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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2010 D-7469/2010

25 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,162 mots·~11 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7469/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Oktober 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Tunesien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7469/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der beiden Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 18. Juni 2010 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer sehr armen Familie und habe sein Heimatland verlassen, um im Ausland eine Arbeitsstelle zu suchen, dass er in Tunesien weder politisch aktiv gewesen sei, noch jemals Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, dass er Tunesien am 8. Dezember 2008 in Richtung Italien verlassen habe, wo er sich bis zur Einreise in die Schweiz am 10. Juni 2010 aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Eurodac-Treffers vom 12. Oktober 2009 in D._______/Griechenland berichtigte, dass seine vorgängigen Angaben zum Aufenthalt in Italien nicht der Wahrheit entsprächen; er habe sein Heimatland vielmehr erst im Jahr 2009 verlassen und sei nach Griechenland gereist, wo er in D._______ daktyloskopisch erfasst und nach E._______ gebracht worden sei, dass er nach zirka einem Monat aufgefordert worden sei, Griechenland zu verlassen, weshalb er nach Tunesien zurückgekehrt sei, dass er Tunesien im Dezember 2009 erneut verlassen habe und auf dem Seeweg nach F._______ gereist sei, dass keine Gründe gegen die Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung seines Asylgesuchs sprächen, dass es ihm in Griechenland jedoch nicht gefalle, weshalb er von dort weggegangen sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A7), D-7469/2010 dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen daktyloskopischer Erfassung am 12. Oktober 2009 in D._______/Griechenland am 6. Juli 2010 ein Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 – eröffnet am 13. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Griechenland und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Griechenland sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die Zuständigkeit aufgrund des unbeantwortet gebliebenen Übernahmeersuchens gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), auf Griechenland übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis zum 7. März 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, D-7469/2010 dass das Vorbringen, er sei von Griechenland nach Tunesien zurückgekehrt, nicht glaubhaft sei, sondern vielmehr davon auszugehen sei, er habe sich seit dem Eintreffen in Griechenland ununterbrochen im Dublin-Raum aufgehalten, dass sein Einwand, Griechenland habe ihm nicht gefallen, keinen Hinderungsgrund für die Rückführung dorthin darstelle, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Griechenland herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll zugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da Griechenland der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses D-7469/2010 ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. Oktober 2010 zu den Akten gereicht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, D-7469/2010 dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es weder in den Erwägungen noch im Dispositiv die Frist für die Durchführung der Überstellung angeben habe, dass diesem formellen Einwand nicht gefolgt werden kann, da das BFM die entsprechende Frist in den Erwägungen ausdrücklich genannt hat (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), und sich der effektive Zeitpunkt der Überstellung selbstredend erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Dublin-Entscheids ergeben kann, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-7469/2010 dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die stillschweigende Zustimmung Griechenlands zu dessen Rückübernahme aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Griechenland, das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, es bestehe in Griechenland das ernsthafte Risiko, dass Asylsuchende ohne Zugang zu einem fairen Asylverfahren und ohne Überprüfung ihrer Asylgründe in ihren Heimatstaat zurückgeschafft würden, und es bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung aufgrund prekärer Aufnahmebedingungen, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Tunesien weder politisch aktiv war, noch jemals Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen hatte, sondern sein Heimatland einzig aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (vgl. A1 S. 5), dass er damit keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend macht, die ihm im Heimatland drohen würde, und daher keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz benötigt, dass daher die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement-Gebots – auch im Falle einer allfälligen Kettenabschiebung – ausgeschlossen werden kann, dass, auch wenn die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Griechenland generell zu Besorgnis Anlass geben, vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, zumal es ihm auch jederzeit offensteht, in sein Heimatland zurückzukehren, wo er über Familienangehörige verfügt (vgl. A1 S. 3), dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, D-7469/2010 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor stehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, D-7469/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7469/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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