Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.03.2019 D-7429/2018

21 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,748 mots·~29 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7429/2018 law/fes

Urteil v o m 2 1 . März 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).

D-7429/2018 Sachverhalt: A. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 27. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Februar 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei eventuell der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. C. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Am 15. Januar 2019 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des sri-lankischen Geheimdienstes vom 22. Oktober 2018, welches ihm aus Sri Lanka in die Schweiz gesendet worden sei, inklusive beglaubigter Übersetzung ein. Der Beschwerdeführer führte zum Dokument aus, dass er nach Erhalt des Dokuments seine Familie kontaktiert und erfahren habe, dass sein Bruder gegen Ende des Jahres 2018 vom Criminal Investigation Departement (CID) mitgenommen und verhört worden sei und ihm die auf dem Dokument vorgeworfenen Handlungen (LTTE-Anhänger mit Namen B._______, Teilnahme an Waffentrainings der LTTE, als Essenverteiler im Waffenlager gearbeitet, gegen srilankische Soldaten gekämpft und sich einer Registrierung im Flüchtlingslager entzogen zu haben) unterstellt worden seien. Während des Verhörs

D-7429/2018 habe sein Bruder die Vorwürfe stets abgestritten und schlussendlich behauptet, nicht er, sondern sein Bruder (der Beschwerdeführer) habe diese Handlungen vorgenommen. Dies habe er im Wissen getan, dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Schweiz aufhalte. Daraufhin sei der Bruder freigelassen worden und kurze Zeit später sei das beigelegte Schreiben an seiner sri-lankische Adresse eingetroffen. F. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde das SEM eingeladen, bis zum 8. März 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Die Vernehmlassung des SEM vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2019 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 14. März 2019 eine Replik einzureichen. H. Mit Replik vom 14. März 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-7429/2018 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde am 15. Januar 2019 fristgerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund der Kriegshandlungen sein Dorf in C._______ verlassen müssen und habe sich seit 2007 auf der Flucht an

D-7429/2018 verschiedenen Ortschaften aufgehalten. Anfang 2009 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe in D._______ drei Monate lang Essenspakete an die Kämpfer verteilen müssen. Danach sei ihm die Flucht gelungen und er sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Er habe von seinem Aufenthalt bei den LTTE niemandem erzählt. Seine Mutter sei einem Bombenangriff zum Opfer gefallen. Vom 15. Mai 2009 bis im November 2009 habe er sich im Flüchtlingslager in E._______ aufgehalten. Danach habe seine Familie nach C._______ in ihr Zuhause zurückkehren können. Zu einem ihm nicht mehr bekannten Zeitpunkt, sei ihm vorgeworfen worden, illegal Holz transportiert zu haben, weshalb er vorübergehend festgenommen und lediglich gegen eine Kaution wieder freigelassen worden sei. Am 3. März 2015 habe er mit seinem Cousin mit dem Traktor einen Sandtransport durchführen wollen. Vor ihnen seien drei Freunde auf einem weiteren Traktor gefahren, als diese mit einem entgegenkommenden Militärtraktor kollidiert seien. Dabei seien zwei Kollegen des vorausfahrenden Traktors verletzt und ins Spital eingeliefert worden. Er sei aufgefordert worden, den beschädigten Traktor auf den Polizeiposten abzuschleppen. Ein Kollege sei seinen Verletzungen erlegen. An der kurzen Zeit später stattfindender Beerdigung sei er von dort ebenfalls anwesenden unfallverursachenden Soldaten in ein nahegelegenes Militärcamp gebracht worden. Dort sei er während zweier Tage befragt, geschlagen und aufgefordert worden, von einer Zeugenaussage abzusehen und zu verschwinden. Er habe sich nach der Freilassung zu einer Tante nach E._______ begeben. Währenddessen sei er zuhause von Soldaten gesucht worden. An seiner Stelle sei sein Bruder vorübergehend mitgenommen, geschlagen und es sei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden. Aufgrund einer Schmiergeldzahlung eines Dorfvorstehers sei sein Bruder wieder freigelassen worden. Da er weiterhin mehrmals zuhause gesucht worden sei, habe sein Vater die Vorbereitungen zur Finanzierung seiner Ausreise getroffen. Am 12. September 2015 habe er Sri Lanka ab Colombo auf dem Luftweg Richtung Irak verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine provisorische Identitätskarte, seinen Führerschein und Kopien von Auszügen aus dem Geburts- und Todesregister ein. 5. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 27. November 2018 im Wesentlichen fest, es bestehe insbesondere zwischen der dreimonatigen Festhaltung durch die LTTE zu einem Zeitpunkt noch vor deren Fall im Jahr 2009, die zudem keine Weiterungen für ihn zur Folge gehabt habe, und

