identität nicht überprüft werden können. Er sei vermutlich aufgrund seiner körperlichen Statur nach der versuchten illegalen Ausreise dem Geheimdienst zugewiesen worden. Darüber hinaus hätten die eritreischen Behörden keine Kenntnisse über die wahre Identität des Beschwerdeführers gehabt. Da er nur (…) Monate im landesweiten Geheimdienst gedient habe, hätten die Behörden seine wahre Identität in diesem kurzen Zeitraum nicht in Erfahrung bringen können. Bei der von der Vorinstanz vorgebrachten angeblichen Unstimmigkeit bezüglich des Transportmittels handle es sich bloss um eine für die Ausreise nebensächliche Tatsache. Weitere Details seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. So habe er den genauen Reiseweg als auch das Ausreisedatum übereinstimmend dargelegt. Grundlegende Elemente wie Reiseweg, Reisedauer, Übernachtungsorte sowie zuletzt der Grenzübertritt hätten präzise aufgezeigt werden können. Entgegen der Ansicht des SEM habe die Grenzregion nicht ohne Schwierigkeiten passiert werden können. So hätten sie sehr vorsichtig sein und den Schutz der Dunkelheit nützen müssen. Sie hätten Angst gehabt, von den Milizen entdeckt zu werden und hätten sich auf die Auskunft der Hirten verlassen, welche ihnen erklärt hätten, wie man am besten über die Grenze komme. Als Person, welche während des Wehrdienstes immer wieder versucht habe, sich von der Truppe zu entfernen, und infolgedessen mehrmals inhaftiert sowie ferner beim Fluchtversuch aus Eritrea aufgegriffen worden sei, falle unbestrittenermassen nicht in den Personenkreis, welchem ein legales Ausreisevisum ausgestellt werde. Aufgrund seines illoyalen Verhaltens drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nachweislich eine gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM fest, dass der Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
D-748/2016 entnommen werden könnten, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertige. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 führte das SEM aus, dass in Eritrea Herkunftsbestätigungen als Ergänzung zur Identitätskarte verwendet worden seien. Seit der Einführung einer neuen Identitätskarte, welche auch die Personennummer der Herkunftsbestätigung trage, sei letztere nicht mehr im Gebrauch. In Anbetracht dieser Sachlage könne die eingereichte Herkunftsbestätigung echt sein. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, deshalb gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Nach Prüfung der Akten kann sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur
D-748/2016 Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen. 5.3 Entgegen der Vorinstanz erachtet es das Bundesverwaltungsgericht durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Einheit E._______ Militärdienst geleistet hat. Der Beschwerdeführer war in der Lage, detailliert zu schildern, welche Aufgaben er in seiner Funktion zu leisten hatte. So sei seine Einheit jeweils als erste informiert worden, wenn Zwischenfälle aufgetreten seien. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer bildhaft zu beschreiben, wie seine Einheit vorgegangen sei, wenn beispielsweise Tiere an verbotenen Plätzen gegrast hätten oder betrunkene Soldaten für Aufruhr gesorgt hätten (vgl. act. A18/19 F41, F43 f., F46). Das Gericht hat den Eindruck, dass es sich bei der Bezeichnung „Geheimdienst“ um eine unpräzise Übersetzung handelt und die Einheit E._______ vielmehr mit einer Art Wachpatrouille vergleichbar ist. Aufgrund der Terminologie kam es anlässlich der Anhörung denn auch zu Missverständnissen (a.a.O. F44-F46). Glaubhaft erscheint auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielen unbewilligten Absenzen Konflikte mit seinem Vorgesetzten gehabt haben mag (a.a.O. F60). Es kommt an mehreren Protokollstellen zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich seiner Familie gegenüber stark verpflichtet gefühlt habe, insbesondere auch weil er nach dem Todesfall seines Bruders das einzige männliche Familienmitglied verblieben sei (a.a.O. F56, F63). Auch wenn grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet hat, genügt dieser Umstand alleine nicht für eine Asylgewährung, zumal es auch im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. u.a. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 38; UK Upper Tribunal, MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7 Oktober 2016, Ziff. 297 ff.). Gerade weil die weiteren Vorbringen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unglaubhaft einzustufen sind, kann eine offizielle Entlassung aus dem Militärdienst vorliegend nicht ausgeschlossen werden. 5.4 Hinsichtlich des Identitätswechsels ist mit dem SEM einig zu gehen, dass angenommen werden kann, die eritreischen Behörden würden inhaftierte Personen entsprechend überprüfen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er lediglich auf seinem erfundenen Namen beharrt habe und viele Personen ihre Namen fälschen würden, weil nichts im Computer eingetragen werde (vgl. act. A18/19 F72 f.), vermag nicht die Elemente auf-
D-748/2016 zuwiegen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Es erscheint unglaubhaft, dass sich die Behörden alleine gestützt auf eine mündliche Erklärung zufrieden geben und darüber hinaus, ohne weitere (Herkunfts-)Abklärungen vorzunehmen, den Beschwerdeführer nach der Freilassung auf Kaution in den Militärdienst einziehen. Weitere Unklarheiten bestehen in Bezug auf die Rolle der Mutter des Beschwerdeführers. So erscheint es nicht nachvollziehbar, wie die Mutter ihren unter einer falschen Identität inhaftierten Sohn regelmässig habe besuchen können und zudem noch ihre Geschäftslizenz für ihn hinterlegt habe (a.a.O. F80-F85, F139- F141), ohne dass der Identitätsschwindel durch die Behörden umgehend aufgedeckt worden und entsprechende Massnahmen ergriffen worden wären. Im Übrigen fallen die Erzählungen des Beschwerdeführers auch unsubstanziiert aus. Er beschreibt die angebliche Verhaftung wegen versuchter illegaler Ausreise und sein Vorgehen beim Identitätswechsel oberflächlich und in stereotyper Weise ohne Realkennzeichen (a.a.O. F51 f., F68- F72). 5.5 Durch die unglaubhafte Schilderung des Identitätswechsels wird den weiteren geltend gemachten Vorbringen die Grundlage entzogen, stützen sich diese doch massgeblich auf die gefälschte Identität. Zwar kann der Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten, die er angeblich in der Einheit J._______ ausgeübt habe, und Räumlichkeiten relativ detailliert beschreiben (vgl. act. A18/19 F95 f, F99-F102, F105). Wie vorstehend ausgeführt, ist es vorliegend jedoch denkbar, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, so dass sich diese Erzählungen auch auf diesen Zeitraum beziehen können. Jedenfalls ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Umstände dieser Tätigkeiten glaubhaft zu machen, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
D-748/2016 als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Da weder eine Vorverfolgung glaubhaft gemacht werden konnte, noch den Akten Hinweise auf zusätzliche Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, welche das Profil des Beschwerdeführers vorliegend schärfen würden, erweist sich daher die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als unbegründet. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz hat mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Die vorläufige Aufnahme wird durch das vorliegende Verfahren nicht berührt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
D-748/2016 Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar auszurichten. 8.2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 wurde eine Honorarnote eingereicht, welche einen Gesamtaufwand von 9.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 178.50 sowie zuzüglich Fr. 185.– Mehrwertsteuern ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint gestützt auf die Aktenlage angemessen, jedoch ist der Stundenansatz von Fr. 220.– übersetzt. Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen, womit das amtliche Honorar für den beigeordneten Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 1‘764.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. Dieses ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-748/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsvertreter ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘764.20 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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