Abtei lung IV D-7363/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (angeblich) (...), Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7363/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die schwangere Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 4. September 2009 verliess und auf dem Luftweg nach B._______ gelangte, von wo sie am 5. September 2009 mit dem Zug in die Schweiz einreiste, dass sie am 6. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 10. September 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 24. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei von ihrer Mutter als Gegenleistung für erhaltene finanzielle Unterstützung zu einem älteren Mann geschickt worden, um diesem als Frau zur Verfügung zu stehen, dass sie dies nicht gewollt habe und zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, was ihre Mutter wütend gemacht habe, dass sie von zu Hause weggegangen sei und angefangen habe, in verschiedenen (...) zu arbeiten, dass sie während dieser Zeit von verschiedenen Leuten missbraucht worden sei und sich deshalb entschlossen habe, zu dem älteren Mann zurückzukehren, dass dieser sie jedoch nicht mehr gewollt habe, nachdem er festgestellt habe, dass sie keine Jungfrau mehr und zudem nicht beschnitten sei, dass der ältere Mann sie daraufhin seinem Wachmann beziehungsweise seinen Wachen überlassen habe, der beziehungsweise die sie in der Folge vergewaltigt hätten, dass sie schliesslich nach D._______ habe fliehen können, allerdings erst, nachdem sie mit einem Messer auf einen Wachmann eingestochen habe, dass sie in D._______ bei einem Ehepaar habe bleiben können, wo sie der Ehefrau im Haushalt geholfen habe, D-7363/2009 dass sie bei Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft von der Ehefrau fortgeschickt worden sei, weil diese vermutet habe, ihr Ehemann sei der Vater des ungeborenen Kindes, dass der Nachbar dieser Eheleute ihr anerboten habe, sie könne mit ihm und unter Verwendung des Passes seiner (...) nach Europa reisen, was sie denn auch getan habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 – eröffnet am 18. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht erbracht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien, indem sie sich bezüglich des Alters ihres Vaters in Widersprüche verstrickt habe und sie weder das Alter ihrer Mutter noch den Altersunterschied zu ihren (...) Brüdern habe nennen können, obschon dies angesichts der Schuldbildung der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre, dass zusätzlich das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin, namentlich die physiognomischen Reifemerkmale, das von ihr behauptete Alter als zweifelhaft erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin zudem keine heimatstaatlichen Identitäts- bzw. Reisepapiere eingereicht habe und damit der ihr zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin im (weiteren) Asylverfahren als volljährige Person behandelt werde, dass die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft bekundet habe, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der gesetzten Frist von 48 Stunden der schriftlichen Aufforderung des BFM vom 6. September 2009 zur Einreichung von Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren Folge zu leisten, weshalb sich der Schluss aufdränge, dass sie die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere D-7363/2009 bewusst unterlasse, um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Asylvorbringen in wesentliche Widersprüche verstrickt habe und nicht in der Lage gewesen sei, die einzelnen Ereignisse in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfrei einzuordnen, dass es sich bei den geltend gemachten Vergewaltigungen, sofern diese geglaubt werden könnten, um Übergriffe durch Dritte handelte, welche von den Behörden im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nach ihren Möglichkeiten verfolgt würden, dass den Behörden im vorliegenden Fall eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Schutz bei den heimatlichen Behörden gesucht habe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus diesem Grund nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren seien, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom "26. März 2009" (Fax-Eingabe: 25. November 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes vom 10. November 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die D-7363/2009 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Unangemessenheit der Ausreisefrist festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2009 (Poststempel) das Original ihrer vorab per Telefax eingereichten Beschwerde nachreichen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 108 Abs. 5 AsylG per Telefax übermittelte Rechtsschriften dann als rechtsgültig eingereicht gelten, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG verbessert werden, dass die vorliegende Rechtsschrift vom 26. November 2009 (Poststempel) rechtsgültig eingereicht wurde, da die Beschwerdeeingabe per Telefax am 25. November 2009 und damit im Sinne erwähnter Norm beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig einging sowie die fehlende Originalunterschrift unaufgefordert mittels Nachreichen des unterzeichneten Originals vom 26. November 2009 übermittelt wurde, D-7363/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend D-7363/2009 aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM