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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2019 D-7347/2018

29 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,352 mots·~17 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7347/2018 law/scm

Urteil v o m 2 9 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018

D-7347/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Tigrinya, stellte am 29. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 10. April 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2552/2018 vom 18. Oktober 2018 ab. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 14. November 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. April 2018. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 stellte das Staatssekretariat fest, das Wiedererwägungsgesuch sei als von vornherein aussichtslos zu erachten, und forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 111d Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 10. Dezember 2018 auf. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 6. Dezember 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM darum, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Datum der Eröffnung: 20. Dezember 2018) stellte das SEM fest, der verlangte Gebührenvorschuss sei innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden, und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. H. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.

D-7347/2018 Dabei beantragte sie in erster Linie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem ein ärztliches Zeugnis, ein Bericht des B._______, eine Stellungnahme der C._______ sowie vier strafgerichtliche Aktenstücke eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG

D-7347/2018 und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2018 wurde im Wesentlichen folgendermassen begründet. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz einer versuchten Vergewaltigung und einem weiteren sexuellen Übergriff zum Opfer gefallen, wobei die Täter jeweils eritreische Landsleute gewesen seien. Nachdem sie deswegen Anzeige erstattet habe, sei ihre Familie in Eritrea durch die Angehörigen eines der Täter bedroht worden. Weil sie sich geweigert habe, die Anzeigen zurückzuziehen, werde sie von ihrer eigenen Familie für die Probleme mit den Angehörigen jenes Täters verantwortlich gemacht, als Schande empfunden und deswegen abgelehnt. Vergewaltigungsopfer würden in Eritrea von der Gesellschaft und der Familie ausgegrenzt. Sexuelle Gewalt sei in Eritrea, wie aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Februar 2018 hervorgehe, ein Tabuthema. Als ein Opfer von massiven sexuellen Übergriffen durch eritreische Staatsangehörige, das sich in der Schweiz mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr gesetzt habe, sei sie in ihrem Heimatstaat gesellschaftlich zu einer Ausgestossenen geworden. Sie sei stigmatisiert und dadurch besonders verletzlich, insbesondere im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst. Gerade bei Opfern sexueller Gewalt fehle jedoch in Eritrea der staatliche Schutz, und es bestehe ein hoher Grad an Straflosigkeit. Unter diesen Umständen müsse die Beschwerdeführerin mit einem erhöhten Risiko rechnen, auch in Eritrea Ziel von direkt gegen sie gerichteter Gewalt zu werden. Des Weiteren seien sowohl das SEM im Entscheid vom 10. April 2018 als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Oktober 2018 davon ausgegangen,

D-7347/2018 dass die Beschwerdeführerin in Eritrea auf die Unterstützung naher Verwandter werde zählen können. Aufgrund der Ablehnung durch ihre Familie sei dies jedoch jetzt nicht mehr der Fall. Unter diesen Umständen sei es für sie aussichtslos, sich wirtschaftlich und sozial in Eritrea zu reintegrieren. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer Herzproblematik und wegen der psychischen Belastung aufgrund der sexuellen Übergriffe in ärztlicher Behandlung. Schliesslich könne ihr angesichts der traumatischen Erlebnissen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Vorbringen nicht schon früher geltend gemacht habe. 4.1.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden als Beweismittel Kopien eines Urteils des Strafgerichts D._______ vom [...], einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom [...], einer Stellungnahme der C._______ vom [...] sowie eines ärztlichen Zeugnisses eingereicht. Des Weiteren wurde ausgeführt, Unterlagen zu einer Vergewaltigung vom [...] in E._______ würden nachgereicht. 4.1.3 Aus dem eingereichten Urteil des Strafgerichts D._______ vom [...] geht – soweit vorliegend von Belang – im Wesentlichen hervor, dass der eritreische Staatsangehörige A. wegen versuchter Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, begangen am [...] in gemeinsamer Täterschaft mit zwei weiteren Personen eritreischer Staatsangehörigkeit, schuldig gesprochen wurde. 4.1.4 Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom [...] ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der eritreische Staatsangehörige B. der mehrfachen versuchten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in gemeinsamer Täterschaft mit A. und einer weiteren Person eritreischer Staatsangehörigkeit, eventualiter der Anstiftung zu mehrfacher versuchter Vergewaltigung, begangen am [...], beschuldigt wurde. 4.1.5 Aus der Stellungnahme der C._______ vom [...] geht im Wesentlichen hervor, die Beschwerdeführerin sei am [...] in E._______ Opfer einer Vergewaltigung geworden, wobei es sich beim Täter um einen eritreischen Staatsangehörigen handle. Der Täter stamme aus einem Nachbardorf des eritreischen Herkunftsorts der Beschwerdeführerin. Dieser habe sich aus der Haft offenbar bei seiner Familie und der Familie der Beschwerdeführerin gemeldet und Letztere für die Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin durch die eigene Schwester und ihre gesamte Familie unter massiven Druck gesetzt worden, sie solle dafür sorgen, dass das Strafverfahren ende, damit der Täter in der Schweiz keine

