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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2019 D-7374/2018

25 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,754 mots·~9 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung. Revision.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7374/2018

Urteil v o m 2 5 . Februar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-246/2018 vom 11. September 2018 / N (…).

D-7374/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. August 2015 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die hiergegen vom Gesuchsteller eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-246/2018 vom 11. September 2018 abgewiesen. C. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 19. Dezember 2018 (Poststempel; Eingabe undatiert) gelangte der Gesuchsteller an das SEM. Darin beantragte er die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017, das Eintreten auf sein Asylgesuch, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme unverzüglich auszusetzen und der zuständigen kantonalen Behörde Weisung zum Verzicht auf Vollzugshandlungen zu erteilen. Als Beilage reichte der Gesuchsteller einen Brief der eritreischen Behörden zu den Akten, der seine damalige Festnahme und Registrierung belege. D. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 erklärte sich das SEM für die Behandlung des «Wiedererwägungsgesuchs» nicht zuständig und überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Dezember 2018 – samt den bestehenden Verfahrensakten – gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG im Hinblick auf die Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht.

D-7374/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus auch zuständig für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen seine Urteile. 1.2 Die vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber überwiesene, als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 19. Dezember 2018 wird vom Bundesverwaltungsgericht auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass das zusammen mit der Eingabe eingereichte Beweismittel offenbar undatiert ist und daher auch nach dem zu revidierenden Urteil entstanden sein könnte, als Revisionsgesuch zur weiteren Behandlung entgegen genommen, zumal in dieser Eingabe (sinngemäss) gesetzliche Revisionsgründe angerufen werden und die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels und die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde nicht schaden (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 11. September 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

D-7374/2018 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Zudem ist im Revisionsgesuch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.4 Der Gesuchsteller begründete seine Eingabe vom 19. Dezember 2018 im Wesentlichen damit, dass ein neues Beweismittel vorliege, welche seine damalige Festnahme belege. Dem eingereichten Dokument gehe hervor, dass er im Rahmen einer «(…)» durch die eritreischen Behörden festgenommen worden sei. Durch das Beweismittel würden seine im Asylverfahren gemachten Aussagen untermauert und es sei damit erstellt, dass er bei den eritreischen Behörden registriert sei. Betreffend seine illegale Ausreise

D-7374/2018 würden nun zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 2.5 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Gesuch vom 19. Dezember 2018 ist hinreichend begründet, jedoch macht der Gesuchsteller keine Angaben darüber, wann er das Dokument durch seine Mutter erhalten hat. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG kann vorliegend aber ohnehin offenbleiben, da das eingereichte Dokument – wie im Folgenden dargelegt – revisionsrechtlich unerheblich ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 3.3 Das nachgereichte Beweismittel – Bestätigung der Festnahme und Registrierung des Gesuchstellers durch die eritreischen Behörden – ist offenbar undatiert. Sollte die Bestätigung vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018 ausgestellt worden sein, ist es

D-7374/2018 zwar als neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zulässig, hingegen fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Dokument wie das vorliegende – eine handschriftlich ausgefüllte Kopie – ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden kann und von vornherein nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten vermag. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht mithin keine Gewähr. Auch ist nicht ersichtlich, wann und wie die Mutter des Gesuchstellers in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein soll. Aber auch unabhängig von der Frage der Authentizität und der fraglichen Herkunft vermag das betreffende Dokument keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen, ist daraus doch offenbar weder der ihm zur Last gelegte Sachverhalt noch das Delikt, dessen er verdächtigt werden soll, ersichtlich. Zudem war der Inhalt der Bestätigung (Festnahme und Registrierung) während des Beschwerdeverfahrens bereits hinlänglich bekannt und wurde entsprechend gewürdigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-246/2018 vom 11. September 2018, E. 6.4). Damit liegt gar keine unbewiesen gebliebene Tatsache vor. Das nachgereichte Beweismittel ist aus den genannten Gründen nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten und vermag somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum die Beibringung des Dokuments im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sein soll. 3.4 Zusammenfassend fehlt es dem neu eingereichten Beweismittel an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es ist demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-246/2018 vom 11. September 2018 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellenden Personen günstigeren Ergebnis zu führen. 4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des erwähnten Urteils ist somit abzuweisen.

D-7374/2018 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-7374/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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