nach Prüfung der Akten durch das Gericht zu Recht die angebliche Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 3 f.) daran nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, weshalb von ihrer Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber davon ausgeht, sie könne ihre Papierlosigkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht entschuldigen (S. 3), dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten Dokumenten der Primarschule lediglich um Bestätigungen des Schulbesuchs handelt, dass es überdies bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches abzugeben sind, D-7363/2009 nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass die nachträgliche Einreichung von Schuldokumenten (vgl. Beschwerde S. 4) beziehungsweise von Identitätspapieren am Entscheid nichts ändern würde, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht, da ihre Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass die Schilderung eines Details – der Wachmann sei mit einer Orange, die er vor ihr habe essen wollen, herein gekommen – die vom Bundesamt aufgezählten Widersprüche nicht zu entkräften vermag, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin nicht vorhält, ihre Aussagen zu den Asylgründen seien zu wenig substanziiert ausgefallen, dass vielmehr die Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen und den Angaben zu ihrer Familie und Herkunft – was die Substanziiertheit anbelangt – derart augenfällig ist, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin geschmälert wird, dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – die Beschreibung der durch die Vergewaltigungen erlittenen Verletzungen sowie des Behandlungsversuches durch die Beschwerdeführerin nicht als realitätsnah qualifiziert werden kann und dieses Vorbringen in den Akten (vgl. A19/2) keine Stütze findet, dass angesichts des bei den Akten liegenden ärztlichen Berichts (vgl. A19/2) kein Anlass für weitere Abklärungen besteht, weshalb der diesbezügliche sinngemässe Antrag abzuweisen und der Eingang der angekündigten Arztberichte nicht abzuwarten ist, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des behaupteten Selbstmordversuches ebenfalls widersprüchlich äusserte, indem sie anlässlich der summarischen Befragung angab, es habe ihr alles weh getan und sie wisse nicht, was mit ihrem Kopf los gewesen sei (vgl. A1/16 S. 9), währenddem sie bei der Bundesanhörung aussagte, sie D-7363/2009 habe das Detol genommen, aber nichts sei ihr passiert (vgl. A13/22 S. 9), dass die summarische Befragung der Beschwerdeführerin im EVZ aussergewöhnlich ausführlich ausgefallen ist und sie in ihrem Erzählfluss (vgl. A1/16 S. 8 ff.) nicht massgeblich behindert wurde, weshalb die entsprechenden Aussagen sehr wohl zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können, dass allenfalls als entschuldbar betrachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin das Alter ihrer (...) Brüder und Halbbrüder nicht genau bezeichnen konnte, hingegen selbst im afrikanischen Kontext zu erwarten ist, die Namen von (jüngeren) Halbgeschwistern könnten genannt werden, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall war (vgl. A1/16 S. 6), dass es sich angesichts der insgesamt unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt, die Thematik der Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden in Nigeria zu prüfen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-7363/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Nigeria droht, dass der Vollzug der Wegweisung einer abgewiesenen Asylbewerberin in ein Land, in dem ihr eine der üblichen Formen der Genitalverstümmelung ernsthaft droht, mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und D-7363/2009 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zwar nicht vereinbar ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 14), dass jedoch weder aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria noch aufgrund der konkreten persönlichen Situation der Beschwerdeführerin von einer ihr ernsthaft drohenden Genitalverstümmelung ausgegangen werden muss, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass mangels Einreichung eines Identitätsdokumentes und damit unbelegter Herkunft der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, sie werde auf sich alleine gestellt sein und von ihrer Familie keine Unterstützung erhalten (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass sie insbesondere den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria verbrachte und angenommen werden kann, sie verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der ins Recht gelegte Bericht zur Situation von Frauen in Nigeria zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, D-7363/2009 dass vorliegend die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist unter Berücksichtigung des für den (...) errechneten Geburtstermins als unverhältnismässig zu bezeichnen ist, dass das Bundesamt anzuweisen ist, der bevorstehenden Niederkunft durch Ansetzung einer neuen, angemessenen Ausreisefrist Rechnung zu tragen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstanslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass es sich im vorliegenden Fall jedoch rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7363/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine neue, angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 13