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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2015 D-7425/2014

11 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,204 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7425/2014, D-7422/2014

Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

1. A._______, geboren (…), 2. B._______, geboren (…), beide Russland, vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 18. November 2014 / N (…).

D-7425/2014, D-7422/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – eine russische Frau tschetschenischer Ethnie und ihr (aus erster Ehe stammender) Sohn – am 7. Januar 2013 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass am 14. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand und die Beschwerdeführenden am 26. März 2013 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass am 7. Juni 2013 eine zusätzliche Anhörung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr zweiter Ehemann (C._______, geboren am […]) sei im August 2008 von Anhängern Kadyrows festgenommen worden, dass sie später von ihren Schwiegereltern vernommen habe, dass ihr Mann unter dem Vorwurf, ein Tschetschenienkämpfer gewesen zu sein, in einem Gefängnis in der Region D._______ inhaftiert worden sei, dass etwa einen Monat später Militärpersonen frühmorgens in ihrem Haus erschienen seien, wobei sie dieses nach Waffen und verdächtigen Personen durchsucht hätten und anschliessend ohne weitere Erklärungen wieder abgezogen seien, dass sie in der Folge ihren Wohnort innerhalb E._______ gewechselt habe, dass sie zwischen 2005 und Ende Dezember 2012 in einem Café namens F._______ in E._______ als Kellnerin gearbeitet habe, dass ein Mann namens G._______, welcher bei der Festnahme ihres Mannes im August 2008 anwesend gewesen sei, sie etwa im Juni 2012 zufällig in diesem Café angetroffen, dabei wiedererkannt und in der Folge über Kontakte und frühere Aktivitäten ihres zweiten Mannes befragt habe, dass er sie in der Folge etwa zehn Male zwangsweise im Auto mitgenommen, in ein Appartement gebracht und dort befragt, bedroht und vergewaltigt habe,

D-7425/2014, D-7422/2014 dass ihre letzte Mitnahme durch G._______ Ende Dezember 2012 erfolgt sei, bevor sie wenig später mit ihrem Sohn aus Russland ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer 2 geltend machte, er habe G._______, der seine Mutter gequält und mehrere Male mitgenommen habe, im Jahre 2012 zweimal zu Hause angetroffen, wobei ihn dieser das erste Mal beim Versuch, für seine Mutter einzutreten, bedroht habe, dass er in der Folge den Entschluss gefasst habe, in die Berge zu gehen und G._______ zu töten, was seine Mutter allerdings verboten beziehungsweise durch ihre gemeinsame Ausreise aus Russland Anfang Januar 2013 vereitelt habe, dass das BFM mit Verfügungen vom 22. Juli 2013 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten zufolge Unglaubhaftigkeit ihrer Gesamtvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 23. August 2013 gegen diese Verfügungen mittels ihres damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht rekurrierten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 9. September 2013 die beiden Verfahren vereinigte, einlässlich begründete, weshalb es die Beschwerdebegehren als aussichtslos erachte und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 24. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2013 ([…] und […]) auf die Beschwerde vom 23. August 2013 nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführenden den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, dass die Beschwerdeführenden am 28. November 2013 beim BFM mittels ihrer jetzigen Rechtsvertreterin ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch stellten, welches das BFM als neues Asylgesuch an die Hand nahm, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 24. September 2014 gestützt auf Art. 29 AsylG einlässlich zu ihren neuen Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin 1 dabei im Wesentlichen geltend machte, die Vermieterin ihrer ehemaligen Wohnung habe auf einem ihrer Kontrollgänge

