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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2009 D-7380/2009

3 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,820 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7380/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2009 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7380/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Erstbefragung vom 4. September 2009 im B._______ sowie anlässlich der am 6. November 2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige von der Ethnie der Edo und am (...) in Lagos (Lagos State) geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, dass ihre Eltern am 27. Januar 2002 bei einer Explosion ums Leben gekommen seien und sie in der Folge zusammen mit ihrer Schwester bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt habe, dass ihr Onkel ihr nach Abschluss ihrer Lehre als Coiffeuse Ende 2007 vorgeschlagen habe, nach Europa zu reisen, wo sie mit ihrem Beruf mehr Geld als in Nigeria verdienen könnte, dass sie im März 2008 Nigeria verlassen habe und auf dem Landweg über Niger nach Libyen gereist sei, dass sie nach einigen Wochen Aufenthalt in Tripolis per Schiff nach Lampedusa (Italien) gelangt sei, von wo aus man sie in ein Lager nach G._______ gebracht habe, dass in Italien sich eine unbekannte Person ihrer angenommen und sie zu ihrer – der Beschwerdeführerin – Tante C._______ nach D._______ gebracht habe, dass ihre Tante C._______ versucht habe, sie zur Prostitution zu zwingen, dass sie – die Beschwerdeführerin – sich diesem Druck widersetzt habe und nach einigen Monaten dann zu einem Bekannten namens E.________ gezogen sei, dass E.________ jedoch von ihrer Tante bedroht worden sei und er sie – die Beschwerdeführerin – daher nach einigen Monaten aufgefordert habe, aus seiner Wohnung auszuziehen, D-7380/2009 dass sie in der Folge Italien verlassen habe und am 12. August 2009 mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass sie während ihres Aufenthaltes in Italien mehrere Male kurzzeitig festgenommen worden sei und man sie auch beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz festgehalten und befragt habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte, sie habe nie Papiere besessen oder beantragt, dass die Beschwerdeführerin vom BFM für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F.________ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am 20. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 12. August 2009 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei diese die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung auch nichts zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen habe, dass sie es auch unterlassen habe, bei ihrem Onkel, mit dem sie jedenfalls während ihres Aufenthaltes in Italien noch in Kontakt gestanden habe, einen Ausweis nachzufordern, dass sodann die Angaben zur Organisation und Durchführung der Reise nach Europa nicht glaubhaft seien, D-7380/2009 dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie die Papierlosigkeit willentlich in Kauf genommen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie den Asylbehörden etwaige Papiere absichtlich vorenthalte, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat mindestens zu erschweren, dass deshalb auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführerin zudem widersprüchliche, verworrene und oberflächliche sowie nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht und erst am Schluss der direkten Bundesanhörung erstmals vorgebracht habe, sich vor dem Orakel zu fürchten, vor dem sie versprochen habe, die Frau in Italien nicht anzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 25. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 19. November 2009 Beschwerde erhob und dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7380/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist, dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, das Französische, das Italienische und unter bestimmten Voraussetzungen auch das Rätoromanische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indessen die vorliegend in englischer Sprache abgefasste Rechtsmitteleingabe aufgrund ihrer Verständlichkeit und aus Gründen der Prozessökonomie trotzdem – ohne präjudizielle Wirkung – als rechtsgenügliche Beschwerde entgegenzunehmen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-7380/2009 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass demgegenüber in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- D-7380/2009 lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, dem BFM nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie sich nie darum bemüht habe, bei ihrem Onkel in Nigeria einen Ausweis anzufordern, zumal sie gemäss ihren Angaben jedenfalls während ihres Aufenthaltes in Italien zu jenem noch Kontakt gehabt habe (vgl. Vorakten A16 S. 6), dass es sodann in der Tat nicht vorstellbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin – ohne sich über Sinn und Zweck der Reise nach Europa irgendwelche Gedanken zu machen - nach Europa aufgebrochen ist, nur weil ihr Onkel gesagt haben soll, sie könnte in Europa als Coiffeuse mehr Geld verdienen, dass das BFM daher berechtigterweise den Schluss zog, die Beschwerdeführerin habe die Papierlosigkeit willentlich in Kauf genommen, so dass davon auszugehen sei, dass sie den Asylbehörden etwaige Papiere absichtlich vorenthalte, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat mindestens zu erschweren, D-7380/2009 dass die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift (in welcher im Wesentlichen die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen wiederholt werden [vgl. S. 2 ff.]) keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich (etwa bezüglich des Zeitpunkts des Beginns ihrer Lehre als Coiffeuse), verworren und oberflächlich (etwa hinsichtlich des Reisegrunds) sowie nicht nachvollziehbar (sie sei in G._______ einer unbekannten Person gefolgt, welche sie dann zu einer Tante gebracht habe, die sie zur Prostitution habe zwingen wollen; bei dieser Tante sei sie fast ein Jahr lang geblieben, ohne dass sie – obwohl sie zuvor in G._______ in einer Asylunterkunft untergebracht worden sei – bei den italienischen Behörden um Schutz vor den Drohungen der Tante oder um Asyl nachgesucht hätte) ausgefallen seien, dass im Weiteren das BFM zu Recht feststellte, die erst am Schluss der direkten Bundesanhörung erstmals vorgebrachte Angst vor dem Orakel in H._______ (Nigeria), vor dem sie versprochen habe, der Frau in Italien beziehungsweise ihrer Tante C._______ 40'000 Euros zu bezahlen und sie nicht bei den Behörden anzuzeigen (vgl. A18 S. 12), erscheine nachgeschoben, dass schliesslich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen ebenfalls Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts und die Behauptung, sie sei von ihrer Tante C._______ in Italien misshandelt worden und habe weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, weil sie sich geweigert habe, sich zwecks Bezahlung der 40'000 Euros zu prostituieren) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, D-7380/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass sich auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Edo keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sein könnte, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regierungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung anbot sowie die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete, dass es zwar auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai 2009) D-7380/2009 und im Nordosten Nigerias (Ende Juli 2009 forderten im Bauchi State Zusammenstösse zwischen der Polizei und der islamistischen Gruppierung Boko Harom mehr als 200 Todesopfer) - zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist, dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, über eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung als Coiffeuse sowie über ein gewisses soziales Netz (eine etwa zwei Jahre jüngere Schwester und ein Onkel) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Sache das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, D-7380/2009 dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen hat, weshalb ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7380/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-7380/2009 Seite 13

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