Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 D-7352/2007

2 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,088 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-7352/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dieter Gysin, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7352/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 11. September 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. September 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 6. November 2006 gab er zu seiner Person an, er gehöre der tamilischen Ethnie an und stamme aus C._______, Batticaloa, Ostprovinz. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat von Mitgliedern der Karuna-Fraktion behelligt worden. Er habe in den Jahren 1999 bis März 2006 beim D._______ gearbeitet, wo er anfänglich als Schaffner und im letzten Jahr als Sicherheitsbeamter tätig gewesen sei. Während der Nachtschicht vom 25. März 2006 hätten ihn sieben in Uniformen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit grünen Streifen gekleidete Personen aufgesucht und bedrängt, ihnen einen Bus zur Verfügung zu stellen. Am folgenden Tag habe ihn ein Mitarbeiter des D._______ im Auftrag des Depot Superintendant (DS) aufgesucht und ihm in dessen Auftrag mitgeteilt, er solle ein paar Tage der Arbeit fernbleiben, da es grosse Probleme an der Arbeitsstelle gebe. Dieser Aufforderung habe er Folge geleistet. In der Nacht vom 5. April 2006 sei er von ihm unbekannten, in Schwarz gekleideten Personen behelligt worden. Diese hätten ihm gedroht, sie würden ihn zu Hause abholen und mitnehmen, wenn er sich nicht am anderen Tag in der Nähe von E._______ melden würde. Am 7. April 2006 habe er sich auf Anraten seiner Ehefrau zum Dorfvorsteher begeben und ihm alles erzählt. Auf dessen Rat hin habe er am 9. April 2006 bei der Polizei Anzeige erstattet und auf Empfehlung von Nachbarn hin ein lokales Parteimitglied eingeschaltet. Am 17. April 2006 sei er vor seiner Haustür von einer schwarz gekleideten Person mit einem Gewehr bedroht und unter anderem der Zusammenarbeit mit der LTTE beschuldigt worden. Er und seine Ehefrau seien mit Kokospalmenstengeln geschlagen worden und er sei in der Folge mit einem Boot in ein Haus in F._______ mitgenommen worden. Dort habe er einen Wächter bestochen, ihm zur Flucht zu verhelfen, worauf er sich vier Monate lang bei einem Kollegen in G._______ aufgehalten habe und schliesslich über Colombo aus Sri Lanka ausgereist sei. Er D-7352/2007 wisse, dass es sich bei den Unbekannten um Karuna-Anhänger handle, weil sie gesagt hätten, Karuna sei der Führer von Batticaloa (vgl. A2/ S. 7) beziehungsweise Karuna sei für die Personen in Batticaloa verantwortlich (vgl. A9/ S. 9). Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: Auszug aus dem Anzeigenregister, (Anzeige bei der Polizei wegen Bedrohung durch Unbekannte vom 9. April 2006, ausgestellt am 16. April 2006 ); „To Whom It May Concern“ des (...) (Dorfvorstehers) vom 9. April 2006; "To Whom It May Concern" von (...), Parlamentsmitglied des Distrikts (...), vom 15. April 2006. C. Mit Verfügung vom 26. September 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 wurden die Gesuche zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 22. November 2007 aufgefordert. E.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 19. November 2007 geleistet. F. Unter Berücksichtigung des Anschlages vom Januar 2008 in Sri Lanka sowie im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 16. Januar 2008 auf Radio DRS1 am Mittag mit einem Sri Lanka-Spezialisten wurde das D-7352/2007 BFM mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 zu einer Stellungnahme bis zum 12. Februar 2008 eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2007, an denen es vollumfänglich festhalte. H. H.a Mit Replik vom 12. Februar 2008 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und legte verschiedene Beweismittel ins Recht. H.b Am 15. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 wurde das BFM angesichts des Beschlusses des BFM vom 12. Februar 2008 (Anpassung der Wegweisungspraxis) erneut um die Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. J. Mit zweiter Vernehmlassung vom 4. März 2008 beantragte das BFM wiederum die Abweisung der Beschwerde, wobei es bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka an seiner Ausführungen in der ersten Vernehmlassung (Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer in Colombo) vom 25. Januar 2008 festhielt. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, bis zum 25. März 2008 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 25. März 2008 replizierte der Beschwerdeführer. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde eine Motivsubstitution in Betracht gezogen und erwogen, seine Vorbringen nicht unter dem Aspekt ihrer Asylrele- D-7352/2007 vanz (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), sondern unter dem ihrer Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) zu würdigen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2008 gewährt. M. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und legte seiner Eingabe folgende Unterlagen bei: eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2006 von Florian Lüthy („Sri Lanka – aktuelle Situation“, Update); ein Themenpapier der SFH vom Dezember 2007 von Helena Lisibach („Tamilische Akteure in Sri Lanka“); eine Landkarte von Sri Lanka in Kopie; die Bestätigung einer Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (No. _______); Faxkopien des Schreibens der Schweizerischen Botschaft in (...) an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2008 sowie vom 9. September 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-7352/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Übergriffen biete der srilankische Staat Schutz und treffe Massnahmen. Zudem würden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten die geschilderten Übergriffe in Sri Lanka geahndet. Auch im vorliegenden Fall habe der srilankische Staat geeignete Massnahmen ergriffen (Entgegennahme der Anzeige durch die Polizei, Einschaltung eines Parteimitgliedes), um den Beschwerdeführer zu schützen. Demnach könnten D-7352/2007 seine diesbezüglichen Vorbringen sowie die eingereichten Dokumente keine asylrechtliche Relevanz entfalten. 4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2. Auflage, 1998, S. 240/Randziffer 677). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 29 E.3). 5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 über die beabsichtigte Motivsubstitution (Würdigung seiner Vorbringen unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung [Art. 7 AsylG]) in Kenntnis und forderte ihn auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen und legte verschiedene Unterlagen ins Recht (vgl. vorstehend Bst. M.). 5.1 Bereits bei der Befragung im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Polizei habe seine Anzeige vom 9. April 2006 nur der Form halber entgegengenommen und aufgeschrieben (vgl. A2/ S. 6). Er habe dem Polizisten gesagt, dass er Angst habe. Dieser habe ihm gesagt, er brauche keine Angst zu haben, er könne gehen (vgl. ebd.). Seine Nachbarn hätten ihm geraten, ein Mitglied des Parlaments ihrer Gegend (...) aufzusuchen, ihm seine Probleme zu schildern und ihn um Schutz zu ersuchen (vgl. ebd.). Am 15. April 2006 habe er diesem seine Probleme geschildert und ihn gebeten, geeignete Massnahmen zu ergreifen. Das Parlamentsmitglied habe ihn aber nur ausgelacht und gesagt, er selbst sei bei sich zu Hause nicht sicher, wie könne er da ihn schützen (vgl. ebd.). Erst als er ihm die Unbekannten beschrieben habe, habe der Parlamentarier gemeint, das D-7352/2007 seien schreckliche Leute und er könne ihm nur zur Flucht raten. Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich am 7. April 2006 auf Anraten seiner Ehefrau hin zum Dorfvorsteher begeben und diesem alles über das Vorgefallene berichtet. Dieser habe es aufgeschrieben und ihn mit dem Zettel zur Polizei geschickt. Am Sonntag habe er der Polizei alles erzählt. Diese hätten alles aufgeschrieben. Als er gesagt habe, er habe Angst, hätten sie ihm gesagt, er müsse keine Angst haben, er solle nur nach Hause gehen (vgl. A9/ S. 8). Zuhause hätten ihm seine Nachbarn geraten, sich zum Verantwortlichen für das Wohngebiet zu begeben, um dort um Schutz nachzusuchen. Da er diesen nicht angetroffen habe, habe er ihn am 15. April 2006 erneut aufgesucht. Als er ihm gesagt habe, er brauche Schutz, habe ihn dieser nur ausgelacht und gesagt, nicht einmal er sei sicher (vgl. ebd.) Als er ihm erzählt habe, welche Leute bei ihm gewesen seien, habe er geantwortet, diese Leute seien gefährlich und er müsse sich in Sicherheit bringen. Daraufhin habe er sich nach Hause begeben. 5.1.1 Aus dem ins Recht gelegten Auszug aus dem Anzeigenregister, Eintrag vom 9. April 2006, geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei eine Anzeige wegen Bedrohung durch Unbekannte erstattet hat. Auch aus den beiden „To Whom It May Concern“, datiert vom 9. sowie vom 15. April 2006 gehen die geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte hervor. Unter diesen Umständen erscheinen die geschilderten Behelligungen als glaubhaft. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, bleibt aber die Identität der Täter im Dunkeln. 5.1.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen einige Ungereimtheiten auf. So will sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen bei der kantonalen Anhörung nach dem Gespräch mit dem Parlamentsmitglied am 15. April 2006 wieder nach Hause begeben haben, obwohl er befürchtet haben will, erneut behelligt zu werden und trotz der Warnung seines Gesprächspartners (vgl. 4.3.1). Auch erscheint es als ungereimt, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge die Unbekannten derart beschreiben konnte, dass sein Gesprächspartner sofort gewusst haben will, dass mit diesen Leuten nicht zu spassen sei, zumal er an anderer Stelle der kantonalen Anhörung aussagte, er wisse nicht, um wen es sich gehandelt habe, sie (die Unbekannten) seien aber bewaffnet gewesen (vgl. A9/ S. 8). Auch auf Beschwerdeebene konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darle- D-7352/2007 gen, dass es sich bei den unbekannten Männern tatsächlich um Angehörige der Karuna-Fraktion gehandelt haben soll. Daran vermögen auch die zahlreichen Dokumentationen nichts zu ändern, zumal diesen nichts zu entnehmen ist, was die Identität der Unbekannten erhellen oder deren Zugehörigkeit zur Karuna-Fraktion belegen würde. 