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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2026 D-7425/2025

7 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,582 mots·~23 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. September 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7425/2025

Urteil v o m 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (…).

D-7425/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»Datenbank ergab, dass sie am 5. Februar 2025 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen am 18. Februar 2025 Schutz gewährt worden war. C. Am 15. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 12. Juni 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 18. Februar 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie würden über eine bis am 17. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. E. E.a Am 5. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden – in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung – im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu ihrem Aufenthalt in Griechenland sowie ihrer gesundheitlichen Situation befragt und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rücküberstellung nach Griechenland gewährt. E.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre gesundheitliche Situation in Griechenland sehr schlecht gewesen sei. Sie habe unter starkem Stress und seelischem Druck gelitten, sodass sie sich aufgrund von Schmerzen in Händen und Füssen nicht mehr habe bewegen können. Vom Arzt im Camp habe sie keine Hilfe erhalten. Ohne Griechischkenntnisse sei es schwierig gewesen, Arbeit zu finden. Sprachkurse habe es

D-7425/2025 keine gegeben. Ohne eine Arbeitsstelle sei es zudem nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu finden, was die Erziehung ihrer Kinder erschwert habe. Die Kinder hätten keine Schule besuchen können, weshalb sie keine Zukunftsaussichten gehabt hätten. Ihr ältester Sohn habe auf der Flucht viel durchgemacht und benötige ein ruhiges und geordnetes Leben. Nach der Flucht aus Afghanistan habe sie sich mit ihrer Familie während rund eineinhalb Jahren illegal im Iran aufgehalten. Danach seien sie etwa ein Jahr in der Türkei gewesen. Sie sei bis zur sechsten Klasse zur Schule gegangen. Sie habe (…) gelernt und auch (…) und (…) gemacht. E.c Der Beschwerdeführer gab an, er habe bis zur sechsten Klasse die Schule besucht und eine Ausbildung als (…) und (…) gemacht. Er bestätigte, dass er und seine Kinder in Griechenland keine Zukunft hätten. Er spreche die griechische Sprache nicht und es seien keine Sprachkurse angeboten worden. Zudem hätten sie keinerlei Unterstützung von Behörden oder Organisationen erhalten. Trotz eigener Bemühungen habe er weder eine Arbeit noch eine Wohnung gefunden und die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Auf der Flucht nach Griechenland habe er viel Belastendes erlebt. Nach dem positiven Entscheid in Griechenland hätten sie drei Tage Zeit gehabt, das Camp zu verlassen. Sie hätten erfolglos versucht, eine Wohnung zu finden. F. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 18. September 2025 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. G. Mit Verfügung vom 19. September 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 26. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung der Vorin-

D-7425/2025 stanz, auf die Asylgesuche einzutreten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung betreffend adäquate medizinische Versorgung und nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war namentlich ein Schreiben von griechischen NGO’s an das Swiss Refugee Council vom 8. Juli 2025 betreffend die Situation von Flüchtlingen in Griechenland. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. September 2025 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, der Jahrgang des Sohnes C._______ sei vom SEM falsch erfasst worden, dieser sei im Jahr 2015 und nicht 2013 geboren worden. Sie ersuchten darum, dies im Beschwerdeverfahren «zu berücksichtigen bzw. zu berichtigen». K. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens. Gleichzeitig ersuchten Sie darum, das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum von C._______ auf den 7. August 2015 zu berichtigen. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 6. November 2025 betreffend die Beschwerdeführerin bei. L. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandanfrage mit Schreiben vom 13. April 2026.

D-7425/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – mit nachstehendem Vorbehalt – einzutreten. 1.4 Soweit mit Eingabe vom 8. April 2026 die Berichtigung des Eintrages des Geburtsdatums von C._______ im ZEMIS-System beantragt wird, ist auf diesen Antrag schon deshalb nicht einzutreten, weil ein vom SEM vorgenommener ZEMIS-Eintrag nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung und damit vorliegend nicht Prozessgegenstand bildet (vgl. Dispositiv der Verfügung vom 19. September 2025). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

