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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2021 D-7447/2018

3 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,080 mots·~35 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7447/2018

Urteil v o m 3 . Juni 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).

D-7447/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – suchte am 27. Juni 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 8. Juli 2015 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 19. Juli 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ (Region Tigray) geboren sei. Er sei verheiratet und Vater dreier Töchter. Ab 1987/88 sei er Guerilla-Kämpfer gewesen und habe beim Sturz des Derg-Regimes mitgewirkt. Ab 1995/96 sei er dann in D._______ ([…] Region Tigray) registriert gewesen und habe sich, mit Ausnahme der Zeit während der Grossoffensive gegen Eritrea, meistens dort aufgehalten, wobei er fast immer in der Kaserne gelebt habe. Er habe den militärischen Grad eines (…) innegehabt und sei einer öffentlichen Arbeit nachgegangen. Im Jahr 2008 habe er an der Universität D._______ einen Studiengang in (…) abgeschlossen. Er habe in Addis Abeba im (…)departement, welches dem (…)ministerium unterstellt gewesen sei, gearbeitet und an diversen Projekten innerhalb Äthiopiens mitgewirkt, so dass er auch viel gereist sei. Er sei (…) gewesen. Im Januar/Februar 2009 habe er an einer Versammlung teilgenommen, wo über Korruption gesprochen worden sei und an welcher er sich frei geäussert habe. Ab dem (…) September 2009 sei er für sechs Monate in Haft genommen worden, da man ihm unterstellt habe, Teil einer oppositionellen Partei zu sein. Die Staatsanwälte hätten ihm bei der Freilassung gesagt, dass man bei ihm nichts habe finden können und er dies seinem Arbeitgeber weiterleiten solle. Er sei dann bei der Arbeit wieder eingesetzt worden, allerdings fortan als (…). Als ihm sein Chef erneut vorgeworfen habe, Teil einer oppositionellen Partei zu sein, sei er – aus Angst wieder in Haft zu kommen – ausgereist. Am 16. Dezember 2011 sei er im Sudan angekommen und habe ebenda mit einer regulären Aufenthaltsbewilligung bis 11. Februar 2015 gelebt. Schliesslich sei er über Libyen nach Italien gelangt und am 27. Juni 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: ein Entlassungs- sowie ein Bezichtigungsschreiben seines Vorgesetzten in

D-7447/2018 Kopie, das Schreiben eines Generals in Kopie, seinen Fahrausweis in Kopie, ein Schreiben des Büros der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), Kopien von UNHCR Dokumenten, das Abschlussjahrbuch seiner Universität sowie das Diplom im Original, seine Heiratsurkunde und Geburtsdokumente der ältesten Tochter im Original sowie Kopien der Geburtsdokumente seiner weiteren Kinder. C. Mit Verfügung vom 30. November 2018 – eröffnet am 3. Dezember 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte in materieller Hinsicht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes, sehr umfangreiches handschriftliches Manuskript in tigrinischer Sprache, einen Artikel von Reuters vom 16. Dezember 2018 und einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. Dezember 2018 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe Regionalstelle E._______ ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der

D-7447/2018 Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. März 2019 seine Identitätskarte, seinen Militärausweis, seine Haftbestätigung sowie die im Beweismittelcouvert der Vorinstanz in Ziffer 1 bis 4 genannten Beweismittel (Entlassungs- sowie Bezichtigungsschreiben des Vorgesetzten, Schreiben des Generals, Schreiben des EPRDF Büros) im Original einzureichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 1. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung einer Fristerstreckung, da sich ein identitätsbelegendes Dokument sowie weitere Unterlagen nach wie vor auf dem Postweg befänden, er jedoch damit rechne, dass sie in den nächsten Tagen eintreffen würden. I. Am 5. März 2019 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 11. März 2019. J. Mit Eingabe vom 8. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Fristerstreckung, da der Brief zwecks Überprüfung von den Zollbehörden einbehalten worden sei und er nicht wisse, wann dieser freigegeben werde. K. Am 8. März 2019 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine weitere Fristerstreckung bis zum 1. April 2019. L. Mit Eingabe vom 27. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Überprüfung der Briefpostsendung durch die eidgenössische Zollverwaltung nach wie vor nicht abgeschlossen sei, und ersuchte um eine weitere Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2019. Eventualiter seien die Dokumente direkt von der Eidgenössischen Zollverwaltung beziehungsweise vom SEM zu edieren. M. Mit Schreiben vom 4. April 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Fristerstreckungsgesuch dahingehend

D-7447/2018 stattgegeben werde, dass ihm eine Fristerstreckung von 14 Tagen, laufend ab Zustellung der Dokumente durch die Eidgenössische Zollverwaltung oder das SEM, zur Einreichung der genannten Dokumente sowie zur Beschwerdeergänzung gewährt werde. N. Mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte der Beschwerdeführer seine alte Identitätskarte seiner Heimatgemeinde beziehungsweise seines Geburtsortes C._______ in Kopie [Original durch die eidgenössische Zollverwaltung zuhanden des SEM eingezogen], zwei Fotografien von sich in Militäruniform, zwei Briefe von verschiedenen (…)firmen im Original sowie die handschriftlichen Notizen eines in Äthiopien verfassten Buches im Original als weitere Beweismittel zu den Akten. O. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. Q. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 13. Februar 2020 zur Replik angesetzt. R. Mit Replik vom 11. Februar 2020 (Datum Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte ausserdem eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten. S. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (Datum Poststempel) erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens, da sein Mandant erheblich unter den Folgen der Perspektivlosigkeit und der Unsicherheit leide, die das lange Warten auf einen Entscheid mit sich bringe.

