Abtei lung IV D-7408/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren 24. August 1990, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7408/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge Anfang September 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am 4. September 2008 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 11. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 18. September 2008 gab er zu seiner Person an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Hazara an, stamme aus der Provinz C._______ und habe seine ersten elf Lebensjahre im Iran verbracht. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Iran geboren und aufgewachsen, von wo aus er mit elf Jahren zusammen mit seiner Familie nach Afghanistan deportiert worden sei. Von da an habe er in Kabul gelebt. Die schwierige wirtschaftliche Situation, aber auch die mangelnde Sicherheit hätten ihn und seine Familie im Juni 2008 zur Rückkehr in den Iran veranlasst. Aus Angst erneut nach Afghanistan deportiert zu werden, habe er sich im Juli 2008 zur Ausreise aus dem Iran entschieden und sich nach Europa begeben. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 eröffnet am 21. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer wolle Afghanistan verlassen haben, weil die wirtschaftliche Lage sehr schwierig und die Sicherheitslage schlecht gewesen sei. So sei es wiederholt zu Überfällen oder Minenexplosionen gekommen, von denen er selbst aber nicht betroffen gewesen sei (vgl. A1/ S. 6; A11/ S. 5 f.). Die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen würden aber nicht als ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gelten. D. Mit Beschwerde vom 20. November 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü- D-7408/2008 gung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 3. Dezember 2008. F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Ziffern 3 – 7 der Zwischenverfügung vom 25. November 2008 ersuchen. Er liess erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in die Schweiz im Iran gelebt, wo er die fraglichen 5'000 US Dollar erhalten habe. Nach iranischen Verhältnissen dürften 5'000 US Dollar als eine weniger erhebliche Geldsumme eingestuft werden, als dies für Afghanistan der Fall wäre. Den Betrag von 2'000 US Dollar habe er von einer Tante mütterlicherseits (Tante D._______) als zinsloses Darlehen erhalten, die restlichen 3'000 US Dollar habe die Familie des Beschwerdeführers von der bereits erwähnten älteren Dame erhalten, die dafür Zinsen verlangt habe. Bei dieser Dame, die man Mutter E._______ genannt habe, handle es sich um eine gebürtige Afghanin, die in Teheran im gleichen Quartier wie die Familie des Beschwerdeführers gelebt habe. Diese Frau betreibe das Geschäft einer Darlehensgeberin gewerbsmässig. Dazu sei sie durch Geldüberweisungen ihrer in Europa lebenden Kinder in der Lage. Der Vater des Beschwerdeführers zahle die Darlehenszinsen sowie einen D-7408/2008 kleinen Teil des Darlehens in kleinen monatlichen Raten an „Mutter E._______“ zurück. Die Zwischenverfügung vom 25. November 2008 stütze sich auf aktenwidrige Argumente. Zudem habe der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben zum familiären Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht. Deshalb rechtfertige es sich, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und von einem Kostenvorschuss abzusehen, obgleich der Beschwerdeführer unter dessen bereits Fr. 600.- an die Verfahrenskosten bezahlt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- D-7408/2008 cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Oktober 2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-7408/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-7408/2008 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Auch in Anbetracht der jüngeren Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist (EMARK 2006 Nr. 9; EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Demnach ist davon auszugehen, dass in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen ein genügendes Sicherheitsniveau geschaffen werden konnte. In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Entscheid präzisierte die ARK, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). 