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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2015 D-7343/2015

16 décembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,282 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7343/2015/plo

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

D-7343/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Erzincan, am 28. September 2015 mit einem durch die deutschen Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum in die Schweiz einreiste, worauf er gleichentags beim Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe in der Türkei einen alevitischen Kulturverein geleitet, und nach den Ereignissen um den Gezi- Park in Istanbul sei er während 57 Tagen inhaftiert, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation angeklagt und schliesslich auf Bewährung wieder freigelassen worden, dass er des Weiteren vorbrachte, eine Woche vor den türkischen Wahlen vom Juni 2015 hätten zwei Personen, die sich als Polizeibeamte ausgegeben hätten, ihn zu entführen und zu töten versucht, dass er anlässlich seiner Befragung verschiedene Beweismittel zu den Akten gab, so unter anderem Kopien türkischer Justizdokumente, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 14. Oktober 2015 mitteilte, angesichts des Umstands, dass er ‒ vor seiner Einreise in die Schweiz ‒ mit einem durch die deutschen Behörden ausgestellten Schengen-Visum aus der Türkei kommend in Deutschland eingereist sei, werde Deutschland als zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig erachtet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs die Frage, ob Gründe vorliegen würden, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands oder gegen seine Überstellung in diesen Staat sprächen, verneinte, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde, dass das SEM am 27. Oktober 2015 an die zuständige deutsche Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Deutschland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,

D-7343/2015 dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM am 28. Oktober 2015 mitteilte, der Übernahme des Beschwerdeführers werde zugestimmt, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 (eröffnet am 9. November 2015) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen ausgesetzt wurde,

D-7343/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit Beschwerde im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-

D-7343/2015 che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung das Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer sei, bevor er sich zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz begeben habe, mit einem gültigen deutschen Visum für den Schengenraum aus der Türkei nach Deutschland eingereist, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Deutschland liege, dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Deutschland sei Vertragsstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, und es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch Deutschland nicht beachtet, weshalb nichts gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat spreche, dass der Beurteilung der Vorinstanz zunächst insofern zu folgen ist, als im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers mit Mitteilung an das SEM vom 28. Oktober 2015 auch zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Deutschland) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,

D-7343/2015 dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt (zum Folgenden BVGE 2012/27 E. 6.2 ff.; vgl. ferner auch BVGE 2013/10 E. 5.2.1 S. 110), dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen sind, dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Deutschlands gerechtfertigt wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Anschluss an seine Befragung vom 14. Oktober 2015 die Frage verneinte, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands oder gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass er demgegenüber durch seinen Rechtsvertreter mit der Beschwerdeschrift vorbringen lässt, die türkischen Behörden würden ihm die Mitgliedschaft bei den Organisationen PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephesi; Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front) sowie TIKKO (Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş Ordusu; Arbeiter- und Bauern-Befreiungsarmee der Türkei) vorwerfen, dass er mit der Beschwerdeschrift weiter geltend macht, diese Organisationen seien in Deutschland verboten, und die deutschen Behörden hätten in der Vergangenheit einige Personen, die mit den genannten Vereinigungen in Verbindung gebracht worden seien, an die Türkei ausgeliefert, dass Deutschland somit für Personen, die mit den genannten Organisationen in Verbindung stünden, kein sicherer Drittstaat sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin einer Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK gleichkäme, dass indessen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach Deutschland Vertragspartei der FK und der EMRK ist ‒ und darüber

D-7343/2015 hinaus des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ‒, offensichtlich zuzustimmen ist, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die deutschen Behörden hätten in der Vergangenheit Personen, welchen Verbindungen zur PKK, der DHKP-C oder der TIKKO vorgeworfen worden seien, in die Türkei ausgeliefert, keinerlei Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zulässt, dass ungeachtet des bestehenden Verbots der vom Beschwerdeführer genannten Organisationen in Deutschland keinerlei konkreter Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden würden in Verletzung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots und der weiteren einschlägigen völkerrechtlichen Normen (so insbesondere Art. 3 EMRK) eine in der Türkei von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen und/oder anderweitiger menschenrechtswidriger Behandlung bedrohte Person in jenen Staat ausliefern, dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein den nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen entsprechendes, korrektes Asylverfahren zuteil werden wird, unter Einschluss eines allfälligen Rechtswegs zur gerichtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-

D-7343/2015 stehe, seine Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass somit keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen, dass das SEM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, dass dabei allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO) beziehungsweise im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen sind, wonach aus humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2), dass wie zuvor dargelegt vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten, womit das SEM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-7343/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

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