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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2018 D-7347/2017

14 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,818 mots·~19 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7347/2017

Urteil v o m 1 4 . November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).

D-7347/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im (…) 2014 und reiste über B._______, C._______, D._______ und E._______ in die Schweiz ein, wo er am (…) 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte. B. Am (…) 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am (…) 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Der Beschwerdeführer legte dar, er sei eritreischer Staatsangehöriger und als ältestes von sechs Kindern in G._______ geboren worden. Er habe bis zur Ausreise im (…) 2014 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in G._______ gelebt, wobei sein Vater als Soldat im eritreischen Nationaldienst nur zu Hause gewesen sei, wenn er Urlaub gehabt habe. Im Jahre 2013 habe er die Schule in der 9. Klasse aufgrund einer Malaria-Erkrankung für einen Monat unterbrechen müssen und sei anschliessend in der Schule nicht mehr zugelassen worden. Danach seien die Behörden informiert gewesen, dass er nicht mehr zur Schule gehe, und hätten nach ihm gesucht. Da es fast jeden Tag zu Razzien gekommen sei, habe er sich oft in der Wildnis aufgehalten. Anfang (…) 2014 sei er von seinem Bruder informiert worden, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, gemäss welcher er sich am (…) 2014 in H._______ hätte einfinden sollen. Da er nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater habe erleiden wollen, habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen. Noch am selben Tag habe er zusammen mit zwei Freunden den Fluss I._______ überquert und sei aus Eritrea ausgereist. Nachdem er ausgereist sei, hätten die Behörden seine Mutter inhaftiert und nach einer Woche gegen Bezahlung einer Bürgschaft wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Einwohnerausweis sowie die Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. November 2017 – eröffnet am 30. November 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (…) 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-7347/2017 D. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7347/2017 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So scheine nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach erfolgtem Schulabbruch

D-7347/2017 während mehrerer Monate einer behördlichen Suche nach ihm erfolgreich entzogen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es den eritreischen Behörden nicht gelungen sei, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, obwohl dieser gemäss eigenen Angaben zu Hause wohnhaft geblieben sei. Und auch wenn er sich wegen der Razzien oftmals in der Wildnis aufgehalten hätte, so wäre er für die Behörden, hätten diese tatsächlich Interesse an seiner Person gehabt, einfach zu greifen gewesen. Weiter sei nur schwer nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer erst Monate nach seinem Schulabbruch schriftlich für den Militärdienst aufgeboten haben sollten, nachdem sie dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten tun können. Ausserdem leuchte nicht ein, dass der Beschwerdeführer erst nach dem schriftlichen Aufgebot für den Militärdienst geflohen sei, obwohl er bereits zuvor permanent gesucht worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, dass er nach der Vorladung noch vier Tage zu Hause geblieben sei, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er sein zu Hause noch am gleichen Tag verlassen habe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Vorladung und die Suche nach ihm substantiiert zu schildern. Er habe einzig stichwortartige und oberflächliche Angaben gemacht, welche keine Realkennzeichen enthalten würden. Auch seinen Aufenthalt in der Wildnis habe er vage und stereotyp geschildert. Seine Ausführungen würden jeglichen persönlichen Bezug und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen. Aufgrund dessen könne ihm weder geglaubt werden, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei, noch dass seine Mutter aufgrund seiner Ausreise für eine Woche inhaftiert worden sei.

3.2 Betreffend die Vorfluchtgründe wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführer habe zwar keinen anderen festen Wohnort begründet und seine persönlichen Sachen weiterhin im Hause der Eltern belassen, doch sei er kaum nach Hause gegangen. Er habe sich während Monaten in der Wildnis versteckt, bevor er von seinem Bruder über die Vorladung informiert worden sei. Da die Wildnis nicht als Wohnort bezeichnet werden könne und sich der Beschwerdeführer nur unfreiwillig und unter schwersten Bedingungen dort aufgehalten habe, habe er sein Elternhaus weiterhin als seinen Wohnort bezeichnet. Gerade deshalb, weil sich der Beschwerdeführer stets in der Wildnis versteckt gehalten habe, sei es ihm möglich gewesen, den Razzien zu entkommen. Ausserdem könne vom Beschwerdeführer keine Begründung verlangt werden, weshalb ihn die Behörden nicht in der Wildnis gesucht hätten. Er könne nur darüber spekulie-

