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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2017 D-7349/2015

10 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,460 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7349/2015

Urteil v o m 1 0 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).

D-7349/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, Afghanistan. Bereits als Kleinkind sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Im Juli 2015 habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute nach Ungarn gelangt, von wo er über Deutschland weiter in die Schweiz gereist sei. Am 15. August 2015 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. B. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht einmal 16 Jahre alt. In seiner Tazkira, die im Jahr 2014 ausgestellt worden sei, stehe, dass er (…) Jahre alt sei. Bis zur Ausreise habe er die Schule besucht. Dieses Vorbringen konnte er jedoch zunächst mit keinem Dokument belegen. Eine am 18. August 2015 auf Veranlassung der Vorinstanz durchgeführte Handknochenanalyse kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei mindestens 19 Jahre alt oder älter. C. Anlässlich der Befragung vom 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, Deutschland oder Österreich gewährt, da diese Länder nach Ansicht der Vorinstanz, gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, sich in Ungarn aufgehalten zu haben, erklärte jedoch, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er minderjährig sei und dort nicht arbeiten dürfe. Auch würde nicht nach seiner Ausbildung geschaut. Weder in Deutschland noch in Österreich habe er Angehörige. In der Schweiz lebe seine Schwester. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Altersabklärung hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, man gehe von seiner Volljährigkeit aus, da er sehr unklare Angaben zu seinem Alter gemacht habe und älter als 16 Jahre aussehe, was auch die Handknochenuntersuchung ergeben habe. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorhalt nicht einverstanden. Das SEM entgegnete, es werde angesichts der Zweifel an der behaupteten

D-7349/2015 Minderjährigkeit auf die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vorgesehenen Schutzmassnahmen verzichten und ihn bis zum Beweis des Gegenteils durch Vorlage entsprechender Dokumente als Erwachsenen behandeln (vgl. act. A1/10, F. 8.01, S. 8 f.). D. Am 1. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. E. Am 9. September 2015 zeigte ein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und reichte die Tazkira des Beschwerdeführers in Kopie ein. F. Am 17. September 2015 reichte der Rechtsvertreter das Original der Tazkira ein und erklärte, dieser könne ein Geburtsdatum im (…) entnommen werden. Das falsche Datum auf dem Erfassungsbogen habe eine Drittperson im Empfangs- und Verfahrenszentrum eingetragen, was auf diesem auch vermerkt worden sei. G. Mit Verfügung vom 6. November 2015 (eröffnet am 12. November 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. H. Am 9. November 2015 teilte das SEM der ungarischen Dublin-Unit mit, die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei durch Verfristung zustande gekommen. I. Mit Beschwerde vom 16. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (legitimiert durch Vollmacht vom 16. März 2015), die Verfügung vom 4. November 2015 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung,

D-7349/2015 die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der aktuellen Situation nochmals zu beurteilen. Andernfalls sei das Verfahren so lange zu sistieren, bis Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche. Von Vollzugsmassnahmen sei abzusehen, bis das Gericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG am 19. November 2015 die Überstellung aus. K. Mit Verfügung vom 19. November 2015 ordnete die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. L. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Die Vorinstanz vertiefte ihre Argumentation betreffend die Altersfeststellung. Zur Situation in Ungarn führte sie aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde, oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in seinen Heimatstaat zurückgeschickt würde. Ein Selbsteintritt der Schweiz sei daher nicht gerechtfertigt. M. In der Replik vom 14. Dezember 2015 hielt die Rechtsvertretung an der Minderjährigkeit fest. Diese sei durch die Tazkira, dem einzigen erhältlichen Identitäts-Dokument, belegt. Der Beschwerdeführer wisse nur, dass sein Vater diese in Afghanistan beschafft habe. Die desolate und gefährliche Situation in Ungarn rechtfertige die Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht. Die Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

D-7349/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der zu klärenden Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-7349/2015 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.) 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-