D-7425/2014, D-7422/2014 an sie – die Beschwerdeführerin 1 – adressierte Vorladungen der Untersuchungsabteilung der Polizei vorgefunden, welche Nachbarn für sie entgegengenommen hätten, dass die Vermieterin bei einem ihrer Kontrollgänge überdies Personen in Militäruniform begegnet sei, welche sie nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin 1 befragt hätten, dass die Vermieterin auf dem Markt zufälligerweise den Bruder der Beschwerdeführerin 1 angetroffen habe, dem sie von den Vorfällen berichtet habe, dass ihr Bruder in der Folge die Vermieterin in deren Dorf besucht, dabei die Vorladungen entgegengenommen und anschliessend an die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz weitergesandt habe, dass es sich dabei um die Originale zweier Vorladungen zu einer Vernehmung vor einem Untersuchungsrichter in E._______ handle, dass sie überdies allein aufgrund ihrer Landesabwesenheit verdächtigt werde, mit Aufständischen zu sympathisieren, dass im Falle eines Verhörs auch die Gefahr bestehe, dass sie zufolge ihrer Heirat mit C._______ in eine Verbindung mit Rebellen gebracht werden könne, was mit der Gefahr, inhaftiert, gefoltert oder gar aussergerichtlich getötet zu werden, verbunden sein könnte, dass diese Gefahr überdies auch für ihren Sohn gelte, dass der Beschwerdeführer 2 angab, die heimatlichen Behörden würden ihn automatisch in Verbindung zu seinem Stiefvater bringen, zumal sie ihn irrtümlich als dessen Sohn betrachteten, dass er weiter befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat als Soldat in der Ukraine eingesetzt zu werden, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwei behördliche Vorladungen sowie eine an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) gerichtete Suchanzeige bezüglich des zweiten Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügungen vom 18. November 2014 – beide eröffnet am 19. November 2014 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten

D-7425/2014, D-7422/2014 die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre zweiten Asylgesuche vom 28. November 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2014 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und dabei beantragen liessen, die Verfügungen der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie weiter beantragen liessen, das BFM sei anzuweisen, ihnen Einsicht in den internen Untersuchungsbericht zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur vollumfänglichen Einsicht in den BFM-internen Untersuchungsbericht und zur angemessenen Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung mit Barrister Stefanie Motz zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2014 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 5. Januar 2015 weiteren Korrespondenzverkehr mit dem SRK zukommen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigte, dass es gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (beziehungsweise von Art. 110a Abs. 1 AsylG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– bis zum 9. Februar 2015 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und

D-7425/2014, D-7422/2014 unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, einzig mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass und – reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Februar 2015 um wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2015 ersuchten, dass sie zur Begründung ihrer Eingabe vom 3. Februar 2015 im Wesentlichen ausführten, es sei ihnen zwischenzeitlich mittels des Suchdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes gelungen, den zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin 1, H._______, in einem Gefängnis in Nordrussland im Autonomen Kreis der I._______ ausfindig zu machen, dass sie im Einzelnen Faxkopien eines E-Mails des SRK vom 3. Februar 2015 an die Rechtsvertreterin, eines SRK-Formulars, einer persönlichen Nachricht mit englischer Übersetzung des Roten Kreuzes von H._______, eines Briefumschlags, in dem die SRK-Nachricht vom russischen Bundesgefängnis an das SRK geschickt wurde, sowie eines Wikipediaeintrags zum Autonomen Kreis der I._______ einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am 6. Februar 2015 – festhielt, es sei der Beschwerdeführerin 1 im Verlaufe ihrer zwei Asylverfahren nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation darzutun, woran auch der nunmehr eingereichte Brief ihres angeblichen Ehemannes nichts zu ändern vermöge, dass es in der Folge an seiner Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 festhielt und den Beschwerdeführenden eine Nachfrist von drei Tagen, laufend ab Erhalt dieser Zwischenverfügung, zu Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 9. Februar 2015 einzahlten,