D-7429/2018 seiner erst im Jahre 2015 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein greifbarer Kausalzusammenhang. Dasselbe gelte auch für den seitens der staatlichen Behörden ihm gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt erhobenen Vorwurf, illegal Holz transportiert zu haben, zumal auch jener Vorfall keinerlei Weiterungen für ihn zur Folge gehabt habe. Bei dieser Sachlage bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass in diesem Zusammenhang und im Falle einer jetzigen Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bestehe. Demzufolge würde seine diesbezüglichen Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Bezüglich des Verkehrsunfalls und den Folgen sei seiner Schilderung seitens der betreffenden Militärangehörigen offenkundig kein potentiell asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen. Vielmehr sei es jenen Militärangehörigen im Nachgang zum erwähnten Traktorunfall ausschliesslich darum gegangen, eine den militärischen Traktorfahrer potentiell belastende Zeugenaussage von ihm zu verhindern. Auch diese von ihm geltend gemachte Zeugeneinschüchterung vermöge deshalb ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden ohnehin unrealistisch erscheinen und die mit den einschlägigen Gegebenheiten in Sri Lanka kaum zu vereinbarenden Vorbringen seien als unglaubhaft zu erachten. Dabei gelte es sich als erstes zu vergegenwärtigen, dass er ja seinen eigenen Angaben zufolge keineswegs der einzige Zeuge des erwähnten Traktorunfalls gewesen sei. Vielmehr sei auf dem von ihm gefahrenen Traktor ein Cousin von ihm mitgefahren. Der ihm vorausfahrende und direkt in den Unfall verwickelte Traktor sei sodann mit insgesamt drei Personen besetzt gewesen, von denen eine den Tod gefunden habe. Dies bedeute, dass nebst ihm mindestens drei weitere Unfallzeugen vorhanden gewesen wären. In diesem Lichte erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er als einer von insgesamt vier möglichen Unfallzeugen auf die geschilderte Weise eingeschüchtert, zu einer Ausreise aus Sri Lanka aufgefordert und auch in der Folge weiterhin gesucht worden sein sollte, so dass er sich diesen Nachstellungen lediglich noch durch eine Flucht aus Sri Lanka habe entziehen können. Denn rein sachlogisch betrachtet, hätten die betreffenden Militärangehörigen sämtliche Zeugen auf die geschilderte Weise einschüchtern müssen, um eine Belastungsaussage zu verhindern. Umgekehrt wäre es ihm – als einem von vier Zeugen – ein Leichtes gewesen, im Rahmen einer polizeilichen Untersuchung den tatsächlichen Sachverhalt darzulegen und die drei weiteren und ihm bekannten Zeugen namentlich zu benennen. Nüchtern betrachtet hätte er sodann nach diesem Vorfall auch kaum noch ein halbes Jahr in Sri Lanka ausgeharrt, wenn er tatsächlich um sein Leben