D-7447/2018 Dieses Schreiben wurde am 16. Juni 2020 vom Instruktionsrichter beantwortet. T. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2021 wurde die Vorinstanz zur Duplik eingeladen. U. Mit Duplik vom 11. Februar 2021 äusserte sich die Vorinstanz erneut in einigen Punkten zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. V. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 5. März 2021 zur Triplik angesetzt. W. Mit Triplik vom 1. März 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik der Vorinstanz Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-7447/2018 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt, dass sie keine Abwägung zwischen den für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselementen vorgenommen habe. Sodann habe er rechtsgenügliche Beweismittel, wie beispielsweise das Bezichtigungsschreiben seines Vorgesetzten, eingereicht. Indem das SEM solchen Beweismitteln pauschal und ohne weitere Abklärungen jeglichen Beweiswert abspreche, verletze es neben dem Untersuchungsgrundsatz auch die Begründungs- respektive Abklärungspflicht. 3.2 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zustande. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Sie hat sich insbesondere auch ausreichend mit dem Beweiswert der zu den Akten gereichten Dokumente befasst. Der Umstand, dass das SEM den eingereichten Schreiben einen geringen Beweiswert zuerkannte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den eingereichten Schreiben lediglich um Kopien handle und Dokumente wie diese leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen, auch in Anbetracht ihrer leichten Fälschbarkeit, ein geringer Beweiswert zukomme, zumal sich der Beschwerdeführer weder spontan zum Inhalt der Schreiben, noch über den knappen Inhalt hinaus, geäussert habe, um eine Kontextualisierung zu ermöglichen. Sodann war das SEM zwar gehalten, bei der Prüfung der

D-7447/2018 Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser Abwägungspflicht kann aber nicht schon im Umstand, dass das SEM in seinen Erwägungen insbesondere die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Darlegungen explizit auflistete, erblickt werden. Die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente erscheint vielmehr zulässig und schliesst eine vorgängige Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht aus. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Aussagen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes. Im Übrigen sind den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt oder ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hätte, zumal sich die Sachbearbeiterin in der Anhörung vom 19. Juli 2016 – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – wiederholt mit (Nach-)Fragen betreffend die Versammlung beziehungsweise das vom Beschwerdeführer verfasste Manuskript an den Beschwerdeführer wandte. Schliesslich zeigt die vorliegende Beschwerde auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-7447/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Insofern er geltend gemacht habe, für sechs Monate in Haft genommen und nach seiner Haftentlassung erneut gesucht und durch eine erneute Inhaftierung bedroht worden zu sein, seien seine Ausführungen dazu im Allgemeinen immer wieder sehr ausweichend, unsubstanziiert, stereotyp und widersprüchlich ausgefallen. Bereits im Rahmen seines freien Berichts habe er bezüglich der Begründung seiner Inhaftierung unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er zuerst angegeben, man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der Partei F._______ zu sein, da er mit den Geschwistern des (…)ministers, welche Mitglieder der F._______ seien, befreundet gewesen und aufgewachsen sei. Schliesslich habe er jedoch zu Protokoll gegeben, der Hauptgrund sei gewesen, dass er kurz davor gestanden habe, ein Buch zu veröffentlichen. An einer anderen Stelle wiederum habe er ausgeführt, sich im Rahmen einer Versammlung im fünften Monat 2001 [äthiopischer Kalender] – und somit neun Monate vor seiner Inhaftierung – betreffend die Korruption im Land kritisch geäussert zu haben, weshalb man ihm die Mitgliedschaft in der F._______ unterstellt habe. Es entstehe somit bereits an dieser Stelle der Eindruck, dass er mit mehreren in den Raum geworfenen Momenten versuche, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Keines der als Begründung angegebenen Momente vermöge jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, zu überzeugen. Was die Versammlung betreffe, so habe er sich trotz Rückfragen auf pauschale Angaben beschränkt. Ungeachtet wiederholter Aufforderungen, sei es ihm nicht gelungen, den Grund der genannten Versammlung zu erläutern. Zudem sei er anschliessend nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar und substanziiert auszuführen, weshalb ihm gerade diese Versammlung zum Verhängnis geworden sei. Sodann sei es bei der pauschalen Behauptung geblieben, er sei deshalb verdächtigt worden, weil er mit anderen Personen zusammen gesehen worden sei. Auch seine Angaben zum Inhalt und der Form des eigenen Buches seien äusserst stereotyp und von Unkenntnis geprägt ausgefallen. So habe er weder detailliert darlegen können, welche konkrete Struktur es aufweise, noch welche konkreten Quellen er dafür verwendet oder welche Fragestellungen er aufgeworfen habe. Seine knappe Aussage

