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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 D-7439/2009

9 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,191 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-7439/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), François Badoud, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7439/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______ (Landkreis D._______, Provinz Sanliurfa); seit dem Jahr 1992 war er in Gaziantep wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat anfangs September 2009. Am 11. September 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte am 15. September 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 24. September 2009 wurde er im EVZ Basel summarisch und am 12. Oktober 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Am 13. Oktober 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Als Jugendlicher habe er mit dem Jugendverband der kurdischen Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Demokratiepartei des Volkes) sympathisiert und an deren Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen. Deswegen sei er im Jahr 1999 einmal durch die Polizei verprügelt worden. Später habe er ab und zu Newroz-Kundgebungen und andere Veranstaltungen besucht, die durch die DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) organisiert worden seien. Der DTP habe er ausserdem gelegentlich Geld gespendet, sei aber nicht Mitglied dieser oder einer anderen Partei gewesen und habe sich ansonsten auch nicht politisch engagiert. Im November 2008 sei er einmal festgenommen und für einige Stunden bei der Sicherheitsdirektion von Gaziantep festgehalten worden. Dies habe er indessen nicht als Problem erlebt, und es sei auch ohne weitere Folgen geblieben. Am 4. April 2009, dem Geburtstag Abdullah Öcalans, habe er sich mit einem Verwandten namens E._______ und einigen Bekannten aus Gaziantep auf den Weg gemacht, um im Dorf Ömerli (Landkreis Halfeti, Provinz Sanliurfa), dem Geburtsort Öcalans, an einer Kundgebung teilzunehmen. In der Stadt Birecik hätten sie sich mit ihrem Fahrzeug einem Konvoi angeschlossen, der sich nach Ömerli bewegt habe. Dieser Konvoi, der mehrere tausend Personen umfasst habe, sei unterwegs durch die Gendarmerie und die Polizei aufgehalten worden. Die Menge habe Parolen gerufen, und er selbst habe ein Poster Abdullah Öcalans in den Händen gehalten. Es sei zu Zusammenstössen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften gekommen, in D-7439/2009 deren Verlauf Dutzende von Menschen verletzt und zwei Personen getötet worden seien. Er selbst sei unbehelligt nach Gaziantep zurückgekehrt. Einige Tage später habe er indessen von seiner Mutter erfahren, dass er zuhause von der Polizei gesucht worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten während der Ereignisse vom 4. April 2009 Filmund Photoaufnahmen gemacht, und er gehe davon aus, dass zwei Freunde, die bei den Zusammenstössen verhaftet worden seien, seinen Namen verraten hätten. Aus Angst, selbst verhaftet zu werden, sei er dann nach Istanbul gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus der Türkei aufgehalten habe. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 (eröffnet am 29. Oktober 2009) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 29. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 3. November 2009. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde mit der Beschwerdeschrift ein Ausdruck eines Zeitungsartikels aus dem Internet eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 wurde der Beschwer- D-7439/2009 deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufgefordert. G. Mit Einzahlung vom 23. Dezember 2009 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Januar 2010 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). D-7439/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zwar nicht völlig auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte im unmittelbaren Anschluss an die Ereignisse vom 4. April 2009 ein gewisses Interesse daran gezeigt haben könnten, den Beschwerdeführer an seinem letzten Wohnsitz in Gaziantep aufzusuchen und ihn zu sei ner Beteiligung an den Vorfällen zu befragen. Indessen ist es als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer darüber hinaus ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse entwickelten. 4.1.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme aus dem Jahr 1999, die auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers beim Jugendverband der damaligen HADEP zurückzuführen gewesen seien, offensichtlich nicht zu einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden geführt haben. So geht aus den durchgeführten Befragungen hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2003, nachdem er jeweils in Deutschland beziehungsweise in Italien erfolglos um Asyl ersucht hatte, legal über den Flughafen Istanbul wieder in die Türkei zurückreisen konnte. Dabei wurde er zwar jeweils während zweier beziehungsweise D-7439/2009 dreier Tage durch die türkische Einreisebehörde festgehalten – so wegen Abklärungen in Bezug auf seine Militärdienstpflicht –, war jedoch ansonsten mit keinerlei Schwierigkeiten konfrontiert (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 5 f.). Bezüglich der kurzzeitigen Festnahme im November 2008 führte der Beschwerdeführer selbst aus, dies sei für ihn kein Problem gewesen (ebd., S. 4 f.). Es ist auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen kein Grund zur Annahme ersichtlich, die vereinzelten Konfrontationen mit den Sicherheitsbehörden in den Jahren 1999 und 2008 würden sich – wie mit der Beschwerdeschrift behauptet – zusammen mit den geltend gemachten Ereignissen vom 4. April 2009 kumulieren, so dass insgesamt ein reelles asylrelevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden resultiere. 4.1.2 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beteiligung am Konvoi vom 4. April 2009 in asylrelevanter Weise gefährdet, ist zunächst festzuhalten, dass sich der Genannte gemäss seinen Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen seit dem Jahr 1999 lediglich insofern politisch engagierte, als er ab und zu Newroz-Kundgebungen und andere Veranstaltungen besuchte sowie der DTP gelegentlich Geld spendete. Hingegen war er weder Mitglied einer Partei noch anderweitig politisch aktiv. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in den letzten zehn Jahren vor seiner Ausreise kein politisches Engagement an den Tag legte, das ihn in den Augen der türkischen Behörden als politischen Aktivisten hätte erscheinen lassen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2009 lediglich – nach seinen Aussagen – unter vielen tausend anderen Teilnehmern am Konvoi nach Ömerli beteiligt war. Zwar habe er ein Poster Abdullah Öcalans in den Händen gehalten; ansonsten war er nach seinen Angaben jedoch nicht direkt in die Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften involviert. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer ansonsten keine spezifischen politischen Aktivitäten entfaltete, ist nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden gegenüber dem Genannten ein anhaltendes Verfolgungsinteresse aufbringen sollten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass anlässlich des Konvois vom 4. April 2009 eine sehr grosse Zahl von Personen ebenfalls ein Poster mit dem Konterfei Abdullah Öcalans getragen haben dürfte, so dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht besonders exponierte. D-7439/2009 4.1.3 Zwar ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insofern zuzustimmen, als in der Türkei auch in jüngster Zeit Personen auf grund des blossen Umstands strafrechtlichen Verfahren unterworfen wurden, dass sie anlässlich von Demonstrationen Bilder oder Embleme mit sich trugen, die als Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und insofern als Unterstützung separatistischer Bestrebungen gewertet wurden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass solche Fälle der Strafverfolgung aufgrund vergleichsweise unspezifischer politischer Meinungsbekundungen lediglich von lokalen Behörden ausgehen. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Behelligungen seitens der Sicherheitsbehörden in Gaziantep durch einen Wechsel des Wohnorts innerhalb der Türkei hätte entgehen können. In diesem Zusammenhang ist – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei selbst nicht in spezifischer Weise politisch aktiv gewesen und es sei nie eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden. Angesichts des Fehlens eines eigenen politi schen Profils des Beschwerdeführers besteht somit keinerlei Grund zur Annahme, dieser sei in der Türkei einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung seitens des türkischen Staats ausgesetzt gewesen oder immer noch ausgesetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der geltend gemachten Nachforschung örtlicher Angehöriger der Sicherheitskräfte ohne weiteres im Sinne einer in nerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Aufenthaltsorts in der Türkei hätte entziehen können. 4.1.4 Im Übrigen ist festzustellen, dass das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel – ein Ausdruck eines Zeitungsartikels aus dem Internet – zwar die soeben erwähnte Tatsache bestätigt, dass in der Türkei Fälle willkürlicher behördlicher Verdächtigung der Unterstützung der PKK und der Einleitung entsprechender Strafverfahren vorkommen. Indessen ist keinerlei konkreter Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen, womit dem Beweismittel für die Beurteilung der individuellen Asylvorbringen keine Beweistauglichkeit zukommt. 4.2 Des Weiteren sind auch keine relevanten Anhaltspunkte dafür gegeben, der Beschwerdeführer sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Türkei im Sinne einer Reflexverfolgung (Sippenhaft) der Gefahr asylrelevanter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt D-7439/2009 gewesen oder habe künftig solche zu befürchten. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, ein Verwandter namens E._______ habe engere Verbindungen zur DTP gehabt und für diese Partei insbesondere vor Wahlen Propaganda betrieben. Indessen ist damit in keiner Weise dargetan, dass E._______ durch die türkischen Behörden in einer Weise als missliebiger politischer Exponent wahrgenommen und verfolgt würde, die eine Gefährdung seiner Verwandten aufgrund einer Reflexverfolgung wahrscheinlich erscheinen liesse. 4.3 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, der Sachverhalt sei durch das BFM nicht vollständig und kor rekt erhoben worden, weshalb die Sache zum Zweck weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dabei stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund seiner Schilderung anlässlich der durchgeführten Befragungen, zwei ihm bekannte Personen – F._______ und G._______ – seien beim Zusammenstoss zwischen Teilnehmern des Konvois und den Sicherheitskräften am 4. April 2009 verhaftet worden, hätte das BFM näher abklären müssen, was mit den beiden Genannten weiter geschehen sei. Indessen ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige weitere Inhaftierung der beiden genannten Personen für die Beurteilung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte, hat er doch – abgesehen von einer nicht näher definierten Bekannt schaft – keinerlei Ausführungen dazu gemacht, in welchem Verhältnis diese Personen zu ihm standen. Die blosse, durch keine konkreten Hinweise untermauerte Vermutung, die beiden genannten Personen könnten gegenüber den Behörden den Namen des Beschwerdeführers verraten haben, vermag die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht hinreichend zu begründen. Auch sonst sind keine entsprechenden Gründe ersichtlich. Somit ist auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag abzuweisen, das Bundesverwaltungsgericht habe entsprechende Abklärungen selbst durchzuführen, sollte dem Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht entsprochen werden. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, und er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. D-7439/2009 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von D-7439/2009 Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf fung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise im Baugewerbe tätig war, möglich sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in der Türkei ein familiäres Netz (Eltern und fünf Geschwister, darunter drei volljährige Brüder, in Gaziantep), das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. D-7439/2009 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in glei cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7439/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Sozialhilfe und Asyl, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 12

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