D-7429/2018 gefürchtet hätte. Das von ihm als unmittelbarer Ausreiseanlass vorgebrachte Ereignis im März 2015 samt den von ihm geschilderten Weiterungen vermöge demnach in der geltend gemachten Form weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG noch denjenigen einer Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen. Daraus folge, dass auch allfällige Befürchtungen von ihm, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in diesem Zusammenhang erneute und ernsthafte Nachteile gewärtigen zu müssen, ebenfalls als nicht begründet zu erachten seien. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe, nachdem er ins Militärcamp mitgenommen worden sei, solche Angst gehabt, dass er zu seiner Tante nach E._______ geflüchtet sei, um sich dort zu verstecken. Ob die anderen Zeugen des Unfalls ebenfalls vom Militär mit dem Tod bedroht worden seien, wisse er nicht und habe er nicht wissen können. Er habe nach dem Unfall keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Kontakt herzustellen, wäre gefährlich gewesen. Somit stehe die Verfolgung durch das Militär in keinem Konflikt zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Anders als es die Vorinstanz behaupte, wäre es alles andere als ein Leichtes gewesen, im Rahmen einer polizeilichen Untersuchung den tatsächlichen Sachverhalt darzulegen und die weiteren Zeugen des Unfalls namentlich zu benennen. Die lokale Polizei in Sri Lanka sei dem Militär faktisch untergeordnet und arbeite mit dem Militär zusammen. Hätte er an einer polizeilichen Untersuchung mitgewirkt und der Polizei die Namen der anderen Zeugen mitgeteilt, hätte die Polizei diese Informationen ans Militär weitergeleitet. Dadurch hätte er sich selbst, seinen Cousin und seine Kollegen in erhebliche Gefahr gebracht. Da er dies gewusst habe, habe er keinesfalls bei der Polizei aussagen können. Seine Familie verfüge in Sri Lanka nur über sehr begrenzte finanzielle Mittel. Um das Geld für den Schlepper und das Flugticket zu sammeln, habe sein Vater ausserordentliche Mittel ergreifen müssen. Er habe einen Kredit aufgenommen und ein Stück Land verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Bis er das erforderliche Geld zusammen gehabt habe, habe also einige Zeit gedauert. Folglich sei er nicht aus freien Stücken noch ein halbes Jahr lang in Sri Lanka geblieben, sondern habe warten müssen, bis die Ausreise möglich gewesen sei. Seine Tätigkeit für die LTTE im Jahre 2009 habe dazu geführt, dass er in einen erhöhten Fokus der Behörden geraten sei. Schon nur ein Verdacht, zugunsten der LTTE Handlungen vorgenommen zu haben, erhöhe die Verfolgungsgefahr. Im Flüchtlingslager in E._______ sei er am 17. Mai 2009 registriert und ihm eine „Temporary ID Card“ ausgestellt worden. Aufgrund seines Alters sei er bereits bei der Registrierung verdächtigt worden, Anhänger der LTTE zu sein. Dass die LTTE

D-7429/2018 in der letzten Phase des Bürgerkrieges vermehrt Zwangsrekrutierungen von jungen Männern durchgeführt habe, sei auch den sri-lankischen Behörden bekannt. Von diesem Verdacht durch die sri-lankische Staatsgewalt habe er sich bis zu seiner Ausreise nie befreien können. Militär, Polizei und anderen Staatsbehörden würden zusammen arbeiten, um die Vorherrschaft der singhalesischen Mehrheit zu garantieren. Es sei deshalb naheliegend, dass er im Jahr 2015 nicht nur aufgrund einer drohenden Zeugenaussage vom Militär verfolgt worden sei, sondern auch aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit. Primäres Ziel des Militärs sei die Kontrolle und Unterdrückung der tamilischen Bevölkerung. Somit würden seine Verbindungen zu den LTTE einen sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht darstellen. Tätigkeiten zugunsten der LTTE vor Kriegsende würden demnach auch heute noch ein grosses Risiko darstellen, von der sri-lankischen Staatsgewalt verfolgt zu werden. Aus diesen Gründen erstaune es kaum, dass auch Jahre nach Kriegsende seine LTTE-Vergangenheit zu einem Verfolgungsinteresse seitens des Staates geführt habe. In dieser Hinsicht sei der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auch zeitlich greifbar. Darüber hinaus werde er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Gruppe der Tamilen verfolgt. Die systematische Unterdrückung seiner Volksgruppe in Sri Lanka sei demzufolge ein weiteres Verfolgungsmotiv der Soldaten gewesen. Wäre ein Singhalese Zeuge des Unfalls gewesen, hätten sie ihn keinesfalls körperlich misshandelt, mit dem Tod bedroht und die Familie eingeschüchtert. Folglich sei er nicht nur aufgrund des Unfalls, sondern auch aufgrund seiner Ethnie und seinen politischen Anschauungen von der sri-lankischen Staatsgewalt misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Aus diesen Gründen würden den Verfolgungsmassnahmen seitens des Militärs zweifellos asylrelevante Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegen. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft sind und andererseits der Asylrelevanz entbehren. 6.2 Die Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahr 2009 und die vorübergehende Festnahme durch dir sri-lankischen Behörden wegen illegalem Holztransport sind sowohl zeitlich wie auch sachlich nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2015. Bezüglich des Traktorunfalls ist festzustellen, dass selbst wenn Tamilen gegenüber Singhalesen in Sri Lanka benachteiligt werden, es dem Militär bezüglich des Traktorunfalls einzig darum ging, für