D-7447/2018 zum Inhalt, er habe "über die schlechten Sachen des Staates" und über Demokratiemangel, Menschenrechte und Korruption geschrieben, vermöchten nicht zu überzeugen. Von einer Person, die sich auf über vierhundert Seiten mit den genannten Themen schriftlich auseinandergesetzt habe, sei zu erwarten, dass sie mehr als nur oberflächliche Aussagen zu den erwähnten Themen von sich geben könne. Es würden daher erhebliche Zweifel an der Existenz des angeblich von ihm geschriebenen Buches bestehen. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Umstand, dass er selbst das Buch nicht unter seinem Namen habe veröffentlichen wollen, aus Angst davor, inhaftiert zu werden, eine andere Person es jedoch hätte veröffentlichen können, wenn diese eine Nutzen gesehen hätte. Zudem habe er das Buch, dessen Inhalt gemäss seinen Angaben mit Sicherheit eine Inhaftierung provozieren würde, bei der Arbeit aufbewahrt, um ab und zu daran zu schreiben, obwohl die Büros "[…] ja so nahe beieinander [seien]". Widersprüchlich sei zudem, dass er das Buch einerseits bereits vor seiner Haft, im 9. Monat 2001 (gregorianischer Kalender: Mai/Juni 2009), als verloren geglaubt und angegeben habe, dass er nicht gewusst habe, dass es bereits in "deren Hände" gewesen sei, obwohl er es abgeschlossen aufbewahrt habe. Dass man sein abgeschlossen aufbewahrtes Buch entwendet habe, hätte ihm somit vor seiner Haft auffallen müssen. Gemäss dieser Darstellung hätten die Behörden bereits vor seiner Haft Kenntnis vom Buch und somit etwas Konkretes gegen ihn in der Hand gehabt. Die Staatsanwälte hätten jedoch erklärt, sie hätten nichts finden können. Dies entziehe der nachfolgenden Suche nach ihm jegliche Grundlage. Er habe sie trotz Rückfragen nicht konkret zu schildern vermocht. An den vorangegangenen Erwägungen vermöchten die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zu den eingereichten Schreiben, namentlich das Entlassungs- und Bezichtigungsschreiben des Vorgesetzten, das Schreiben des Generals und des EPRDF Büros, sei zu bemerken, dass es sich lediglich um Kopien handle. Des Weiteren seien Dokumente wie diese leicht käuflich erwerbbar und würden deshalb sowie angesichts ihrer leichten Fälschbarkeit einen geringen Beweiswert aufweisen. Zudem habe er keine Kontextualisierung vorgenommen. So habe er sich weder spontan zum Inhalt der Schreiben, noch über den knappen Inhalt hinaus, geäussert. Dies sei wiederum ein starker Hinweis dafür, dass er das Erzählte nicht selbst erlebt habe. Die im Original eingereichten Dokumente würden sodann nicht im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen stehen.

D-7447/2018 Zusammenfassend sei festzustellen, dass es ihm mit seinen Ausführungen, in einer Gesamtwürdigung, nicht gelinge, glaubhaft zu machen, er habe kurz vor seiner Ausreise aus Äthiopien aufgrund seiner beruflichen oder persönlichen Situation begründete Furcht vor einer Verfolgung seitens der Behörden gehabt. Es erübrige sich daher, auf allfällige weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, seine Vorbringen seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht unglaubhaft. Er hätte nicht solch überaus genaue, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben machen können, wenn er das Geschilderte nicht selbst erlebt hätte. Die Behauptung der Vorinstanz, dass er zu seiner Inhaftierung widersprüchliche Angaben gemacht habe, werde mit Nachdruck bestritten. Es sei zwar richtig, dass er angegeben habe, verschiedene Probleme gehabt zu haben. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er aber nicht ausgeführt, dass er wegen aller Probleme verhaftet worden sei. Er habe also nicht versucht, wie die Vorinstanz behaupte, mit mehreren in den Raum geworfenen Momenten eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Er habe vielmehr die zeitliche Abfolge der Ereignisse vor und nach seiner Verhaftung geschildert. Er habe ausgeführt, dass er offiziell lediglich wegen des Verdachts, Mitglied der F._______ zu sein, für sechs Monate verhaftet worden sei. Überdies habe er angegeben, dass sicherlich auch das Buch, welches sich in seinem Büroschliessfach befunden habe, ein Grund für die Untersuchungshaft gewesen sei. Dies habe er allerdings erst nach seiner Haft erfahren. Der Nachweis, dass er das Buch geschrieben habe, habe von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht erbracht werden können, da es nicht mit seinem Namen versehen sei. Insofern sei seine Aussage, wonach die Staatsanwaltschaft nichts gegen ihn in der Hand gehabt habe und er deshalb entlassen worden sei, sehr wohl nachvollziehbar. Er habe überdies ausgeführt, dass er sich im Rahmen einer Versammlung im fünften Monat 2001 betreffend die Korruption im Land kritisch geäussert habe. Wie die Vorinstanz selber dargelegt habe, hätten diese kritischen neun Monate vor der Inhaftierung gemachten Äusserungen noch nicht zur Verhaftung, sondern dazu geführt, dass er ab diesem Zeitpunkt vom Regime streng beobachtet worden sei, wie dies auch aus seinen klaren Aussagen hervorgehe. Soweit die Vorinstanz geltend mache, er habe bezüglich der Versammlung nur pauschale Angaben machen können, sei auf den Untersuchungsgrundsatz zu verweisen. Er habe unter anderem dargelegt, wann und wo die Versammlung stattgefunden habe und in welcher Form sie kommuniziert worden sei. Wenn die Vorinstanz der Meinung gewesen