5.1.3 In der Eingabe vom 20. Oktober 2008 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers müssten im gesamten Kontext und nicht isoliert betrachtet werden. Es wurde kurz das Verhältnis der LTTE zur Karuna-Fraktion skizziert und erwähnt, dass sich deren Machtkampf seit dem Jahre 2006 drastisch intensiviert habe. Die Karuna-Fraktion gehe vor allem gegen Personen, die sie der Kooperation mit der LTTE verdächtige, massiv vor. So sei bekannt, dass sie für unzählige Morde, Verschleppungen und Folterungen verantwortlich sei. Indem der Beschwerdeführer – wenn auch unfreiwillig – der LTTE einen Bus zur Verfügung gestellt habe, habe er aus der Sicht der Karuna-Fraktion die LTTE unterstützt und sich so zu deren Gegner gemacht. Insofern sei glaubhaft, dass es sich bei den „unbekannten Angreifern“ des Beschwerdeführers um Angehörige der Karuna-Fraktion gehandelt habe. Auch angesichts der geographischen Verteilung der LTTE sowie der Karuna-Fraktion, deren Hochburg sich im Osten des Landes, insbesondere in Batticaloa, befinde, gehe aus den protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers (A2/ S.6; A9/ S.9) eindeutig hervor, dass es sich bei den Angreifern um Karuna-Anhänger gehandelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe detailliert geschildert und bei beiden Einvernahmen dieselben Vorkommnisse übereinstimmend und sehr ausführlich geschildert. 5.1.4 Auch diesen Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was die Identität der Unbekannten erhellen oder deren Zugehörigkeit zur Karuna-Fraktion belegen würde, handelt es sich doch im Wesentlichen um Mutmassungen und Vermutungen, und auch aus den mit der Eingabe ins Recht gelegten Unterlagen lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. So ist den beiden Dokumentationen der SFH nichts zu entnehmen, was konkret mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Zusammenhang stehen würde. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen der Karuna-Gruppe gegenüber seiner Ehefrau und deren Situation in Sri Lanka findet in den eingereichten Unterlagen keinen Niederschlag. Vielmehr wird dort allgemein auf die Menschenrechtssituation in Sri Lanka beziehungsweise auf die Offensive der Karuna-Fraktion sowie D-7352/2007 die Vorgehensweise der von Karuna gegründeten politischen Partei Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (Tamil People's Liberation Tigers; TMVP) eingegangen. 5.1.5 Aus den beiden Schreiben der Schweizerischen Botschaft in (..) vom 25. Februar 2008 sowie vom 9. September 2008 an die Ehefrau des Beschwerdeführers und aus der Bestätigung der Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) geht lediglich hervor, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an diese gewandt beziehungsweise ein Asylgesuch gestellt hat. Die näheren Umstände oder detaillierte Informationen sind diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Ebensowenig können diese die Identität der Angreifer des Beschwerdeführers erhellen. 5.1.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführer durch Unbekannte als glaubhaft zu erachten sind, nicht aber deren Zugehörigkeit zur Karuna-Fraktion. Aus den geltend gemachten und als glaubhaft zu erachtenden Behelligungen des Beschwerdeführer durch Unbekannte kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine asylrechtlich relevante Motivation der geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen fehlt. Flüchtlingsrechtlich relevant können Misshandlungen und Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. In casu sind die geltend gemachten Behelligungen nicht in asylrechtlich relevanten Motiven begründet gewesen. Diese Ereignisse könnten auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann nur dann bejaht werden, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet liegt, was hier unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist. D-7352/2007 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die Polizei habe seine Anzeige nur der Form halber entgegengenommen und auch das von ihm aufgesuchte Parlamentsmitglied habe ihm keinen wirksamen Schutz vor Verfolgung bieten können. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge soll ihn dieser nur ausgelacht und gesagt haben, er selbst sei bei sich zu Hause nicht sicher, wie solle er da ihn schützen (vgl. A2/ S. 6; A9/ S.8). Erst nachdem er ihm die Täter beschrieben habe, soll ihm dieser zur Flucht geraten und ein Schreiben mitgegeben haben (vgl. A2/ S.6). Auch wenn das Verhalten des Parlamentsmitgliedes erstaunen mag, lässt sich daraus keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Als asylrelevant hätte nur das Verhalten der srilankischen Sicherheitskräfte qualifiziert werden können, sofern sie dem Beschwerdeführer den anbegehreten Schutz verweigert hätten. Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch den protokollierten Aussagen keine Hinweise auf allfällige Verfehlungen der srilankischen Polizei entnehmen. Vielmehr wurde seinen eigenen Angaben zufolge seine Anzeige problemlos aufgenommen (vgl. A9/ S. 8). Zudem hätten ihn die Polizisten beruhigt (vgl. ebd.). Doch selbst wenn sich die verantwortlichen Beamten etwas zu Schulden hätten kommen lassen, hätte der Beschwerdeführer dies in Sri Lanka an die nächsthöhere Stelle melden und die allfällig verweigerte Schutzgewährung auf dem Dienstweg ahnden lassen können. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts unternommen, was darauf schliessen lässt, dass sich die Polizei ihm gegenüber schutzwillig und -fähig gezeigt hat. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka weder asylrechtlich relevante Verfolgung, noch musste er solche in begründeter Weise befürchten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-7352/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-7352/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 bezüglich Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie neu festgelegt. 8.2 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und D-7352/2007 Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. 8.3 Im zitierten Urteil wurde dargelegt, dass sich die allgemeine Lage im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse verschlechtert hat. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte erweisen sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt. Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unterkünfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regelmässig kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu. 8.4 Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben können, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnissen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In Colombo muss deshalb ebenfalls zwischen den „einheimischen“ und den aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden. Angesichts der Verschärfung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, von der auch der Grossraum Colombo stark betroffen ist, ist bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus Sri Lanka eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünstigender, positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der D-7352/2007 Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist davon auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Aber es ist zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. 8.5 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nordoder Ostprovinz stammen, ist unter Hinweis auf die Feststellungen unter Erwägung 8.2 die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylsuchende im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine zuverlässigen Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich dort kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. 8.6 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan- D-7352/2007 spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus der Ostprovinz stammt und seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn dort leben. Es gibt keine konkreten Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo oder im Süden Sri Lankas. Er hat sich während der vergangenen zwei Jahre nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem dürften die allgemeinen Schwierigkeiten der aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden rückkehrenden Asylsuchenden, sich im Grossraum Colombo eine Existenz aufzubauen, im Fall des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres zu überwinden sein. Auch seine Wohnsituation kann nicht als gesichert betrachtet werden. Der Wegweisungsvollzug ist somit als unzumutbar zu qualifizieren. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 26. September 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in Anbetracht seines hälftigen Obsiegens auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- D-7352/2007 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 19. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Die Differenz ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7352/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 26. September 2007 wird bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 19. November 2007 geleistenten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- zu verrechnen und die Differenz ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahlungsformular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 18

D-7352/2007 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 D-7352/2007 — Swissrulings