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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2008 D-7409/2008

1 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,993 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-7409/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Rumänien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7409/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer – ein rumänischer Staatsangehöriger ungarischer Ethnie aus A._______ – am 8. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Rahmen der Erstbefragung vom 14. Oktober 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 21. Oktober 2008 unter anderem angab, er sei in seinem Heimatstaat bereits in den 1980er-Jahren gewissen Behelligungen ausgesetzt gewesen, welche sich in einer ungerechten Benotung von Studienleistungen manifestiert habe, dass er sodann im Jahre 2000 ein Buch verfasst habe, in welchem er unrechtmässige Machenschaften geheimer politischer Privatorganisationen von Rumänien und Ungarn aufgedeckt habe, worauf er zunächst bei einem Aufenthalt in Ungarn und danach bis zu seiner Ausreise auch in Rumänien Angriffen dieser Gruppierungen auf seine Gesundheit ausgesetzt gewesen sei, indem man ihn mit Mikroben infiziert und in der Wohnung seiner Eltern – durch Manipulationen an Heizund Beleuchtungskörpern – mutmasslich radioaktiver Strahlung ausgesetzt habe, dass er sich aufgrund dieser Übergriffe mehrmals in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und deshalb am 18. Mai 2008 nach Deutschland ausgereist sei, wo er ein erstes Mal erfolglos um Asyl nachgesucht habe, dass er in der Folge auch in anderen europäischen Ländern – so in Belgien, Luxemburg, Frankreich und England – keinen Schutz erhalten habe, weshalb er in Deutschland ein zweites Asylgesuch gestellt habe, dass er dessen Ausgang indessen nicht abgewartet habe und am 8. Oktober 2008 in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Angaben beim Bundesamt mehrere Beweismittel einreichte, so namentlich eine Diskette mit der englischsprachigen Übersetzung seines Buches, eine handschriftliche Aufzeichnung seiner Asylgründe in deutscher Sprache, ärztliche Rezepte aus den Jahren 2001 und 2005, einen spitalärztli- D-7409/2008 chen Austrittsbericht vom Oktober 2004 sowie Unterlagen aus den von ihm durchlaufenen Asylverfahren in Deutschland und Belgien aus dem Jahre 2008, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. November 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, in welcher er namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – mit der unten stehenden Ausnahme – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7409/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde vom 20. November 2008, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. November 1991 Rumänien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt D-7409/2008 und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der vom BFM in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher Begründung vertretenen Auffassung, wonach im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, anschliesst, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblichen verdeckten Angriffen auf seine Gesundheit durch geheime politische Organisationen als unrealistisch zu bezeichnen sind, zumal keine vernünftigen Gründe für ihm aufgrund seiner Schriften drohende Behelligungen zu erkennen sind und die überaus umständliche Art der Schadenszufügung durch jahrelange Bestrahlung und den Einsatz von Mikroben gänzlich unplausibel und realitätsfremd erscheint, dass sich aus den ins Recht gelegten Beweismitteln ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben, zumal sie in der Hauptsache lediglich mehrfache ärztliche D-7409/2008 Behandlungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2001 bis 2005 belegen und sich aus ihnen keinerlei Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachten Dritteinwirkungen ergeben, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeeingabe vom 20. November 2008 nicht gelingt, Hinweise auf eine Verfolgung zu substanziieren, erschöpfen sich doch seine Ausführungen letztlich in einer blossen Wiederholung der bereits in den Anhörungen gemachten Angaben, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7409/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Rumänien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Rumänien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geriete, zumal er über eine ausreichende Bildung und über Berufserfahrung sowie über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer beim BFM gültige Identitätspapiere (Reisepass und Identitätskarte) abgegeben hat, dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-7409/2008 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7409/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; mit dem Hinweise dass über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Beweismittel das Bundesamt auf Anfrage entscheidet) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:7409 Seite 9

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