D-7425/2014, D-7422/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-7425/2014, D-7422/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, dass einleitend festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Russland im Zusammenhang mit der angeblichen Verhaftung ihres zweiten Ehemannes wegen angeblicher Zugehörigkeit zum tschetschenischen Widerstand asylbeachtlichen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beiden Verfügungen des BFM vom 22. Juli 2013 sowie auf die beiden Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2013 verwiesen werden kann, dass damit aber letztlich unerfindlich bleibt, weshalb sie in diesem Zusammenhang nach ihrer Ausreise, also mehr als vier Jahre nach der angeblichen Inhaftierung ihres zweiten Ehemannes, behördliche Vorladungen erhalten sollte, dass hiervon abgesehen gänzlich unglaubhaft ist, dass ehemalige Nachbarn der Beschwerdeführerin Monate nach deren Verlassen ihrer Wohnung (die erste Vorladung datiert vom 1. März 2013, die zweite vom 14. April 2013) sich veranlasst gefühlt haben könnten, für die Beschwerdeführerin eine behördliche Vorladung anzunehmen, dass sie vielmehr ohne Weiteres zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Monaten abwesend sei, womit die Vorladungen wieder an den Absender zurückgelangt wären,

D-7425/2014, D-7422/2014 dass allein schon aus diesem Grund faktisch kein vernünftiger Erklärungsspielraum dafür besteht, wie der Bruder der Beschwerdeführerin 1 überhaupt via die frühere Vermieterin in den Besitz der zu den Akten gereichten Vorladungen gelangen konnte, dass bereits dieser Umstand ein untrügliches Indiz dafür bildet, dass es sich bei den beiden im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens eingereichten Vorladungen um Fälschungen handelt, dass aus diesem Grund a priori keine Veranlassung besteht, zu einzelnen Fälschungsmerkmalen der Dokumente beziehungsweise den diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde Stellung zu nehmen sowie den Beschwerdeführenden Einsicht in den BFM-internen Untersuchungsbericht zu gewähren, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass auch der zusammen mit der Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 3. Februar 2015 eingereichte, durchwegs unbestimmt und allgemein gehaltene Brief des angeblichen zweiten Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Dezember 2014 aus einem Gefängnis in Nordrussland im Autonomen Kreis der I._______ nicht geeignet ist, ihre Gesamtvorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal es den Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ersten noch des – im Wesentlichen durch die vorerwähnten beiden Vorladungen iniziierten – zweiten Asylverfahrens gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft darzutun, dass nach dem Gesagten die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 klarerweise unglaubhaft erscheinen, dass damit auch den Asylvorbringen des Beschwerdeführers 2 die Grundlage entzogen ist, soweit sie an seinen angeblichen Stiefvater anknüpfen, dass im Weiteren bezüglich der vom Beschwerdeführer 2 geäusserten Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Russland für die Kämpfe in der Ukraine eingesetzt zu werden, bereits mangels jeglicher militärischer Grundausbildung des Beschwerdeführers 2 nicht gehört werden kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-7425/2014, D-7422/2014 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnten, dass sie in Russland aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet sind oder dort Gefahr liefen, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihnen solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wären, dass insbesondere aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden drohe dort eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

D-7425/2014, D-7422/2014 dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden auch keiner Kategorie von Personen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland zuzuordnen sind, welchen eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. BVGE 2009/52 S. 759 f. E. 10.2.3), dass die Beschwerdeführenden nämlich weder selbst dem tschetschenischen Widerstand zuzurechnen sind noch Familienangehörige besitzen, die unmittelbar in Rebellenaktivitäten verstrickt sind, dass in diesem Zusammenhang auszuführen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem angeblichen zweiten Ehemann, falls überhaupt, nur religiös verheiratet war, so dass wenig wahrscheinlich anmutet, dass sie überhaupt in einen Zusammenhang mit diesem gebracht werden könnte, trägt sie doch nach wie vor ihren Mädchennamen "J._______", während der Familienname ihres angeblichen zweiten Ehemannes auf "K._______" lautet, dass die Beschwerdeführerin 1 zudem in Tschetschenien bis zu ihrer Ausreise Ende Dezember 2012 in einem Café als Kellnerin gearbeitet hat und über Familienangehörige verfügt, welche ihr und ihrem Sohn bei einer Rückkehr in ihre Heimat hilfreich zur Seite stehen können (vgl. act. A11/13 S. 9 f. F und A 83 bis 88), dass mithin nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),

D-7425/2014, D-7422/2014 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von den Beschwerdeführenden am 9. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7425/2014, D-7422/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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