D-7429/2018 sie belastende Zeugenaussagen zu unterbinden. Es kann für das Militär letztlich keine Rolle gespielt haben, ob die Zeugen Singhalesen oder Tamilen gewesen sind. Die Einschüchterung des Beschwerdeführers als Zeuge eines Verkehrsunfalls durch das Militär ist deshalb nicht asylrechtlich motiviert. 6.3 Zudem ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung durch das Militär dem SEM beizupflichten, dass es noch weitere Personen gegeben hätte, die Zeuge des Unfalls gewesen wären, weshalb es keinen Sinn ergibt, wenn nur der Beschwerdeführer vom Militär eingeschüchtert worden wäre. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wisse nicht, ob die anderen Zeugen auch eingeschüchtert worden sind oder nicht. Diese Unkenntnis ist aber nicht nachvollziehbar. So handelt es sich bei den anderen Zeugen nicht um ihm unbekannte Personen, sondern um Kollegen und seinen Cousin, wo er über seine Tante auch ohne sich zu gefährden an die Informationen hätte gelangen können. Schliesslich hat er auch erfahren, dass er mehrmals zuhause aufgesucht worden sei, als er sich bereits bei der Tante versteckt gehalten hat. Zudem hielt er sich noch rund ein halbes Jahr in Sri Lanka auf, weshalb auch vom zeitlichen Aspekt her, eine Nachricht von einer Einschüchterung zumindest aus seiner Verwandtschaft bezüglich seines Cousins, zu ihm gedrungen wäre. Nicht nachvollziehbar ist zudem auch, warum der Beschwerdeführer als einziger an der Beerdigung des Kollegen vom Militär mitgenommen worden ist, wo doch anzunehmen ist, dass auch sein Cousin und die beiden anderen Kollegen anwesend gewesen wären. Dass aufgrund der finanziellen Engpässe seiner Familie eine sofortige Ausreise mit einem Schlepper nicht möglich war, ist realistisch. Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer während mehrerer Monate bei der gleichen Tante auf. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich begründete Furcht vor einer konkreten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gehabt, hätte er wohl seinen Aufenthaltsort mehrmals gewechselt, um keinen Verdacht zu wecken oder hätte sich nach Colombo begeben, um besser untertauchen zu können. Vor diesem Hintergrund ist nebst der fehlenden Asylrelevanz auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom Militär eingeschüchtert und gesucht worden ist. 6.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er werde von den sri-lankischen Behörden wegen seiner LTTE-Vergangenheit gesucht. Hierzu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Monate bei den LTTE Essenspakete an Soldaten verteilt hat, wobei er niemandem da-