D-7347/2017 ren und erkläre es sich damit, dass die Behördenmitglieder aus einem anderen Ort stammten und über keine Ortskenntnisse verfügt hätten. Die Heimat zu verlassen, sei für den Beschwerdeführer eine schwierige Entscheidung gewesen, schliesslich habe er seine Familie nicht im Stich lassen wollen. In der Hoffnung, dass es weniger Razzien geben würde, habe er sich zunächst während mehrerer Monate in der Wildnis versteckt. Als er dann von seinem Bruder über die Vorladung für den Nationaldienst informiert worden sei, sei ihm klar geworden, dass sich die Situation nicht ändern werde und die Flucht für ihn der einzige Ausweg sei. Weshalb er nicht bereits früher eine Vorladung erhalten habe, erschliesse sich dem Beschwerdeführer nicht. Schliesslich beruhe der scheinbare Wiederspruch betreffend den Ausreisetag auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe zwar am Tag der Vorladung entschieden, sein Heimatland zu verlassen, und ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im Dorf seiner Eltern übernachtet, allerdings habe die Ausreise erst vier Tage später stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei zunächst zu seinem Freund nach J._______ gegangen und habe mit ihm die Ausreise geplant. Am vierten Abend seien er und sein Freund zusammen mit einem weiteren Kollegen geflohen. In der Anhörung auf den Wiederspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er sich an seine Antwort nicht erinnern könne, da er gestresst gewesen sei. Diese Aussage sei keine wirkliche Antwort und eher ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den Sinn der Frage gar nicht verstanden habe. Dies decke sich auch mit den Bemerkungen des Hilfswerksvertreters, der auf dem Unterschriftenblatt darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer teilweise die Fragen erst durch Ausformulierungen verstanden habe, was nicht habe vollständig protokolliert werden können. Insgesamt seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar teilweise etwas umständlich, im Wesentlichen jedoch kongruent, nachvollziehbar und detailreich.

3.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird

D-7347/2017 von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe zu Recht erkannt hat, der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers (Aufgebot für den Militärdienst und Inhaftierung der Mutter aufgrund seiner Ausreise) erfülle die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen seiner Gesuchsgründe abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. SEM-Akte A6/10, S. 6 f.). Das ausdrückliche mehrmalige Nachfragen nach den Razzien sowie dem Aufenthalt in der Wildnis wurde lediglich mit kurzen, ausweichenden und stereotypen Ausführungen beantwortet (vgl. SEM-Akte A22/14, F61-79). Dies alles erstaunt, denn solch einschneidende Erlebnisse wie die geltend gemachten Razzien und der Aufenthalt in der Wildnis sollten erfahrungsgemäss bei einem jungen Erwachsenen prägende Erinnerungen hinterlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwischen BzP und Bundesanhörung betreffend der Ausreise widersprüchlich sind. So hat der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gegeben, nach Erhalt der Aufforderung noch vier Tage zu Hause verbracht zu haben, wohingegen er anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, das Dorf noch am selben Abend verlassen zu haben (vgl. SEM- Akte A6/10, S. 6 entgegen SEM-Akte A22/14, F101). Der Versuch in der Beschwerde, die Ungereimtheiten unter anderem auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und dieses ergänzen liess. Auch der Einwand des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, er habe die Fragen teilweise erst durch Ausformulierung verstanden, was nicht habe vollständig protokolliert werden können, verfängt nicht, zumal die Hilfswerksvertretung diesen Umstand nicht als Einwand zum Protokoll, sondern einzig als Beobachtung vermerkt hat.

D-7347/2017 Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch aus den eingereichten Beweismitteln herleiten. So können die eingereichte Wohnsitzbestätigung und die Identitätskarten seiner Eltern höchstens als Hinweis auf seine im vorliegenden Verfahren ohnehin unbestritten gebliebene Identität gewertet werden. Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen – angebliches Aufgebot für den Militärdienst – angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen vermag. 3.5 Insofern als der Beschwerdeführer vorbringt, Eritrea im (…) 2014 illegal verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen, beruft er sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O. E.5), was indessen vorliegend nicht der Fall ist. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-7347/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. 6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2- 13.4 [als Referenzurteil publiziert]). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-7347/2017 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 7.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 7.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

D-7347/2017 7.5 Aus den Akten ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 8.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen gesunden Mann (vgl. A6/10, Ziff. 8.02; A22/14, F118), der in seinem Heimatstaat mehrere Jahre die Schule besucht hat und über Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft verfügt (vgl. A6/10, Ziff. 1.17.05; A22/14, F29). Nach wie vor

D-7347/2017 leben auch Familienangehörige in Eritrea ([…]; vgl. A6/10, Ziff. 3.01; A22/14, F21 ff.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ([…]) nichts zu ändern. Überdies haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Im Übrigen wird die Rüge der Gehörsverletzung weder substantiiert noch begründet. Ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7347/2017 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1‘050.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7347/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten MLaw Ruedy Bollack wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘050.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Schweizer

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