5.3.2 Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte dieser gemeinsam mit seiner Familie seit seinem elften Lebensjahr bis im Juni 2008 in Kabul. Der Beschwerdeführer trug zum Lebensunterhalt der Familie bei, indem er gemeinsam mit seinem Vater als Strassenhändler Früchte (vgl. A1/ S. 3) beziehungsweise Wassermelonen D-7408/2008 (vgl. A11/ S. 6) verkauft haben will. Unbestritten ist, dass es der Familie so gelungen ist, in ihrer Heimat für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und es dem Beschwerdeführer als Heranwachsendem möglich war, mit dem Verkauf von Lebensmitteln entscheidend zur Existenzsicherung seiner Familie beizutragen. Somit wird es ihm auch gelingen, in seiner Heimat für sich allein ein Auskommen zu finden. Entgegen seinen anderslautenden Ausführungen ist vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes in Kabul auszugehen. In der Heimat des Beschwerdeführers nimmt die Bedeutung der Familie einen weit aus grösseren Raum als in Mitteleuropa ein, geht über die bei uns übliche Kernfamilie hinaus und bedeutet unter anderem, dass man sich auch für Familienangehörige, die über die nächste Verwandtschaft hinausgehen, verpflichtet fühlt. Dessen ungeachtet hatte er durch seine Tätigkeit als Händler die Möglichkeit, Kontakte zu vielen Menschen zu knüpfen und es ist davon auszugehen, dass er nun allfällige Beziehungen nutzen kann. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, in Afghanistan verfüge er über keine (nahen) Verwandten. Neben seiner Kernfamilie (seinen Eltern und seinem Bruder), lebe auch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits, sowie die Grossmutter väterlicherseits im Iran (vgl. A1/ S. 4; A11/ S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang reichte er auf Beschwerdeebene zwei Fotografien ein, die angeblich seine Mutter, seinen Bruder, seinen Vater und seine Grossmutter vor dem Azadi-Denkmal in Teheran zeigen sollen. Selbst wenn es sich bei diesen Personen tatsächlich um Verwandte des Beschwerdeführers handeln würde, so wären die Fotografien kein Beleg für den Wohnsitz im Sinne eines dauernden Aufenthalts dieser Personen im Iran. 5.3.3 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit, vollständig und wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die unbehelflichen Erklärungsversuche zu Beginn der direkten Anhörung durch das Bundesamt zu verweisen, als der Beschwerdeführer mit seinen protokollierten Aussagen bei seiner Verhaftung an der italienisch-schweizerischen Grenze konfrontiert wurde und zugeben musste, falsche Angaben über seine Herkunft gemacht zu haben (vgl. A11/ S. 3, 4). Auch ist D-7408/2008 es bezeichnend, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 eingehend die Finanzierung seiner Ausreise darlegte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich erklärt hatte, er habe die 5'000 US Dollar von einer afghanischen Frau im Quartier ausgeliehen (vgl. A1/S. 7), beziehungsweise er habe einen Teil des Geldes von einer Tante mütterlicherseits und den Rest von einer anderen älteren Dame bekommen, die dafür auch Zinsen haben wolle (vgl. A11/S. 7). Auch ist es ungereimt, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich die monatlichen Raten für die Darlehenszinsen sowie einen Teil an die Rückzahlung des Darlehens aufzubringen vermag (vgl. Eingabe vom 10. Dezember 2008, S. 2), nachdem die Eltern des Beschwerdeführers, nach dessen Aussagen ihre Existenz im Iran lediglich durch das nächtliche Aufsammeln von Karton bestreiten sollen (vgl. A11/S. 6 und 7). Aufschlussreich ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland kein Asylgesuch habe einreichen wollen (vgl. A11/S. 7), was auf die fehlende Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweist. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer, gleich wie die (implizite) Schlussfolgerung der Vorinstanz, nicht geglaubt werden, er besitze in Kabul kein soziales Beziehungsnetz mehr. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) noch der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) noch eine eine willkürliche Sachverhaltsbeurteilung vorgeworfen zumal, sie sich in der angefochtenen Verfügung summarisch, aber rechtsgenüglich mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegebenenfalls zu berücksichtigenden Umstände zu tragen. Nach dem oben Gesagten und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor der Ausreise rund sieben Jahre in Kabul lebte (vgl. A1/S. 1), es ihm möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren, und er die prägenden Jahre der Adoleszenz in Afghanistan verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland auf ein bestehendes sozialen Netz zurückgreifen kann. D-7408/2008 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen; er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Unter diesen Umständen erscheinen die Beschwerdebegehren als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. Dezember 2008 ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom 10. Dezember 2008 ist, nachdem der Kostenvorschuss bereits am 3. Dezember 2008 geleistet worden ist, gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem am 3. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7408/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. 3. Das erneute Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 11