Abtei lung IV D-7475/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2008; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7475/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am 10. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2008 (Poststempel) selber einräumte, er habe die Beschwerdefrist verpasst und sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersuchte (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zuständig ist, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2008 aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Unzulässigkeit der Beschwerde (infolge Verspätung) entscheidet, dass die Beschwerde innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), D-7475/2008 dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 10. November 2008 eröffnet wurde, dass somit die 5-tägige Beschwerdefrist am 17. November 2008 abgelaufen ist und demnach die Beschwerdeeingabe vom 24. November 2008 verspätet eingereicht wurde, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung vornimmt, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs geltend machte, er kenne keinen Anwalt, an den er sich schnellstmöglich hätte wenden können, dass er im Weiteren vorbrachte, es mangle ihm an Sprachkenntnissen in Deutsch und Französisch, dass sich daraus indessen kein Hindernis ableiten lässt, die erstinstanzliche Verfügung fristgemäss anzufechten, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen wäre, für eine Hilfestellung besorgt zu sein, um die Beschwerde rechtzeitig einreichen zu können, D-7475/2008 dass aufgrund dieser Umstände das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 24. November 2008 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts des geringen Aufwandes jedoch angemessen zu reduzieren sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7475/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 5