D-7347/2018 Probleme bekomme. Die Beschwerdeführerin sei eine Schande für ihre Familie in Eritrea. Damit der Täter straffrei bleibe und ihre Familie in Eritrea Ruhe gebe, habe sie eine Verurteilung des Täters verhindern wollen und sich sogar überlegt, gegenüber der Polizei anzugeben, sie habe eine Falschaussage gemacht. In der Folge sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen, wobei sie typische Traumafolgeschäden gezeigt habe. Am [...] sei sie zudem in F._______ Opfer einer versuchten Vergewaltigung durch mehrere Täter geworden, die ebenfalls aus Eritrea stammen würden. In den Augen ihrer Familie in Eritrea habe sie sich schändlich verhalten. Sie könne daher auf keinerlei Unterstützung durch die Familie hoffen, sondern erwarte von deren Seite vielmehr Verstossung und Bedrohung. 4.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 begründete das SEM seine Einschätzung, das Wiedererwägungsgesuch sei als von vornherein aussichtslos zu erachten, im Wesentlichen folgendermassen: Es sei aufgrund der Angaben im Wiedererwägungsgesuch davon auszugehen, dass es sich beim Täter, dessen Angehörige in Eritrea an die Familie der Beschwerdeführerin herangetreten seien, um die Person handeln müsse, welche die Beschwerdeführerin am [...] vergewaltigt habe. Jedoch stünden die Anklageschrift vom [...] und das Strafurteil vom [...] nicht im geschilderten Zusammenhang, da sich diese auf eine versuchte Vergewaltigung am [...] und drei Täter beziehen würden, die der Beschwerdeführerin nur flüchtig bekannt beziehungsweise gänzlich unbekannt gewesen seien. Die beiden genannten Aktenstücke seien somit als untaugliche Beweismittel zu werten, zumal sie ohnehin nicht von angeblichen Drohungen gegenüber Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat zeugen würden. Diese geltend gemachten Drohungen seien jedoch zum einen in Frage zu stellen, weil sich das Wiedererwägungsgesuch mit den neuen Vorkommnissen in Eritrea nur vage auseinandersetze. So bleibe die Frage offen, welche Angehörigen welcher genauen Person nun wie und wann genau an welche Verwandtschaftsteile der Beschwerdeführerin herangetreten seien. Zum anderen sei erstaunlich, dass sich keine verifizierenden Unterlagen – wie eine Anklageschrift oder ein Strafgerichtsurteil – über eine Vergewaltigung vom [...] in den Akten finden lassen würden. Diese seien dem SEM zwar in Aussicht gestellt worden. Es bleibe jedoch fraglich, ob sich darin Hinweise auf die angeblich neuen Vorkommnisse in Eritrea finden lassen würden. Es überrasche auch, dass die Beschwerdeführerin sich zu den geltend gemachten Vorkommnissen nicht eher als im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geäussert habe, somit erst nach Abweisung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht. Dem Einwand, dies könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, könne

