Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7391/2015
Urteil v o m 1 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
D-7391/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2014 Syrien Richtung D._______ verliess und nach einem etwas mehr als zweiwöchigen dortigen Aufenthalt über die E._______ auf dem Luftweg und im Besitz eines Visums am 26. Februar 2014 in die Schweiz einreiste, wo sie am 10. März 2014 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 20. März 2014 unter anderem erwähnte, ihre im Rubrum aufgeführten Kinder (B. und C.) hätten mangels gültiger Ausweise nicht mit ihr aus Syrien ausreisen können, dass die Kinder B. und C. der Beschwerdeführerin nach Ausstellung von gültigen Ausweispapieren am 9. Juni 2014 Syrien Richtung D._______ verliessen und nach einem mehrtägigen dortigen Aufenthalt über die E._______ auf dem Luftweg und im Besitz von Visa am 27. Juni 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie sich bis zum Stellen des Asylgesuchs am 1. Juli 2014 zunächst bei einer Tante mütterlicherseits aufhielten, dass B. im EVZ F._______ am 22. Juli 2014 summarisch befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin und B. am 9. September 2014 zu den Asylgründen durch das SEM angehört wurden, dass sie anlässlich der beiden Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und die letzten zehn Jahre vor der Ausreise in G._______ gelebt zu haben, dass sie (die Beschwerdeführerin) als Ajnabi die Schule nicht habe besuchen können und nach Bürgerkriegsausbruch (2011) eingebürgert worden sei, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden wegen seiner politischen Tätigkeit anfangs der Revolution festgenommen worden und nach ungefähr einem Jahr Haft gestorben sei, dass sie niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, dass sie Syrien wegen des Bürgerkriegs und aus Angst um ihre Kinder verlassen habe,
D-7391/2015 dass das Kind B. ausführte, zuletzt die Schule in G._______ besucht und Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben, dass ihm wegen der Sicherheitslage der Schulbesuch verunmöglicht worden sei und es hoffe, mit der Ausreise ein besseres Leben zu bekommen und nicht in Syrien zu sterben, dass es zudem befürchte, wegen der politischen Tätigkeit seiner Brüder Probleme mit den syrischen Behörden zu bekommen, dass die Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem Ausländer/innen- Register in Kopie, die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie den syrischen Reisepass von B. und C. zu den Akten reichten, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 28. Oktober 2015 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Glaubhaftigkeit der Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwar ein einschneidendes und belastendes Ereignis darstelle, jedoch diesem keine asylrelevante Bedeutung beigemessen werden könne, da sie persönlich keine ernsthaften Nachteile wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes erlitten habe und keine Hinweise bestünden, dass sie deswegen in Zukunft Nachteile erleiden würde (unbehelligte Kontrollen an diversen Checkpoints; fehlender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Zeitpunkt des Todes des Ehemannes und der Ausreise; legale Ausreise), dass die von B. geäusserte Vermutung, Probleme wegen der politischen Aktivitäten der Brüder mit den syrischen Behörden zu bekommen, eine reine Vermutung sei, der keine konkreten Geschehnisse zu Grunde liegen würden, die eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöchten,
D-7391/2015 dass die geschilderten Nachteile der Beschwerdeführenden (ständig sich verschlechternde Sicherheitslage einhergehend mit gesellschaftlichen Einschränkungen) in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in ihrer Herkunftsregion begründet seien und nicht unter Art. 3 AsylG fallen würden, dass es dem Vorbringen im Zusammenhang mit den erlittenen Schwierigkeiten in der Eigenschaft als Ajnabi am genügend zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehle (Einbürgerung im Jahre 2011; Ausreise 2014), dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie den Erlass der Prozesskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen liessen, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 22. Dezember 2015, zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet und auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegungen verzichtet haben, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Argumentation der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, dass vorab festzustellen sein dürfte, dass die diesbezüglichen, grundsätzlich den gleichen Sachverhalt betreffenden Ausführungen unter Ausblen-
D-7391/2015 dung der von den Beschwerdeführenden anlässlich der jeweiligen Befragungen zur Person (BzP; A 3 sowie A 12 gemäss Aktenverzeichnis SEM) zu Protokoll gegebenen Antworten erfolgt sein dürften, dass festzustellen sein dürfte, dass mit dem blossen Zitieren von Protokollstellen der Anhörung der Mutter (A 18) und der rechtlichen Grundlagen von Art. 3 und 7 AsylG (eine Prüfung der Glaubhaftigkeit unterblieb) oder etwa den Hinweisen auf gerichtsnotorische, nicht konkret auf die Situation der Beschwerdeführenden bezogene Publikationen noch keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirkt werden dürfte, dass hinsichtlich der zitierten Protokollstellen insbesondere festzustellen sein dürfte, dass die Beschwerdeführenden in beiden Verfahrensabschnitten keine konkret und gezielt gegen sie gerichteten nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe oder anderer heimatlicher Personen und Gruppierungen geltend gemacht hätten (vgl. A 3 S. 6 bis 7 sowie A 12 S. 6 bis 7; A 18 u.a. Fragen 61 und 67 ff. S. 8 bis 9 sowie A 19 Fragen 31 ff. und 42 S. 4 bis 5), dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens – entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe – nie zum Ausdruck gebracht haben dürften, aus dem Tod des Ehemannes/Vaters oder aufgrund des politisch engagierten familiären Umfelds habe ihnen eine (asyl- )relevante Gefährdungssituation resultiert (vgl. oben zitierte Fundstellen i.V.m. A 18 Frage 58 S. 7), dass deshalb eine aufgrund des geltend gemachten politischen Engagements des Ehemannes/Vaters beziehungsweise der Kinder/Geschwister drohende Reflexverfolgung zu verneinen sein dürfte, dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände daher von einem Konstrukt einer in den Akten keine Stütze findenden asylbeachtlichen Geschichte auszugehen sein dürfte, dass der Kostenvorschuss am 18. Dezember 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
D-7391/2015 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ersetzte, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-7391/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 ausführlich und unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung zu führen vermögen, dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des behaupteten politischen Engagement des Ehemannes/Vaters beziehungsweise der Kinder/Geschwister der Beschwerdeführenden zu verneinen ist, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können, dass sie daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
D-7391/2015 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 18. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7391/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: