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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2015 D-7446/2014

19 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,320 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7446/2014 law/rep

Urteil v o m 1 9 . Februar 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / (…).

D-7446/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2002 zum ersten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass dieser seit dem 3. September 2002 unbekannten Aufenthalts war, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2003 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das BFF auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 erneut nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, dass dieser am 9. Januar 2004 aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verschwand, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2014 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch als zuständig zu erklären,

D-7446/2014 dass er im Weiteren beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug am 23. Dezember 2014 superprovisorisch aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannte, den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass es das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. Januar 2015 einlud, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 in diesem Zusammenhang ausführte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Beschwerde zusätzliche medizinische Unterlagen seines Hausarztes Dr. med. B._______ vom 18. Dezember 2014 eingereicht, worin letzterer bei ihm kardiologische Untersuchungen durchgeführt und dabei eine massive Hypertonie (Bluthochdruck) festgestellt habe, dass sich dabei die Frage stelle, ob und inwieweit eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Italien sichergestellt sei, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zustellte und ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 12. Februar 2015 einräumte,

D-7446/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2015 eine Replik zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien

D-7446/2014 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei

D-7446/2014 die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer nämlich sowohl im Besitze einer italienischen Aufenthaltsbewilligung als auch einer italienischen Identitätskarte ist (vgl. act. C16/7 S. 4 bis 6), dass das BFM die italienischen Behörden am 17. Oktober 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. C167 i.V.m. C17/3), dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. Dezember 2014 zustimmten (vgl. act. C18/1), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz nichts daran zu ändern vermag, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–

D-7446/2014 Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge zweimal am Herzen operiert worden sei, weil Blutgefässe verstopft gewesen seien, dass der Beschwerdeführer gemäss dem medizinischen Bericht von Dr. med. B._______ vom 18. Dezember 2014 auch unter massivem Bluthochdruck leidet, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im Falle des Beschwerdeführers nicht zutrifft, auch wenn er wegen seines hohen Blutdrucks diverse Medikamente einnehmen muss (vgl. Medikamentenliste von Dr. med. C._______ vom 2. Oktober 2014, siehe Beschwerdebeilagen), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

D-7446/2014 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das BFM bzw. das SEM sowohl in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2014 als auch in der Vernehmlassung zusicherte, es trage dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Rücküberstellung nach Italien dahingehend Rechnung, als es die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Betreuung und Weiterbehandlung informiere, dass dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer angemessenen medikamentösen Weiterbehandlung vor der Rücküberstellung nach Italien auch ein Grundstock der notwendigen Medikamente mitgegeben werden kann, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, in welchem bezüglich der Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren vorgängig einer Überstellung Garantien der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie für die Wahrung der Einheit der Familie verlangt wurden, ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass nach dem Gesagten kein Grund besteht, die Zuständigkeit für das Asylverfahren gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO zu übernehmen und an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen

D-7446/2014 von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und infolgedessen keine keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7446/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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