D-7347/2018 nicht gefolgt werden. Es sei unverständlich, weshalb zwar eine traumatisierende Vergewaltigung, nicht aber die Nachstellungen durch Angehörige der Täterschaft gegenüber den eigenen Familienmitgliedern hätten thematisiert werden können. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Sachlage sei demnach offensichtlich unglaubhaft. 4.3 4.3.1 Mit Eingabe an das SEM vom 6. Dezember 2018, mit welcher darum ersucht wurde, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten, wurde im Wesentlichen – über die bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Aspekte hinaus und soweit vorliegend von Bedeutung – Folgendes ausgeführt: Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom [...] habe der betreffende Täter vom nackten und bewusstlosen Opfer Photographien angefertigt und diese an Dritte versendet. Damit habe die Tat auch eine begrenzte Öffentlichkeit erreicht, wobei davon auszugehen sei, dass die Bilder der Beschwerdeführerin in der männlichen eritreischen Gemeinschaft eine gewisse Verbreitung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin habe der damaligen Rechtsvertretung im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts von den Vergewaltigungen in H._______ und F._______ erzählt. Jedoch habe sie bei der C._______ und bei der [...] darüber berichtet. Der Leiter der [...] habe in der Folge mit Zustimmung der Beschwerdeführerin die damalige Rechtsvertretung darüber informiert. Die damalige Rechtsvertretung sei offenbar der Ansicht gewesen, diese Informationen seien für die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht relevant. Auch das SEM habe es nicht für notwendig befunden, den näheren Umständen der Vergewaltigung im Rahmen der Untersuchungsmaxime nachzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vergewaltigung für die Beurteilung des Falles ebenfalls nicht als relevant erachtet, wobei es diesbezüglich festgehalten habe, es lägen dazu keine weiteren Unterlagen vor. 4.3.2 Mit der Eingabe vom 6. Dezember 2018 wurden als Beweismittel Kopien einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom [...], einer Beweisverfügung des Strafgerichts D._______ vom [...], einer Vorladung des Strafgerichts D._______ vom [...], eines Berichts des B._______ vom [...] und einer Stellungnahme der C._______ [...] eingereicht. 4.3.3 Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom [...] geht im Wesentlichen hervor, dass der eritreische Staatsangehörige C. der

D-7347/2018 Freiheitsberaubung, sexuellen Nötigung und Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, begangen am [...], beschuldigt wurde. Dabei wird unter anderem festgehalten, C. habe die Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung in nacktem Zustand fotografiert und das Bild an Drittpersonen verschickt. 4.3.4 Der Beweisverfügung vom [...] sowie der Vorladung des Strafgerichts D._______ vom [...] ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Strafverfahren gegen den eritreischen Staatsangehörigen B. am [...] die gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde. 4.3.5 Im Bericht des B._______ vom [...] wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der in der Schweiz durch eritreische Landsleute erlittenen sexuellen Gewalt offensichtlich traumatisiert. Einerseits zeige sie teilweise psychopathologische Reaktionen, wolle aber andererseits nicht mehr auf das Thema angesprochen werden. Dieses Verhalten kenne man bei Opfern von sexueller Gewalt generell. Der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin verstärke diese dysfunktionale Reaktion noch zusätzlich. Auch äussere sie ihre Angst, sie könnte in der Schweiz von den Tätern oder deren Bekannten und Verwandten belangt werden. Zudem habe sie davon gesprochen, dass ihr Vater in Eritrea von Verwandten des einen verurteilten Täters heimgesucht und bedroht worden sei. Angesichts ihrer Traumatisierung und ihrer Sozialisierung sei es äusserst verständlich, dass sie die Problematik lange nicht kommuniziert habe. 4.3.6 Aus der Stellungnahme der C._______ vom [...] geht im Wesentlichen hervor, aufgrund der Vergewaltigung in H._______ sei die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert. Nach einer Vergewaltigung sei es ein absolut typisches Verhalten, dass Opfer aus Scham und einem Schuldgefühl, allenfalls selbst für das Geschehene verantwortlich zu sein, Mühe hätten, über das Erlebte zu sprechen und davon zu erzählen. Die Angst vor Repressalien und Ächtung durch ihre Familie in Eritrea seien eine hinreichende Erklärung dafür, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung in H._______ gegenüber verschiedenen Fachpersonen nicht erwähnt habe. Ihre Aussagen zur erlittenen sexuellen Gewalt in H._______ wie auch zur dadurch bedingten extrem belastenden Situation mit ihrer Familie in Eritrea seien in höchstem Masse glaubwürdig. Die innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne erneuten sexuellen Übergriffe in I._______ würden daher umso schwerer wiegen. Hinsichtlich der geschilderten Reaktion der eigenen Familie in Eritrea auf die erlebte sexuelle Gewalt sei es unbedingt notwendig, den kulturellen Kontext zu beachten. Einem Bericht der SFH

