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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2009 D-7355/2007

11 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,515 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf 2. Asylgesuch

Texte intégral

Abtei lung IV D-7355/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7355/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juni 2002 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2003 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. August 2004 abgewiesen. B. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 29. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Dabei beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund vorliegender subjektiver Nachfluchtgründe; eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein exilpolitisches Engagement subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Er sei ein sehr aktives Mitglied der „Association des Ethiopiens en Suisse“ (AES), welche gegen die Unterdrückungspolitik des äthiopischen Regimes kämpfe. Als Mitglied der AES habe er an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, welche durch die schweizerische Unterstützungsgruppe der äthiopischen Oppositionsbewegung KINJIT beziehungsweise CUDP („Coalition for Unity and Democracy Party“) durchgeführt worden seien. Diese exilpolitischen Aktivitäten würden durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. So seien aufgrund einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte „extreme Elemente“ im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldete Personen müssten befürchten, angeklagt zu werden. Aufgrund seiner aktiven und exponierten Stellung in der Oppositionsbewegung müsse davon ausgegangen werden, dass der äthiopische Nachrichtendienst auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt als Beweismittel unter anderem ein vom 8. April 2006 da- D-7355/2007 tierendes Bestätigungsschreiben der Vizepräsidentin der AES, ein vom 7. August 2006 datierendes Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden des schweizerischen Unterstützungskomitees der KINJIT/CUDP, verschiedene Photographien des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen, einen Auszug aus dem Internet, ein Flugblatt, die Kopie einer Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 mitsamt englischer Übersetzung, die Kopie eines Schreibens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Authentizität des letztgenannten Dokuments sowie eine DVD. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 stellte das BFM fest, die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz stelle keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Gesetzes dar. Aufgrund seines Profils und des beschriebenen politischen Engagements bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er von den äthiopischen Behörden registriert worden sei. Das Bundesamt qualifizierte das Asylgesuch vom 3. Januar 2007 (recte: 29. Dezember 2006) daher als aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Februar 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Sache sei zur Durchführung des Asylverfahrens an das Bundesamt zurückzuweisen. E. Mit Eingabe vom 16. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007. F. Mit Urteil vom 29. August 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäss einem Urteil vom 16. August 2007 (mittlerweile publiziert als BVGE 2007/18) die selbständige Anfechtbarkeit von auf D-7355/2007 Art. 17b Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützten Zwischenverfügungen des BFM betreffend die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verneinen und somit auf entsprechende Beschwerden nicht einzutreten sei. Entsprechend trat das Gericht auf die Beschwerde vom 31. Januar 2007 nicht ein. G. Mit Verfügung vom 25. September 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf seine Verfügung vom 19. Januar 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden sei. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem sechs Original-Photographien, ein vom 21. Oktober 2007 datierendes Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der „KINJIT Support Organizations in Europe and Africa“, zwei Stellungnahmen in Bezug auf die Gefährdung von Regimekritikern in Äthiopien sowie eine Kopie seines Arbeitsvertrags ein. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wie auch die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 voll- D-7355/2007 umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. N. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- D-7355/2007 lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Anschluss an das zweite Asylgesuch eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, wäre dieser Frage an sich vor allfälligen weiteren Erwägungen nachzugehen. Indessen erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage im vorliegenden Verfahren insofern, als die nachfolgenden Erwägungen aus sonstigen Gründen zum Schluss führen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 3.1 Das BFM bringt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen Folgendes vor: Werde nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch oder ein neues Asylgesuch gestellt, so könne das Bundesamt gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG einen Gebührenvorschuss verlangen, sofern die gesuchstellende Person nicht bedürftig sei und ihr Begehren von vornherein als aussichtslos erscheine. Das BFM sei mit zahlreichen gleich oder ähnlich begründeten Zweitgesuchen äthiopischer Gesuchsteller konfrontiert. Die summarische Einschätzung, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers und des angeführten politischen Engagements bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er von den äthiopischen Behörden registriert worden sei, beruhe auf gesicherten Erkenntnissen. 3.2 3.2.1 Dem Bundesamt ist zunächst insofern zu folgen, als es von einer gesuchstellenden Person, die nach rechtskräftigem Abschluss ih- D-7355/2007 res Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch stellt, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG). 3.2.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 3.3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem Gesuch vom 29. Dezember 2006 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere angeführt, der Beschwerdeführer sei ein aktives und exponiertes Mitglied der AES, welche gegenüber der Unterdrückung der Demokratie durch das äthiopische Regime Stellung beziehe. Dabei verleihe er seiner markanten regierungskritischen Gesinnung regelmässig Ausdruck, indem er an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe, welche durch die schweizerische Unterstützungsgruppe der Oppositionskoalition KINJIT/CUDP organisiert worden seien. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch mehrere Beweismittel (unter anderem Photographien und Bestätigungsschreiben der beiden genannten Organisationen) beigelegt. Damit steht fest, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht einfach behauptungsweise in den Raum gestellt, sondern relativ substantiiert begründet und mittels Bildmaterials sowie anderer Beweismittel dokumentiert wurden. D-7355/2007 3.4 Hinsichtlich des geltend gemachten Engagements für die KINJIT/ CUDP ist des Weiteren Folgendes festzustellen: Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften mit gewisser Intensität überwachen und zudem in umfangreichen elektronischen Datenbanken erfassen. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet. Es ist zu vermuten, dass die betreffenden Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch weniger exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter diesen Umständen besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass die exilpolitischen Aktivitäten einer Person, welche im Ausland zugunsten der CUDP tätig war, im Falle ihrer zwangsweisen Rückkehr spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Somit ist davon auszugehen, dass Rückkehrende, die zumindest vorübergehend in der Auslands-CUDP tätig waren, mit grosser Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt werden. Tatsächliche oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem Fall zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen. Dabei ist zu bedenken, dass Äthiopien zum heutigen Zeitpunkt kein funktionierender Rechtsstaat ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das Asylgesuch vom 29. Dezember 2006 kann unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.5 Zusammenfassend erweist sich, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise als von vornherein aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Folglich wurde auch zu Unrecht wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 29. Dezember 2006 nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch – gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) – materiell entscheiden müssen. D-7355/2007 4. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügungen des BFM vom 19. Januar 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 25. September 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtleistung des verlangten Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 in den Endentscheid verwiesen wurde, ist somit als gegenstandslos zu erachten. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarnote vom 17. Dezember 2007 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei einem zeitlichen Aufwand von 11,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und bei Auslagen in der Höhe von Fr. 35.-- gesamthafte Kosten von Fr. 2'512.45 aus. Angesichts des sich aus den Akten ergebenden tatsächlichen Aufwandes erscheint indessen die veranschlagte zeitliche Beanspruchung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Vertretungsaufwands von 6 Stunden sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'330.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7355/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. Januar 2007 und vom 25. September 2007 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'330.-zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: sechs Original-Photographien) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 10

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