D-7447/2018 sei, dass weitergehende Angaben nötig gewesen wären, hätte sie ihm weitergehende Fragen stellen müssen, denn zum Untersuchungsgrundsatz gehöre es auch, dass die Behörde weitergehende Fragen stelle, wenn der Sachverhalt unklar erscheine. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz ihm nun ihr eigenes Versäumnis anlaste. Auch zu seinem Buch habe er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hinreichende Angaben gemacht. Er habe nicht behauptet, ein professioneller Schreiber zu sein. Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass er einfach seine Gedanken niedergeschrieben habe und dabei auf seine Erfahrungen und das, was er aus den Nachrichten vernommen habe, zurückgegriffen habe. Um zu verdeutlichen, dass es sich bei ihm um eine Person handle, die ihre Gedanken gerne aufs Blatt bringe, lege er hiermit ein neues Manuskript ins Recht. Auch in diesem Manuskript, welches er in den nächsten Monaten veröffentlichen wolle, äussere er sich kritisch gegenüber der äthiopischen Regierung und nehme aus Überzeugung in Kauf, bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien unverhältnismässig bestraft zu werden. Er lebe von der Sozialhilfe und könne es sich finanziell nicht leisten, das in tigrinischer Sprache geschriebene Manuskript ins Deutsche übersetzen zu lassen. Er werde überdies versuchen, Notizen des in Äthiopien verloren gegangenen beziehungsweise entwendeten Buches zu beschaffen. Dies dürfte jedoch ziemlich aussichtslos sein. Sollte er fündig werden, werde er die entsprechenden Dokumente nachreichen. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass er in Äthiopien als Soldat dem Verteidigungsministerium unterstanden und den Rang eines (…) bekleidet habe. Durch seine Flucht habe er sich seiner Militärdienstpflicht entzogen und sich der Desertion schuldig gemacht, weshalb ihm bei der Rückkehr auch deswegen eine unverhältnismässige Bestrafung drohe. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt geblieben. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 führt die Vorinstanz zunächst aus, dass es sich bei der eingereichten äthiopischen Einwohnerkarte aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handle, welches geeignet wäre, die Identität nachzuweisen. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass eine Dokumentenprüfung der eidgenössischen Zollverwaltung ergeben habe, dass die über zehn Jahre alte Einwohnerkarte Hinweise einer Inhaltsverfälschung aufweise. Auch stimme das äthiopische Geburtsdatum auf der Karte nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers überein. Die nachgereichten fotografischen Aufnahmen vom Beschwerdeführer in Militärkleidung stellten entgegen dessen Ausführungen keinen Nachweis

