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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2017 D-7389/2015

13 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,311 mots·~17 min·3

Résumé

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7389/2015

Urteil v o m 1 3 . März 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 3) D._______, geboren am (…), alias E._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 4) Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).

D-7389/2015 Sachverhalt: A. A.a Am 5. Oktober 2007 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (Vater der Beschwerdeführenden 2-4), F._______, Staatsangehöriger Eritreas, in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 stellte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) die Flüchtlingseigenschaft von F._______ fest und gewährte diesem Asyl (vgl. Akte […]). A.c Am 20. Juli 2009 stellte der von der Vorinstanz anerkannte Flüchtling ein Gesuch um Familienzusammenführung (vgl. Akte […]). Das BFM erteilte am 6. August 2009 eine Einreisebewilligung für seine Ehefrau und Kinder. B. Die mittels gültigem Einreisevisum legal nachgereisten Beschwerdeführenden 1-3 und die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 4 wurden mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. Dezember 2009 beziehungsweise vom 5. Dezember 2014 derivativ in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen und es wurde ihnen ebenfalls (Familien-)Asyl nach Art. 51 des Asylgesetzes (AsylG, [SR 142.31]) gewährt. Das BFM stellte gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin 1 die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da die erlittenen Reflexverfolgungen ihrer Intensität her nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. Akte […]). Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. Am 11. August 2015, mit dem Zug von G._______ herkommend, wurden die Beschwerdeführenden durch die Kantonspolizei H._______ am Hauptbahnhof H._______ einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei konnten die Beamten unter anderem die Reisedokumente für die Flugreise von I._______, via J._______, nach Asmara und zurück als auch eritreische Identitätskarten sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen (englisch: Residence Clearence Forms) sicherstellen.

D-7389/2015 Die Beschwerdeführerin 1 verneinte anfänglich eine Rückkehr in ihr Heimatland, worauf sie allerdings auf Vorhalt der belastenden Unterlagen jene schliesslich bestätigte. Als Grund für die Heimkehr gab sie den Besuch bei ihrem kranken Vater an. D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin 1 mit, es sei von der Kantonspolizei H._______ über die oben erwähnten Ereignisse in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Zusammenhang gewährte es ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf. E. Die Beschwerdeführerin 1 bestritt mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 den vom SEM festgestellten Sachverhalt nicht. Sie brachte jedoch vor, sie sei sich zwar bewusst, dass sie einen schweren Fehler begangen und sich somit einem grossen Risiko ausgesetzt habe, dennoch habe sie keine andere Wahl gehabt als ein derartiges Risiko einzugehen, zumal es die letzte Gelegenheit hätte sein können, ihren schwer erkrankten Vater nochmals zu besuchen. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Eröffnung: 21. Oktober 2015) erkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ab und widerrief den Asylstatus. G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. November 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei Aufzuheben und auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Widerruf des Asyls sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

D-7389/2015 und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche sie am 8. Dezember 2015 einreichte. Diese wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 8. Dezember 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung über die Hospitalisierung des Vaters der Beschwerdeführerin 1 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde

D-7389/2015 auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 FK vorliegen. 3.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein – relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufigkeit des Kontakts –, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf in der angefochtenen Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführenden freiwillig in ihren Heimatstaat begeben und sich somit offenkundig dessen Schutz unterstellt hätten. In dieser Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sie sich vom (…) Juli 2015 bis am (…) August 2015 in Eritrea aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführenden hätten sich deshalb problemlos rund einen Monat lang in ihrem Heimatland aufgehalten und das Land legal über den Flughafen in Asmara wieder verlassen können. Die Beschwerdeführerin 1 habe zwar angegeben, sie sei unter grossem Risiko zurückgekehrt, dies habe sie allerdings nicht daran gehindert, zuvor mit ihren heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, um gültige Identitätsdokumente für ihre Kinder zu besorgen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt seien. 4.2 Auf diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt habe, zumal unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes nur die belastenden Beweismittel berücksichtigt worden

D-7389/2015 seien. Die Vorinstanz habe zudem die Voraussetzungen für den Asylwiderruf und für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus aufgelistet, sich jedoch mit denselben nicht auseinandergesetzt und somit die Begründungspflicht verletzt. Des Weiteren seien die in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorgesehenen Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls und für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin 1 sei keinesfalls freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt, sondern in Anbetracht einer familiären moralischen Pflicht. Belegt sei dies durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis. In dieser Hinsicht müsse zudem berücksichtigt werden, dass keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, aus denen auf die Gewährung von Schutz durch den eritreischen Staat zu schliessen wäre. Vielmehr sei aus Berichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen davon auszugehen, dass rückkehrende Eritreer früher oder später inhaftiert würden. Die Argumentation betreffend die legale Ein- und Ausreise über den Flughafen und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden einen Monat lang im Heimatstaat aufgehalten hätten, seien ungenügend, um eine Unterschutzstellung anzunehmen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aus jener des Vaters beziehungsweise Ehemannes abgeleitet sei, weshalb sie nicht widerrufbar sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es nicht in der Entscheidungsgewalt der Kinder gelegen habe, die Rückkehr nach Eritrea zu beschliessen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie aufgrund der Begründungspflichtverletzung.