D-7429/2018 von erzählt habe. Inwiefern die sri-lankischen Behörden von dieser Tätigkeit erfahren haben könnten, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird zwar eingewendet, dass bereits aufgrund seines Alters die sri-lankischen Behörden einen Verdacht geschöpft hätten. Der Beschwerdeführer gab jedoch selbst an, er habe sich im Flüchtlingslager registrieren lassen. Die srilankischen Behörden hätten also, wenn sie tatsächlich einen Verdacht gehegt hätten, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen LTTE-Anhänger, die Möglichkeit gehabt, ihn zu überprüfen. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers im November 2009 wieder an seinem bisherigen Wohnort auf, weshalb es für die sri-lankischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzuspüren und zu befragen. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Suche nach ihm geltend bis zum Zeitpunkt des Traktorunfalls im März 2015. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner dreimonatigen Tätigkeit als Essenspaketverteiler der LTTE vor seiner Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden ist. 6.5 6.5.1 Hinsichtlich der mit Eingabe vom 31. Januar 2019 eingereichten Vorladung des sri-lankischen Geheimdienstes vom 22. Oktober 2018, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wird, im Armeelager am 31. Oktober 2018 zu erscheinen, andernfalls ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werde, hält das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 fest, diese vermöge aufgrund der Aktenlage keine Überzeugungskraft zu entfalten. Der in der Beschwerdeergänzung vom 31. Januar 2019 beschriebene Sachverhalt wirke konstruiert. Bei nüchterner Betrachtung sei nicht zu erwarten, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach einer derartigen und wenig überzeugend erkennbaren Belastungsaussage wieder umgehend freigelassen worden wäre. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Verdacht einer früheren Unterstützung der LTTE eigens mittels einer schriftlichen Vorladung zu den Behörden zitiert und dadurch faktisch vorgewarnt werden würde. Vielmehr wäre er ohne Voranmeldung von zuhause abgeholt worden, worauf beide Brüder mit den fraglichen Sachverhalten und Aussagen konfrontiert würden. Und würde der Beschwerdeführer zuhause nicht vorgefunden, würde er allenfalls zur behördlichen Suche ausgeschrieben, ohne dass ihm dies in einem Schreiben vorgängig mitgeteilt würde. 6.5.2 In der Replik erwidert der Beschwerdeführer, er habe bereits anlässlich der Anhörung erwähnt, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei.

D-7429/2018 Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, sei sein Bruder nicht festgenommen, sondern lediglich einen Tag anlässlich einer Befragung durch das CID mitgenommen worden. Weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme, es sei nicht zu erwarten, dass man seinen Bruder daraufhin habe gehen lassen, könne er sich nicht erklären, zumal es sich hierbei um eine nicht belegbare Vermutung handle. Insbesondere sei aus Sicht des CID anzunehmen, dass sein Bruder ihn kaum belasten würde, wenn dies nicht der Wahrheit entspreche. Auch die Gründe seines Bruders, weshalb er ihn belastet habe, würden nachvollziehbar erscheinen, zumal dieser sich in einer Notsituation befunden und um sein Leben gefürchtet habe. Sein Bruder habe ihn im Wissen belastet, dass er sich in der Schweiz befinde. Er kenne sich mit den Vorgehensweisen des Geheimdienstes nicht aus. Es sei fraglich, worauf die Vorinstanz ihr Wissen, dass es viel wahrscheinlicher sei, dass die Behörden ohne Voranmeldung bei ihm zuhause auftauchen würden, stütze. Es sei zudem durchaus möglich, dass er vorgängig der Vorladung vom 22. Oktober 2018 bereits durch Beamte an seiner sri-lankischen Anschrift gesucht, allerdings niemand anwesend gewesen und in der Folge dieses Schreiben ausgestellt worden sei. Es erscheine durchaus nachvollziehbar, eine behördliche Vorladung zum Verhör mit der Androhung eines Haftbefehls zu kombinieren. Es sei noch anzumerken, dass sein Bruder im November 2018, nach dem erwähnten Vorfall, von zuhause weggezogen sei, da er sich davor gefürchtet habe, erneut vom CID mitgenommen und zu seinem Aufenthaltsort befragt zu werden. Es sei zu unterstreichen, dass sich sein Gefährdungsprofil durch diese belastende Aussage seines Bruders erheblich erhöht habe, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen und gefoltert werde. 6.6 Im Zusammenhang mit der am 31. Januar 2019 eingereichten Vorladung des sri-lankischen Geheimdienstes bestehen verschiedene Unstimmigkeiten. Einerseits stimmen die Ereignisse chronologisch nicht überein. Der Beschwerdeführer erwähnte, sein Bruder sei gegen Ende des Jahres 2018 vom CID mitgenommen worden. Die Vorladung für den Beschwerdeführer datiert jedoch bereits vom 22. Oktober 2018, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wird, im Armeelager am 31. Oktober 2018 zu erscheinen. Demnach kann der Bruder nicht erst gegen Ende des Jahres 2018, sondern müsste zumindest vor dem 22. Oktober 2018 mitgenommen worden sein. Andererseits entspricht es nicht dem normalen Lauf der Dinge, dass sein Bruder, der ihm angeblich besagte Handlungen untergeschoben hat, ihn (den Beschwerdeführer) nicht unmittelbar danach oder spätestens als die Vorladung zu Hause eingetroffen ist, kontaktiert und über das Vorgefallene in Kenntnis gesetzt hat. Gemäss den Ausführungen