D-7447/2018 dafür dar, dass er sich seiner Dienstpflicht durch seine Flucht entzogen habe. So sei auf den Fotografien, zu welchen keine genauen Angaben (wie etwa Entstehungsort oder –grund) gemacht worden seien, lediglich er selbst in Form eines Portraits und in Militärkleidung erkennbar. Die Schulter-Epauletten würden wohl den Grad eines (…) zeigen, doch alleine dadurch könne weder auf eine aktuelle und aktive Dienstpflicht noch auf eine Desertion und daraus resultierende asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Abschliessend angemerkt sei ausserdem, dass die Kopfpartie (Gesichtsausdruck, Rasur, Kopfhaltung, Halsneigung) offensichtlich auf den beiden Fotos bei gewechseltem Hemd auffällig identisch sei. Betreffend die Schreiben der (…)firmen sei vorab darauf hinzuweisen, dass Schreiben wie diese in Äthiopien leicht käuflich erwerbbar beziehungsweise selber herstellbar seien und aufgrund dessen grundsätzlich kaum Beweiswert hätten. Die Dokumente der beiden (…)firmen (Einladungs- und Dankesschreiben) datierten vom 10.07.1999 (19. März 2007) beziehungsweise 13.09.2000 (21. Mai 2008) und erlaubten höchstens Hinweise auf einen möglichen Kontakt des Beschwerdeführers zu diesen Firmen. Was das "verlorengegangene Buch" betreffe, so sei es aufgrund der Sprache des handschriftlichen Fliesstextes nicht möglich, zu den zahlreichen Seiten inhaltlich Stellung zu nehmen. Nach wie vor habe es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, genauere Angaben zu seinem in Äthiopien verfassten "Buch", wie etwa eine kurze inhaltliche Zusammenfassung mit den Hauptargumentationslinien oder einem Hinweis auf eigene "gefährdende" Aussagen zu machen. Zudem habe er es unterlassen, auszuführen, wie er nun genau wieder in dessen Besitz gelangt sein wolle. Seine knappe Angabe, er habe es über Verwandte beschaffen können, vermöge nicht zu überzeugen, insbesondere nicht in Anbetracht dessen, da er in seiner Anhörung im Juli 2016 betont habe, alle Dokumente beziehungsweise alles, was ihm gehört habe, sei mitgenommen worden, und der Aussage, dass sich das "Buch" in "ihren Händen" befinde. Sodann werde in der Beschwerde selbst zuerst die Aussichtslosigkeit der Beschaffung betont. Auch zum "neuen Buch" könne man sich inhaltlich nicht äussern. Der Beschwerdeführer habe dazu keine substanziierten Angaben gemacht, so insbesondere auch nicht zur Frage, inwiefern seine persönlichen Notizen Einfluss auf sein Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren nehmen sollten.

D-7447/2018 Was die vorgebrachte Desertion betreffe, so seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Desertion des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Es sei nicht aktenkundig, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise im aktiven Dienst befunden hätte. Es lägen weder Beweismittel vor, die einen Aktivdienst nachweisen würden (so zum Beispiel ein Militärausweis oder weitere militärische Dokumente), noch seien den Akten glaubhafte Ausführungen dazu zu entnehmen. Erschwerend hinzukomme der Umstand, dass er dieses Vorbringen nicht geltend gemacht respektive lediglich am Ende der Bundesanhörung kurz und knapp erwähnt habe, dass es «noch Verrat» gebe und ihm bekannt sei, dass sie ihn ins Gefängnis bringen würden. Auch habe er es im Rahmen der Beschwerdeschrift unterlassen, genauere und detailliertere Ausführungen, die über eine einfache Behauptung hinausgingen, zu machen. Jedoch sei auch im Falle einer erfolgten Desertion zu betonen, dass es sich bei diesem Tatbestand, um ein militärrechtliches Delikt handle, welches grundsätzlich einer legitimen Verfolgung durch die Militärbehörden unterstehe und gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keine Asylrelevanz entfalte. Aus aktueller Perspektive scheine zudem fraglich, ob die heutige Regierung im Falle einer solchen Konstellation ein Interesse an einer Sanktionierung hätte. 5.4 In seiner Replik vom 10. Februar 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Dokumenten der zwei (…)firmen nicht um käuflich erworbene beziehungsweise selber hergestellte Schreiben handle und die eingereichte Einwohnerkarte sehr wohl ein rechtsgenügliches Dokument darstelle, welches geeignet sei, die Identität nachzuweisen. Bei Dokumenten, die in einem Drittweltstaat hergestellt würden, könne nicht erwartet werden, dass sie dieselben Sicherheitsmerkmale aufweisen würden wie in der Schweiz ausgestellte Dokumente. Es scheine so als würde neuerdings von der Vorinstanz jedes Dokument aus einem afrikanischen Land pauschal als Fälschung qualifiziert. Diese mit starken Vorurteilen behaftete Würdigung von Beweismitteln sei abzulehnen. Es stelle sich die Frage, wie ein Asylsuchender in der Lage sein solle, bei einer solch willkürlichen Würdigung von Beweismitteln seine Fluchtgeschichte zu beweisen. Die Vorinstanz verletze auch bezüglich dieser Beweismittel den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise die Abklärungs- und Begründungspflicht, wenn sie solchen Beweismitteln pauschal und ohne weitere Abklärungen jeglichen Beweiswert abspreche. Betreffend die Fotografien sei richtig, dass dadurch nicht der absolute Beweis hinsichtlich einer aktuellen und aktiven Militärdienstpflicht erbracht

