Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7461/2015/mel
Urteil v o m 11 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._________, geboren am (…), und deren Kinder C._________, geboren am (…), und D.________, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N_________
D-7461/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 17. August 2010 (Eingang 20. August 2010) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 23. August 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, unter Einreichung allfälliger Beweismittel seine aktuelle Situation darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2010 (Eingang Botschaft) nach. C. Mit Schreiben vom 22. August 2013 stellte die Schweizerische Vertretung dem Beschwerdeführer eine Befragung in den nächsten Monaten in Aussicht. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zu entsprechender schriftlicher Mitteilung auf, sollte er an der Behandlung des Asylgesuches nicht mehr interessiert sein. D. Mit Eingabe vom 2. September 2013 (Eingang Botschaft am 21. November 2013) zeigte der Beschwerdeführer sein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens an und bat mit Eingabe vom 9. Mai 2014 (Eingang Botschaft am 19. Mai 2014) in Anbetracht seiner schwierigen Situation um Beschleunigung desselben. E. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 stellte die Schweizerische Vertretung dem Beschwerdeführer erneut eine Befragung in den nächsten Monaten in Aussicht. F. Am 4. März 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung des Beschwerdeführers statt, wobei seine Ehefrau der Anhörung unentschuldigt fernblieb. G. Mit Schreiben vom 5. März 2015 forderte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerin unter anderem dazu auf, mitzuteilen, ob sie weiterhin an der Fortführung des Verfahrens interessiert sei.
D-7461/2015 H. Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Eingang Botschaft) bestätigte die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Sie habe aus Furcht vor Behelligungen nicht an der Anhörung teilgenommen. I. Mit Schreiben vom 25. März 2015 forderte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerin dazu auf, ihre Asylgründe innert dreissig Tagen schriftlich geltend zu machen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2015 (Eingang Botschaft am 23. April 2015) fristgerecht nach. J. Am 26. Mai 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. K. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung vom 4. März 2015 und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ohne Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, habe er als Mechaniker einer Garage auch für die LTTE Arbeiten ausführen müssen, weshalb er von der sri-lankischen Armee befragt, bedroht und geschlagen worden sei. Daraufhin sei er im Jahre 1997 nach Indien gereist und erst im Jahre 2004 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er vorerst unbehelligt habe leben können. Nach einer Weile habe er von Verwandten und Nachbarn erfahren, dass diese von den Behörden über ihn befragt worden seien, weshalb er sich versteckt habe und wenig später mit einem Arbeitsvisum nach Malaysia geflogen sei. Nach zwei Jahren Aufenthalt in Malaysia sei sein Visum abgelaufen gewesen und er sei verhaftet und in seinen Heimatstaat Sri Lanka ausgeschafft worden. Seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er gezwungen, im Verborgenen zu leben, da seine Verwandten weiterhin über ihn befragt würden, und er befürchte, wegen der Tätigkeiten für die LTTE womöglich gar getötet zu werden. Seine Ehefrau und die Kinder besuchten ihn regelmässig in seinem Versteck. Da er davon ausgehe, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden seine Familienangehörigen überwachten, hätten diese vermutlich auch Kenntnis von seinem Aufenthaltsort. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend.
D-7461/2015 L. Mit am 29. Oktober 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 14. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. M. Mit auf den 9. November 2015 datierter, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 12. November 2015 eingegangener, dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge übermittelter Eingabe (Eingang 20. November 2015) erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 29. Oktober 2015
D-7461/2015 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 12. November 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eintraf. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinreichung rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
D-7461/2015 ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2015/2 E. 7; BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE von den Sicherheitsbehörden gesucht zu werden, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie ergebe. 5.4 Wie das SEM zutreffend feststellt, ist die Furcht des Beschwerdeführers, erneut verhaftet und misshandelt zu werden, durchaus nachvollziehbar. Indessen ist diese mangels konkreter Anhaltspunkte objektiv nicht begründet. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht unter Beobachtung der sri-lankischen Sicherheitsbehörden steht. Jedoch war er keinen behördlichen Behelligungen von erheblicher Intensität ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bekräftigt, dass die Behörden, obwohl sie aufgrund der Beobachtung der Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar Kenntnis von dessen Aufenthaltsort erlangt hatten, von einer Verhaftung absahen. Auch
D-7461/2015 wenn die Einschüchterungsversuche sich belastend auf den Beschwerdeführer und seiner Familie auswirken, so ist doch nicht davon auszugehen, dass die Behelligungen die Beschwerdeführenden aus objektiver Sicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). An der Einschätzung der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und allgemeinen Ausführungen bestehen, nichts zu ändern. 6. Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7461/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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