D-7429/2018 des Beschwerdeführers musste er sich bei seiner Familie ins Bild setzen, wie es zu dieser Vorladung gekommen ist und machte diesen Sachverhalt erst rund drei Monate später Ende Januar 2019 zum ersten Mal geltend. Zudem handelt es sich bei den vorgeworfenen Handlungen um eine Vermischung der LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Essenspakete verteilen) und den Tätigkeiten des Bruders (Waffentraining, Kampfeinsatz und Flucht aus dem Flüchtlingslager vor einer Registrierung als LTTE- Kämpfer). Wäre der Bruder wie vom Beschwerdeführer vermutet, von jemandem der Gruppe des Bruders verraten worden, hätte dieser die Essenspaketverteilung des Beschwerdeführers wohl nicht erwähnt. Schliesslich ist es auch nicht realistisch, dass der Bruder, der mit dem Beschwerdeführer und seinem Vater zusammen in Sri Lanka gewohnt hat (vgl. Akte A19/16 F20), erst neun Jahre später von den sri-lankischen Behörden verhört worden ist. Sodann wäre es zwar dem Geheimdienst nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz zu Hause in Sri Lanka abzuholen. Die Behörden hätten den Bruder kaum gehen lassen, nur weil dieser den im Ausland weilenden Beschwerdeführer belastete. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des nachträglich eingereichten Dokuments. 6.7 6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und

D-7429/2018 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.7.2 Der Beschwerdeführer hat einen Bruder der Mitglied der LTTE gewesen ist und er hat bei der LTTE während dreier Monate Essenspakete verteilt. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden deswegen als Regimekritiker betrachtet und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen und der Zweifel an der Echtheit der eingereichten Vorladung ist nicht ersichtlich, inwiefern die sri-lankischen Behörden überhaupt Kenntnis von den Tätigkeiten der beiden Brüder bei der LTTE haben. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er nach Beendigung des Krieges im Jahr 2009 bis zur Ausreise im Jahr 2015 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und dies obwohl er sich nach Beendigung des Krieges im Flüchtlingslager hat registrieren lassen. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-7429/2018 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-7429/2018 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

D-7429/2018 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat vorwiegend in F._______ bei G._______ (Distrikt H._______, Vanni-Gebiet) gelebt. Ein Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule und verfügt über eine für sein Heimatland durchschnittliche Schulbildung. Danach machte er eine Anlehre als (…). Nach Beendigung des Krieges sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen wie beispielsweise dem (…) (vgl. Akte A7/12 Ziff. 1.17.04. f.). Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits

D-7429/2018 erste Berufserfahrung sammeln und arbeitete in der Schweiz als Hilfsarbeiter und als (…). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Sein Vater und zwei Geschwister leben in F._______. Darüber verfügt er im Distrikt H._______ und I._______ über zahlreiche weitere Verwandten. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7429/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-7429/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.03.2019 D-7429/2018 — Swissrulings