D-7349/2015 sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

6. Vorab ist zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sei. 6.1 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 6.2 Der Beschwerdeführer gab in der Befragung als Geburtsdatum den [Datum] an (vgl. act. A8/13, F. 1.06). Im Jahr vor seiner Flucht aus dem Iran sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden, gemäss der er zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt gewesen sei. Im Lauf des Verfahrens reichte er die Tazkira zunächst in Kopie, dann im Original zu den Akten. Auf dem Dokument ist als Geburtsdatum der (…) vermerkt, was nach europäischem Kalender dem (…) entspricht. 6.3 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP (am 25. August 2015) an, da es schon vorab den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenaltersanalyse erteilte (vgl. Akten A4, und A6). Die Analyse ergab ein Knochenalter von „19 Jahren oder mehr". Im Rahmen der BzP teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er werde gestützt auf dieses Ergebnis, aufgrund seiner ungenauen Herkunftsangaben sowie seines Erschei-

D-7349/2015 nungsbildes und weil er ohne plausible Gründe keine Identitätspapiere eingereicht habe, als volljährig erachtet, und er werde mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1997 erfasst. 6.4 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Eine solche Analyse gilt – falls gewisse formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31) – nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschliesslich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen Fall kann die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit darstellen. Vorliegend beträgt die Differenz zwischen dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers und dem Knochenalter gemäss Analyse ungefähr drei bis dreieinhalb Jahre und liegt damit in dem Bereich, in dem das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersanalyse als Beweis für die Volljährigkeit herangezogen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die nötigen formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Analyse erfüllt wurden.

6.5 Betreffend der eingereichten Tazkira ist folgendes festzustellen: Eine Tazkira ist kein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern und Inhaberinnen eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira in der Regel kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter, so dass aufgrund der Angaben eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr besteht. Zudem gelten amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016

D-7349/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 6.6 Der Beschwerdeführer gab in der Befragung als Geburtsdatum den (…) an (vgl. act. A8/13, F. 1.06). Im Jahr vor seiner Flucht sein ihm eine Tazkira ausgestellt worden, gemäss der er zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt gewesen sei. Er glaube, die Tazkira sei in Afghanistan erstellt worden, wisse aber nicht genau wo und wie sein Vater das gemacht habe (vgl. ebenda, F. 1.04) und auch nicht wann (vgl. ebenda). Der Vater sei aber nicht selbst nach Afghanistan gegangen. Dieses Vorbringen erscheint wenig plausibel. Es ist merkwürdig, dass dem Beschwerdeführer sozusagen aus der Ferne ein bestimmtes Alter attestiert werden kann, obwohl er nach eigenen Angaben über keine weiteren identitätsbelegenden Dokumente verfügte (vgl. ebenda, F. 4). Bei dieser Ausgangslage liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um eine Fälschung oder um ein gekauftes Dokument handelt, daher ist sie als Beweismittel vorliegend nicht tauglich. 6.7 In der BzP versuchte der Beschwerdeführer auch zu erklären, warum er vor verschiedenen Behörden unterschiedliche Altersangaben gemacht habe (vgl. act. A8/13, F. 1.04, 8.01). Auch diese Erklärungen sind nicht sehr überzeugend. Es fällt zudem auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie und seinem Lebenslauf bis zur Einreise in die Schweiz sehr vage sind. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte. Der Verzicht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson ist daher nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die in Art. 6 Dublin-III-VO formulierten Schutzbestimmungen für Minderjährige berufen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, eine Überstellung nach Ungarn verletze die Garantien der EMRK sowie der Flüchtlingskonvention. Auch drohe ihm nach der Rückkehr nach Ungarn die Kettenabschiebung, weshalb ihm aus der Überstellung ein nichtwiedergutzuma-

D-7349/2015 chender Nachteil entstehen würde. In der zweiten Replik vom 1. September 2016 wurde zudem darauf verwiesen, dass eine Überstellung nach Ungarn aufgrund der drohenden Inhaftierung und der schlechten Unterbringungssituation einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung gleichkomme, weshalb das SEM in Wahrnehmung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen den Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO anordnen müsse. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen

D-7349/2015 systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils). 7.4 Aus den obigen Erwägungen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom 20. März 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin war das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 19. November 2015 gutgeheissen worden. 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat den entstandenen Aufwand in der Kostennote vom 14. Dezember 2015 dargelegt. Dieser erscheint angemessen. Es wird eine Parteientschädigung von Fr. 1657.50 festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7349/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. November 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1657.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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