D-7347/2018 vom 13. Februar 2018 sei unter Hinweis auf Untersuchungen verschiedener Organisationen, so des UNHCR, zu entnehmen, dass Frauen in Eritrea durch kulturelle Normen und Scham davon abgehalten würden, sexualisierte Gewalt zur Anzeige zu bringen. Auch viele Eltern von Betroffenen würden aus Angst vor Stigmatisierung und Ausgrenzung eine Anzeige vermeiden. Opfer sexualisierter Gewalt seien von Gewalt und/ oder Verstossung seitens der Familie und der Gemeinschaft betroffen. Wenn Familienangehörige davon ausgehen würden, dass der Vorfall die Ehre der Familie befleckt habe, könne das Opfer unter zusätzlicher Gewalt leiden, welche in gewissen Fällen zum Tod führen könne. 4.4 4.4.1 Aufgrund des Gesagten ist zunächst festzustellen, dass die mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 durch das SEM getroffene Einschätzung, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt sei offensichtlich unglaubhaft und das Wiedererwägungsgesuch somit von vornherein aussichtslos, unhaltbar ist. Vielmehr ist das Wiedererwägungsgesuch angesichts der bereits mit der Eingabe vom 14. November 2018 gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel offensichtlich gerade als nicht von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. 4.4.2 Dabei vermag auch keine Rolle zu spielen, dass sowohl im Asylentscheid des SEM vom 10. April 2018 als auch im diesbezüglichen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 bereits von psychischen Problemen der Beschwerdeführerin wegen einer Vergewaltigung am [...] die Rede war. Im genannten Urteil (dortige E. 8.3.3 a.E.) wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, abgesehen von einem allgemeinärztlichen Bericht, in welchem die Vergewaltigung kurz erwähnt worden sei, habe die Beschwerdeführerin dazu weder weitere Unterlagen eingereicht noch sich in der Beschwerdeschrift geäussert. Es bestehe demnach weder Veranlassung, vom Vorliegen eines Wegweisungshindernisses auszugehen, noch würden angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen angezeigt erscheinen. Dies nahm das SEM in der Zwischenverfügung vom 26. November 2018 betreffend das Wiedererwägungsgesuch zum Anlass, der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie die geltend gemachten Vorkommnisse erst im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht habe, wobei dies zur Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen beitrage. Eine solche Betrachtungsweise lässt ausser Acht, dass Opfer einer Traumatisierung – zumal im Kontext möglicherweise erlittener sexueller Gewalt ‒ bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die

D-7347/2018 erlittenen Übergriffe zu reden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b, m.w.N.). Diese Schwierigkeiten können ‒ unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer ‒ durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Unter Berücksichtigung dieser möglichen Zusammenhänge steht die Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern, anders als vom SEM angenommen, keineswegs in Frage. Auch steht die erwähnte Bezugnahme des Gerichts im Urteil vom 18. Oktober 2018 auf die Vergewaltigung vom [...] einer Beurteilung der mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten, bislang unbekannten Vorbringen offensichtlich nicht entgegen. 4.4.3 Die Vorinstanz hat folglich mit der Zwischenverfügung vom 26. November 2018 zu Unrecht gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG einen Gebührenvorschuss verlangt. 4.5 4.5.1 Darüber hinaus ist festzustellen, dass das SEM im Rahmen des Nichteintretensentscheids vom 18. Dezember 2018 mit keinem Wort auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2018 einging, ja diese nicht einmal erwähnte. Mit dieser Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin darum, auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten, wobei sie eine entsprechende Begründung vorbrachte und weitere Beweismittel einreichte. Aufgrund der betreffenden Vorbringen und des Inhalts dieser Beweismittel hätte das Staatssekretariat zwingend erkennen müssen, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, mit der Folge des Verzichts auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. 4.5.2 Mit dem soeben genannten Vorgehen hat das SEM des Weiteren offensichtlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, so insbesondere deren Recht auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG), welches mit der behördlichen Pflicht korreliert, die betreffenden Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Auch ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz damit in keiner Weise nachgekommen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene

D-7347/2018 Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das entsprechende Verfahren in korrekter Weise durchzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. 6.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7347/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das entsprechende Verfahren durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Scheyli

Versand:

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