D-7389/2015 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, zu Art. 49, N. 28). 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung wird in der Beschwerde nicht weiter begründet, inwiefern eine solche vorliegen soll und solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich im Gegenteil, dass die Vorinstanz bereits in ihrem http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/24

D-7389/2015 Schreiben vom 2. Oktober 2016, als sie der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf gewährte, eine erste Sachverhaltsschilderung vornahm. Die Vorinstanz befasste sich zudem auch in der angefochtenen Verfügung mit den einschlägigen Tatsachen und stellte dabei die massgebenden Ereignisse in präziser Weise dar. Insgesamt sind somit den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht genügend auseinandergesetzt hätte. 5.3.2 Des Weiteren ist nach Prüfung der Akten den Beschwerdeführenden zwar beizupflichten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK relativ knapp ausgefallen sind. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid doch deutlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Die Verfügung konnte offenbar auch sachgerecht angefochten werden, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist sonach aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Vorliegend bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit ihrer erfolgten Reise nach Eritrea freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben. 6.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

D-7389/2015 6.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.). In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis zwar eine (…) und eine (…) beim Vater der Beschwerdeführerin 1 bestätigt, zugleich festhält, dass der Patient am (…) Juni 2015 aufgenommen und behandelt wurde. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, ob beim oben erwähnten Krankheitsbild von einer lebensgefährlichen Erkrankung auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerenden einen guten Monat abwarteten, bevor sie ihre Reise unternahmen. Diesen Überlegungen zufolge ist davon auszugehen, dass die Heimreise nicht aufgrund eines moralischen Drucks, sondern freiwillig stattgefunden hat. 6.2.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Sodann lassen sich auch aus dem Umstand, ob der betreffende Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatsstaates, in sein Heimatland gereist ist, Schlüsse bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung ziehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits oben ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund eines psychischen Drucks in ihr Heimatland gereist sind. Zu beachten ist ausserdem, dass sie sich an das eritreische Konsulat in K._______ gewendet haben, um Identitätskarten für die Kinder und Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die ganze Familie ausstellen zu lassen, so dass auch dieses Element als erfüllt zu erachten ist. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände bezüglich der Gefährdung, welcher rückkehrenden Eritreer ausgesetzt seien, ist angesichts der Unbedenklichkeitsbescheinigung als nicht stichhaltig zu erachten, zumal ausserdem in der (in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 keine illegale Ausreise festgestellt wurde (vgl. Akte […]). Für eine Unterschutzstellung spricht aber bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zuvor mit ihren heimatlichen Behörden in Kontakt getreten ist, um gültige Identitätsdokumente für ihre Kinder zu besorgen. 6.2.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung verlangt, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden nach Eritrea über einen offiziellen Grenzübergang eingereist und einen Monat später wieder problemlos ausgereist sind,

D-7389/2015 sowie aus der Tatsache, dass sie Kontakte mit der eritreischen Vertretung in K._______ gepflegt haben, ergibt sich, dass sie effektiv geschützt waren. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren drei rubrizierten Kindern ins Heimatland zurückgereist ist, was offensichtlich nicht mit einer Gefährdung vereinbar ist. 6.2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den Beschwerdeführenden entgegenhält, ihre Handlungen erfüllten die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren von der Unwiderrufbarkeit der derivativen Flüchtlingseigenschaft ausgegangen. In dieser Hinsicht ist den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen, wenn vorgebracht wird, dass der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entnehmen ist, in welchem Verhältnis der Asylwiderruf zum derivativen Asylstatus steht, zumal im vorliegenden Fall alle Beschwerdeführenden ihren Asylstatus derivativ von F._______ erlangt hatten, dessen Flüchtlingsstatus nicht aberkannt wurde. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente für die Unwiderrufbarkeit des derivativen Asylstatus sind allerdings als nicht stichhaltig zu erachten, zumal das Asylgesetz an keiner Stelle zwischen der originären und der derivativen Flüchtlingseigenschaft unterscheidet. Dem Gesetz liegt vielmehr ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft handelt es sich um eine dogmatische Differenzierung der Praxis und die Unterscheidung betrifft einzig die Entstehung Flüchtlingseigenschaft Demnach gibt es betreffend die Rechtsstellung keine Unterscheidung; insbesondere kann die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft auch unter den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 11). Eine andere Ansicht würde zum stossenden Ergebnis führen, dass eine Person, welche nur derivativ als Flüchtling anerkannt wurde, mithin die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt, in Bezug auf die Aberkennung derselben besser gestellt wäre, als eine Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt (vgl. Urteil des BVGer E-7826/2006 vom 8. September 2010 E. 5.1). Hinzukommt, dass die Wiederunterschutzstellung unter den Heimatstaat dem Festhaltenwollen an der Flüchtlingseigenschaft wiederspricht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in casu der Asylwiderruf keine Auswirkung auf die Familieneinheit hat; denn alle Familienmitglieder besitzen in der Schweiz ein ausländerrechtliches Bleiberecht.

D-7389/2015 6.4 Als nicht behelflich ist schliesslich auch die Rüge zu erachten, dass die Vorinstanz es versäumt habe zu prüfen, ob im Falle der Beschwerdeführenden 2-4 die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt sind. Die Beschwerdeführeden 2-4 waren im Zeitpunkt der Reise (…), (…) und (…) Jahre alt und standen unter der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin 1. Angesichts ihres jungen Alters liegt es auf der Hand, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin 1 – welche als gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführenden 2-4 handelt – die Willensbildung und dadurch die Rechtsstellung ihrer Kinder unmittelbar beeinflussen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist (vgl. Beschwerdebeilage 3). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-7389/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

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