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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2008 D-7349/2007

18 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,951 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7349/2007 scd/wea {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Januar 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Advokat Benoît Sansonnens, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7349/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende Juni 2006 verliess und nach Deutschland gelangte, dass er bei seiner illegalen Einreise in die Schweiz am 17. Juni 2006 mit einem nur wenige Tage zuvor in Deutschland ausgestellten Ausweis für Asylbewerber von den Grenzbehörden erwischt und in der Folge den deutschen Behörden rückübergeben wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kurz darauf wiederum illegal in die Schweiz einreiste und am 27. November 2006 im Gefolge einer Ausweiskontrolle durch die Polizei um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer schliesslich in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM nach B._______ transferiert wurde, wo er, ohne irgendwelche Ausweispapiere vorzulegen, vorab mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 5. Dezember 2006 im EVZ B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass er am gleichen Tag im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu seinem illegalen Einreiseversuch vom 17. Juni 2006 respektive zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland befragt wurde, dass die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006 nicht zustimmten, worauf dieser für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass die zuständige Behörde den Beschwerdeführer am 27. September 2007 zu den Asylgründen anhörte, dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er sei Alevit und kurdischer Abstammung, fühle sich jedoch als Türke, dass er seit seiner Kindheit in der Nähe von C._______ gelebt habe, D-7349/2007 dass er wie auch die anderen Schüler alevitischen Glaubens während der Gymnasialzeit immer wieder von strenggläubigen Schülern, die von auswärtigen Rechtsextremisten Unterstützung erhalten hätten, unter Druck gesetzt und angegriffen worden sei, dass ihm anlässlich einer Auseinandersetzung einmal das Nasenbein gebrochen und einer seiner Freunde mit einem Messer an der Hüfte verletzt worden sei, dass deswegen im Jahre 2002 ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, an dem er als Zeuge und Geschädigter teilgenommen habe, dass die vom Gericht ausgesprochene Strafe milde ausgefallen sei, weil der minderjährige Bruder des Messerstechers die Verantwortung für die Tat übernommen habe, dass er als Alevit auch während seines Studiums an der Fachhochschule (2003 bis 2006) Probleme mit Mitschülern gehabt habe, dass sich die Schulleitung aber stets für ein friedliches Zusammenleben eingesetzt habe, dass er ungefähr im März 2006 ein Gesuch gestellt habe, mit der Schule aufzuhören, weil er ein Prüfungsfach nicht bestanden habe, dass dies bedeutet habe, den Militärdienst nicht mehr aufschieben zu können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass er keinen Militärdienst für einen Staat leisten wolle, der etwa 15 Millionen Aleviten nicht als Minderheit anerkenne, dass er nach einem einmonatigen, unbehelligten Aufenthalt bei seinem Bruder in D._______ schliesslich ausgereist sei, dass er von seiner Familie erfahren habe, dass einmal Post gekommen sei und später Leute zu Hause erschienen seien, die nach ihm gefragt hätten, dass er befürchte, es könnte wegen Wehrdienstverweigerung gegen ihn zwischenzeitlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, D-7349/2007 dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 die Faxkopie eines Auszugs aus dem Personenregister einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 - eröffnet am 24. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, mit dem Hinweis auf das Asylgesuch einzutreten, zum Neuentscheid zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass mit Zwischenverfügung vom 5. November 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des Saldos auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers (Art. 86 Abs. 1 AsylG) abgewiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer diese vorinstanzliche Stellungnahme am 13. November 2007 zur Kenntnis gebracht wurde ohne Gewährung eines Replikrechts, D-7349/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin- D-7349/2007 dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vormals Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], welches per 1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wurde) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das Verfahren gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG in deutscher Sprache geführt wird, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, D-7349/2007 dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ B._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass auch das nachträgliche Einreichen der Faxkopie eines Auszugs aus dem Personenregister am 10. Oktober 2007 nichts daran ändert, handelt es sich bei diesem Dokument doch gerade nicht um ein solches im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen ungenügenden Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren respektive seinem Desinteresse am Asylverfahren ergänzend noch anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim Kanton zu Protokoll gab, nach seiner Ausreise über regelmässige telefonische Kontakte mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ gehabt zu haben, letztmals vor drei Tagen, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur zumutbar sondern wohl auch möglich gewesen wäre, innert der ihm zur Verfügung gestandenen Zeit seit der Befragung im EVZ B._______ (5. Dezember 2006) rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu beschaffen, dass diese Annahme durch weitere Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beim Kanton in diesem Zusammen- D-7349/2007 hang bestätigt wird, was letztlich wiederum die Einreichung der Faxkopie eines Auszugs aus dem Personenregister zu untermauern vermag, dass die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen keine Änderung bewirken, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen in Anbetracht des oben Erwähnten als unbehelfliche Erklärungsversuche respektive blosse Behauptungen erweisen, dass insbesondere keine Belege für die angebliche Kontaktierung des türkischen Konsulats zwecks Erhalt rechtsgenüglicher Identitätspapiere eingereicht werden, dass ebenfalls die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer kein objektives Interesse daran habe, über seine Identität zu täuschen (Ziff. 5 und 9, S. 5 und 6 der Beschwerde) im vorliegenden Fall fehl geht, dass die entsprechend gestellten Anträge um Anhörung des Beschwerdeführers oder um Einholung allfälliger Erkundigungen beim türkischen Konsulat daher abzuweisen sind, dass sich sodann im Falle des Beschwerdeführers die Aktenlage nach der kantonalen Anhörung vom 27. September 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.2. S. 3 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Entgegnungen in der Beschwerde die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, D-7349/2007 dass zum einen die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Dritte (Ziff. 12, S. 6 der Beschwerde) zu Recht als nicht asylrelevant begründet hat und zum anderen die Vorbringen (Ziff. 13, S. 6 und 7 der Beschwerde) nicht über Allgemeinplätze hinausgehen, dass es sich schliesslich angesichts der unsubstanziierten und namentlich unbelegten Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten militärischen Stellungspflicht des Beschwerdeführers erübrigt, weiter auf diesen Aspekt einzugehen, zumal die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung auch in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet werden, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 27. September 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid abzuweisen ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren D-7349/2007 oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der unpolitische, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügt und im Heimatland vor der Ausreise zeitweise während den Semesterferien in einem Restaurant gearbeitet hat, wo er Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln konnte, die ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei zweifelsohne von Nutzen sein dürften, D-7349/2007 dass er darüberhinaus auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen kann, was seine Reintegration ebenfalls erleichtern dürfte, dass in Berücksichtigung dieser Aspekte schliesslich davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7349/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - E._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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