D-7425/2025 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung hinsichtlich des Kindeswohls und der medizinischen Belange. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und unter Einbezug der einschlägigen Rechtsprechung mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten respektive welche weiteren Untersuchungsmassnahmen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden wurde ebenfalls rechtsgenüglich abgeklärt und in der Verfügung entsprechend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 14 ff.), weshalb seitens des SEM keine weiteren Abklärungen erforderlich waren. Es ist daher von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, der eine angemessene Beurteilung der Zumutbarkeit in Bezug auf das Kindeswohl und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden erlaubt. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Ferner sei gemäss der

D-7425/2025 aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Die Beschwerdeführenden hätten keine genügenden Anstrengungen betreffend Existenzaufbau und Integration unternommen. Ihre Aussagen seien vage und wenig nachvollziehbar geblieben. Sie hätten zudem angegeben, dass ihnen Unterstützungsangebote in Griechenland gänzlich unbekannt gewesen seien. Sie hätten nur während weniger Wochen ungenügende Bemühungen unternommen, mit ihrem Flüchtlingsstatus in Griechenland Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. Es dürfe von ihnen erwartet werden, sich langfristig (mehr als ein paar Wochen und Monate) um eine Verbesserung ihrer Situation zu bemühen sowie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Sie könnten als Schutzberechtigte beim Staat das Garantierte Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern – finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration – beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen Unterstützung zu suchen. Einen wichtigen Unterstützungsbeitrag vor Ort böten auch verschiedenste Migrantenorganisationen. Zudem sei es den Beschwerdeführenden möglich, im Lauf ihres Aufenthaltes in Griechenland die Landessprache allmählich zu erlernen und so ihre Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es lägen keine Hinweise auf schwerwiegende Gesundheitsbeschwerden vor. Sämtliche ihrer gesundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Sie könnten sich bei Behandlungsbedarf an die entsprechenden Institutionen in

D-7425/2025 Griechenland wenden; der Zugang zu medizinischer Behandlung sei für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. So könnten die Beschwerdeführenden ihre Sozialversicherungsnummer (AMKA) beantragen und so Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung erhalten. Für Kinder ab 5 bis 16 Jahre bestehe eine obligatorische Schulpflicht. Der Zugang zum öffentlichen Schulsystem sei kostenlos. Die Kinder der Beschwerdeführenden würden der obligatorischen Schulpflicht unterstehen, da diese unter 16 Jahre alt seien. Nach der obligatorischen Schulpflicht sei der Besuch der oberen Sekundarschule oder der technischen Berufsschule möglich. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. 6.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit jungen Kindern handle. Die Beschwerdeführenden hätten gesundheitliche Probleme und würden über keine griechischen Sprachkenntnisse verfügen. Die Vorinstanz habe in der Verfügung nicht darauf hingewiesen, dass für den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung in Griechenland eine Sozialversicherungsnummer notwendig sei, welche vom Nachweis eines Wohnsitzes und eines Arbeitsvertrages abhängig sei. Weiter fehle der Hinweis auf die Deaktivierung der vorläufigen Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer PAAYPA innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung, welche den Zugang zur Gesundheitsversorgung ebenfalls gewährleisten würde. Bei einer Rückkehr hätten sie daher faktisch keinen Zugang zu einer regulären Gesundheitsversorgung. Sie hätten trotz intensiver Bemühungen weder Wohnung noch Arbeit finden können, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dies bei einer Rückkehr anders wäre. Ihre psychischen Beschwerden würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Notfall angesehen, weshalb sie keine Behandlung erhalten würden. Allein wegen der mangelnden Gesundheitsversorgung seien sie der Gefahr ausgesetzt, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. Sie seien nicht in der Lage, die ihnen zustehenden Rechte aus eigener Kraft vor Ort einzufordern. Sie gälten daher als äusserst vulnerable Personen, für welche die Legalvermutung nicht aufrechterhalten werden könne. Dies führe dazu, dass besonders begünstigende Umstände vorliegen müssten, damit ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Als Familie seien sie jedenfalls vulnerable Personen, deren Überstellung nach Griechenland nur zumutbar sei, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen würden. Sie hätten sich auch nicht bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten, würden über keine Griechischkenntnisse verfügen, seien nie in Griechenland berufstätig