D-7447/2018 werde. Allerdings werde im Asylverfahren nicht der absolute Beweis verlangt, sondern eine glaubhafte Aussage und wenn möglich Dokumente, welche diese belegten. Aus den eingereichten Fotografien in Kombination mit seinen Aussagen sowie den weiteren Beweismitteln gehe glaubhaft hervor, dass er der Befehlsgewalt des Verteidigungsministeriums unterstanden habe. Im Rahmen der Beschwerde habe er hinsichtlich des in Äthiopien verloren gegangenen Buches dargelegt, dass er versuchen werde, Notizen zu beschaffen. Es sei ihm denn auch gelungen, die Notizen – und nicht das Buch – einzureichen. Er habe nicht behauptet, das Buch über Verwandte beschaffen zu können, sondern lediglich zu versuchen, Notizen des verloren gegangenen beziehungsweise entwendeten Buches zu beschaffen. Wenn die Vorinstanz keine Abklärungen hinsichtlich der von ihr bemängelten Beweismittel vornehmen und das Manuskript nicht querlesen wolle, was einer Arbeitsverweigerung gleichkomme, wäre es das Mindeste, dass sie sich die Mühe machen würde, die Beschwerde korrekt zu lesen. Die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz und die Abklärungspflicht auch hinsichtlich des neuen Manuskripts in gravierender Weise. Es wäre ihr sehr wohl möglich, das Manuskript (sowie die Notizen zum alten Buch) von einer dolmetschenden Person querlesen zu lassen, um festzustellen, dass er sich auch im neuen Buch regimekritisch äussere. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, sei das neue zur Veröffentlichung vorgesehene Buch sehr wohl asylrelevant, zumal es eine exilpolitische Aktivität darstelle. Ausserdem verdeutliche das neue Manuskript, dass es sich bei ihm durchaus um eine Person handle, die ihre Gedanken gerne aufs Blatt bringe und es sei somit auch glaubhaft, dass er bereits in Äthiopien ein Buch geschrieben habe. 5.5 In ihrer Duplik vom 11. Februar 2021 führt die Vorinstanz zunächst aus, dass die vom Zoll während des Beschwerdeverfahrens abgefangene äthiopische Einwohnerkarte, lautend auf "G._______", entgegen der Aussage des Beschwerdeführers einer Prüfung unterzogen worden sei. Die Rechtsvertretung sei sodann per Mail am 26. März 2019 über die laufende Kontrolle beziehungsweise Echtheitsprüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens informiert worden. Die Prüfung habe sodann mehrere Anhaltspunkte einer Inhaltsverfälschung, namentlich in Bezug auf das Format, den Stempelort und das Bild ergeben. Es sei zudem ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinem Identitätsdokument gemacht habe.

D-7447/2018 So habe er etwa einerseits in der BzP angegeben, es nach der Ausreise verloren zu haben. Andererseits habe er in der Anhörung betont, man habe ihm sein äthiopisches Identitätsdokument in Libyen weggenommen. Was die "Bücher" betreffe, so sei vorweg darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 8 AsylG einer Mitwirkungspflicht unterstehe und sich trotzdem nach wie vor in keiner Art und Weise zum Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten handschriftlichen Dokumente geäussert habe. Es könne sodann von einer Person mit dem geltend gemachten Hintergrund (unter anderem Universitätsabschluss) erwartet werden, dass er über Form, Inhalt, Quellen und seine eigene Auseinandersetzung mit dem Thema – seines zur Veröffentlichung geplanten Buches – detailliert und konkret Auskunft geben könne. Auch habe er es nach wie vor unterlassen, Angaben dazu zu machen, wie er diese Schriftstücke habe erhältlich machen können. Ferner habe er sodann pauschal behauptet, das SEM habe es unterlassen, die handschriftlichen Dokumente übersetzen zu lassen, während er selbst aber nicht die geringsten Angaben zu diesen Dokumenten gemacht habe. Zudem sei abschliessend zu betonen, dass selbst eine Übersetzung des Textes keine Rückschlüsse auf den Verfasser zulasse, zumal er auch keine Angaben gemacht habe, die damit hätten abgeglichen werden können. 5.6 In seiner Triplik vom 1. März 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die aktuelle politische Situation in Äthiopien eingegangen sei. In Äthiopien herrsche Krieg und zwar in der Region Tigray, aus welcher er stamme. Die Kämpfe zwischen den äthiopischen Bundestruppen und Einheiten der nördlichen Region Tigray, zu denen auch er als Soldat gehört habe, seien anfangs November 2020 ausgebrochen. Er gehöre zur Volksgruppe der Tigray und sei ehemaliges Mitglied der aktuell gegen die äthiopische Zentralregierung kämpfenden Soldaten, weshalb er bei einer Rückkehr ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gegen die vorinstanzliche Argumentation vorbringt vermag insgesamt nicht zu überzeugen, sondern erschöpft sich grösstenteils in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes.

D-7447/2018 6.2 Zunächst schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien wenig substanziiert, widersprüchlich und ausweichend ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 5.1). 6.3 Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe lediglich die Ereignisse vor und nach der Verhaftung geschildert beziehungsweise chronologisch aufgezeigt, vermag angesichts seiner Erzählstruktur nicht vollends zu überzeugen. So erwähnt er anlässlich der Anhörung in der freien Schilderung der Asylgründe zunächst lediglich den Vorwurf der Zugehörigkeit zur F._______, das Verfassen des Manuskriptes jedoch erst als Antwort auf die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, obwohl er in diesem Umstand angeblich den Hauptgrund der Inhaftierung sieht ([…]). Und die Versammlung, an welcher er sich kritisch geäussert haben will, spricht er wiederum erst eine Frage später an, als er gefragt wird, ob er jetzt alle Gründe vollständig habe nennen können ([…]). Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte ihn aufgrund des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes vertiefter zu der von ihm erwähnten Versammlung befragen beziehungsweise ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass der Sachverhalt diesbezüglich unklar erscheine, ist auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Es wäre mithin entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht seine Aufgabe gewesen, die Asylbehörden substanziiert über seine Erlebnisse zu informieren, zumal ihm anlässlich der Anhörung dazu durchaus Gelegenheit gegeben wurde. Sodann vermag auch sein Einwand, er sei kein professioneller Schreiber, sondern einfach eine Person, die ihre Gedanken gerne zu Papier bringe, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, da selbst dann zu erwarten wäre, er vermöchte zu Gedanken die er niedergeschrieben haben will, substanziiertere Angaben zu machen. Schliesslich unterlässt er es auch auf Beschwerdeebene, konkrete Angaben zu den von ihm angeblich verfassten Texten, etwa zum Aufbau oder heiklen Aussagen, zu machen. Solches hätte angesichts seiner Mitwirkungspflicht und des Umstandes, dass ihn bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung auf das Fehlen substanziierter Angaben aufmerksam gemacht hat, erwartet werden dürfen. Wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, bleibt auch nach wie vor unklar, wie er die Notizen des in Äthiopien geschriebenen Manuskripts erhältlich machen konnte. So führte er in der Anhörung, danach gefragt, ob noch Mitschriften des Buches vorhanden seien, selber aus, dass alles, was ihm gehört habe, mitgenommen worden sei, als seine Frau aus dem Haus geworfen worden sei ([…]),

D-7447/2018 und gibt am Schluss noch einmal zu Protokoll, dass er Originale von nirgendwoher beschaffen könne ([…]). Auch in der Beschwerdeschrift betonte er zuerst, dass der Versuch, die Notizen zu beschaffen, ziemlich aussichtslos sein dürfte (vgl. a.a.O. S. 5). Angesichts dieser Aussagen wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er konkret darlegt, wie es ihm nun trotzdem gelungen sei, die Notizen zu beschaffen, und sich nicht auf die oberflächliche Erklärung, es sei ihm beziehungsweise seinen Verwandten (die Person bezeichnet der Beschwerdeführer auch nicht) möglich gewesen, das Beweismittel beizubringen, beschränkt. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Übersetzung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. 6.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten aufweisen. So hat er in der BzP angegeben, er habe am 14. Dezember 2011 Addis Abeba verlassen und sei am 16. Dezember 2011 in den Sudan eingereist ([…]), währenddessen er in der Anhörung ausgeführt hat, er sei am 14. Dezember 2011 von H._______ aufgebrochen und am 16. Dezember 2011 ausgereist ([…]). Sodann hat er in der BzP zu Protokoll gegeben, er habe (…) Schwestern und (…) Brüder ([…]). Im Widerspruch dazu hat er jedoch in der Anhörung ausgesagt, er habe (…) Brüder und (…) Schwestern. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, vielleicht liege ein Irrtum vor ([…]) beziehungsweise "man" habe das wohl durcheinandergebracht, vermag angesichts des Umstandes, dass das Protokoll der BzP ihm rückübersetzt worden ist und er dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat, nicht zu überzeugen. Wie von der Vorinstanz zu Recht bemerkt, hat sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Anhörung auch unterschiedlich zu seinen Identitätsdokumenten geäussert, indem er einerseits angegeben hat, er habe alle seine originalen Dokumente in Libyen verloren, nur um gleich anschliessend anzugeben, diese seien ihm in Libyen weggenommen worden ([…]). Später hat der Beschwerdeführer demgegenüber ausgeführt, sein Militärausweis sowie sein "anderer Ausweis" seien ihm im Sudan abgenommen worden ([…]). Angesichts dieser Ausführungen vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte äthiopische Einwohnerkarte nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal eine eingehende Überprüfung durch die Fachstelle des Grenzwachtkorps (FADOK) Anhaltspunkte einer Inhaltsverfälschung ergab, das äthiopische Geburtsdatum auf der Karte nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt ([…]) und der Beschwerdeführer diesen Erkenntnissen im Rahmen seiner Triplik nichts entgegenzuhalten hat.