D-7425/2025 gewesen und hätten keine Möglichkeit, auf ein familiäres oder soziales Netz zurückzugreifen. Die rasche Ausreise nach Erhalt ihrer Reisedokumente könne nicht als Fehlen zumutbarer Anstrengungen betreffend Arbeitssuche gewertet werden, sondern sei als Indiz ihrer Notlage zu sehen, in welcher sie sich befunden hätten. Die Vorinstanz führe betreffend die ungenügenden Wohnungssuchbemühungen aus, dass sie das HELIOS- Projekt nicht gekannt hätten. Die Vorinstanz verweise in der Verfügung auf ein Projekt, welches es während ihrer Aufenthaltszeit in Griechenland gar nicht mehr gegeben habe. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass Leistungsempfänger von HELIOS-Projekten keinen Anspruch auf ein garantiertes Mindesteinkommen des griechischen Staates hätten. Zudem seien die vom Beschwerdeführer genannten Probleme bei der Arbeitssuche durchwegs plausibel. Die von der Vorinstanz erwähnte Unterstützung durch NGOs werde überwiegend dort erbracht, wo der Staat keine Leistungen erbringe. Ein Verweis der Vorinstanz auf diese freiwilligen und spendenfinanzierten Leistungen, um darzulegen, dass Griechenland seinen Verpflichtungen nachkomme, sei daher problematisch. Der Wegweisungsvollzug werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu ihrer Obdachlosigkeit führen. Durch ihre gesundheitlichen Beschwerden, ihre fehlenden Sprachkenntnisse, ihre fehlenden Arbeitsaussichten, die fehlende Unterstützung und ihre komplette Mittellosigkeit würden sie in eine Notlage geraten, aus welcher sie nicht mehr herauskommen würden. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, handelt es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Inwiefern der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

D-7425/2025 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völker-

D-7425/2025 rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 9.2.3 Zudem lassen die aktuellen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK. 9.2.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen. 9.3 9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG ist ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 11.5.2). Auch von Familien mit Kindern kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahme-

D-7425/2025 gesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe – etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration – zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3). 9.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden wären nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Als Familie mit zwei Kindern im schulpflichtigen Alter und bei gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der EU-Qualifikationsrichtlinie; insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen können.

D-7425/2025 9.3.3 Den Akten sind keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht beabsichtigt hatten, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt. Vielmehr reisten sie kurz nachdem sie ihre griechischen Reisedokumente erhalten hatten (Ausstellungsdatum: 6. April 2025; vgl. SEMact. 1 ff.) und kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland weiter in die Schweiz. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben diverser NGOs vom 8. Juli 2025 betreffend die allgemeine Lage von Flüchtlingen in Griechenland vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 9.3.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Dem ambulanten Bericht der (…) des (…) vom (…) betreffend den jüngeren Sohn ist zu entnehmen, dass er sich bei nicht eintretender Besserung wieder vorstellen solle. Den vorinstanzlichen Akten ist kein weiterer ärztlicher Bericht zu entnehmen und auch auf Beschwerdeebene wurde kein Arztbericht eingereicht, weshalb von der Behebung seiner Beschwerden auszugehen ist. Gemäss Arztbericht des Ärztezentrums (…) vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin wird diese medikamentös und physiotherapeutisch behandelt. Ein weiterer Arztbericht wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb ebenfalls von einer Besserung der Beschwerden auszugehen ist. Sollten die Beschwerdeführenden weitere Abklärungen, Untersuchungen oder Behandlungen benötigen, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie ihnen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt ihnen, dieses vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland eine dringend notwendige medizinische Behandlung verweigert worden wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zu Protokoll gab, sie habe in Griechenland wegen ihrer (…) und (…) keine medizinische Hilfe erhalten.

D-7425/2025 9.3.5 Schliesslich ist in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten, dass aus der KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten. Überdies hat das SEM aufgezeigt, dass vom Zugang zur schulischen Bildung ausgegangen werden kann. 9.3.6 Insgesamt betrachtet gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen, zumal auf Beschwerdeebene auch keine neuen Beweismittel eingereicht wurden, die geeignet wären, die persönliche Situation der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. 9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 9.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 17. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 10. Nach dem Gesagten erweist sich der subeventualiter gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung betreffend adäquate medizinische Versorgung und nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft einzuholen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

D-7425/2025 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit, abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

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D-7425/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen

Versand:

D-7425/2025 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2026 D-7425/2025 — Swissrulings