D-7447/2018 6.5 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt ist ferner nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Beschwerdeführer freigelassen haben, wenn der Hauptgrund für die Inhaftierung das Manuskript war, welches sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Behörden befand ([…]). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, der Nachweis seiner Urheberschaft habe durch die Staatsanwaltschaft nicht erbracht werden können, da das Manuskript nicht mit seinem Namen versehen gewesen sei, wirkt angesichts des Umstandes, dass das Manuskript aus dem Büro beziehungsweise vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verschwunden sein soll ([…]), wenig überzeugend. 6.6 Bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, die ausreisebegründenden Ereignisse betreffenden Beweismittel (Entlassungs- und Bezichtigungsschreiben des Vorgesetzten, Schreiben des Generals sowie Schreiben des EPRDF Büros) handelt es sich lediglich um Kopien, die über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen und denen infolge der verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung bloss ein geringer Beweiswert zukommt. In Anbetracht dessen und insbesondere vor dem Hintergrund der übrigen Unglaubhaftigkeitselemente (vgl. vorgängig) vermögen diese Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.7 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind den Akten schliesslich keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Desertion des Beschwerdeführers schliessen liessen, zumal dieser Umstand vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht als zentraler Asylgrund thematisiert wurde. So erwähnte er lediglich gegen Ende der Anhörung "Verrat", der ihm vorgeworfen werden könnte ([…]). Aus seinen Vorbringen geht ferner nicht hervor, dass er sich zum Zeitpunkt der ausreisebegründenden Vorfälle im aktiven Militärdienst befunden hätte. Die eingereichten Fotografien wie auch die Schreiben der beiden (…)firmen, denen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts ihrer leichten Fälschbarkeit ein lediglich tiefer Beweiswert zukommt, vermögen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Beleg für eine (im Zeitpunkt der Ausreise) aktuelle und aktive Dienstpflicht zu erbringen, zumal er es unterlässt, konkrete Angaben zu den Entstehungsumständen dieser Beweismittel zu machen. 6.8 Entgegen der Triplik kann der Beschwerdeführer aus seiner Zughörigkeit zur Ethnie Tigray auch im Lichte des gegenwärtigen Konfliktes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal nicht von einer Kollektivverfolgung der tigrinischen Ethnie auszugehen ist.

D-7447/2018 6.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM beurteilt den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen als zulässig, zumutbar und möglich. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Einschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund nachfolgender Ausführungen nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Region Tigray, wo im November 2020 ein Konflikt zwischen der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) und Regierungstruppen eskalierte, welcher nach wie vor im Gange ist. Die Vorinstanz hat sich jedoch in ihrer Duplik vom 11. Februar 2021 mit keinem Wort dazu geäussert, inwiefern sich dieser anhaltende Konflikt auf den Vollzug der Wegweisung auswirkt. Sodann finden sich im Asyldossier eine Bestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt I._______ vom 21. Juli 2020, wonach ein den Beschwerdeführer betreffendes Scheidungsurteil vom 12. Januar 2019 zwecks Vaterschaftsanerkennung sichergestellt worden sei ([…]), ebenso wie Akteneinsichtsgesuche des Bevölkerungsamtes der Stadt I._______ vom 5. April 2019 (Geburt [[…]]) beziehungsweise 16. November 2018 (Vaterschaftsanerkennung [[…]). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 (Datum Gesuchseingang) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Kantonswechsel eingereicht hat ([…]). In diesem

D-7447/2018 Gesuch machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine (neue) Partnerin am (…) 2019 den gemeinsamen Sohn geboren habe und er beabsichtige, sie zu heiraten. Das Kantonswechselgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 abgelehnt ([…]). Schliesslich ist aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ersichtlich, dass die besagte Partnerin (N […]) in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Alle diese Umstände wurden im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges bis anhin ebenfalls nicht berücksichtigt. Um dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Äthiopien den vollen Instanzenzug zu gewähren und weil in diesem Zusammenhang möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt und zusätzliche Beweise erhoben werden müssen, erscheint es nach dem Gesagten angezeigt, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung von Wegweisungsvollzugshindernissen ans SEM zurückzuweisen. 9. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgewiesen hat. Auch die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zwecks Abklärung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten. Dem Beschwerdeführer wären demnach reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da ihm indessen mit der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-7447/2018 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt hat, ist er für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hälftig durch die Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Dem mit Verfügung vom 30. Januar 2019 beigeordneten Rechtsvertreter ist sodann im Umfang des Unterliegens – ebenfalls hälftig – zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 10. Februar 2020 einen zeitlichen Aufwand von 18.5 Stunden aus und beziffert die Auslagen pauschal auf Fr. 60.–. Der zeitliche Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung des seit der Einreichung der Honorarnote erfolgten Aufwandes angemessen. Die Auslagenpauschale ist nicht zu kürzen, auch wenn an dieser Stelle festzuhalten ist, dass grundsätzlich keine pauschalen, sondern nur konkrete Kosten zu vergüten sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 11 VGKE). Nach dem Gesagten ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar wie auch die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf je Fr. 1'418.– (inklusive hälftige Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7447/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den Wegweisungsvollzug betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. November 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'418.– ausgerichtet. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'418.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

D-7447/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2021 D-7447/2018 — Swissrulings