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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2008 D-7339/2006

16 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,150 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 20.Oktober 1999 i. S. Asyl und Wegwe...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7339/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 20. Oktober 1999 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7339/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Juli 1997 und gelangte zu Fuss über die iranische Grenze, worauf er per Bahn und Auto nach Istanbul weiterreiste. Nach einem gut dreizehnmonatigen Aufenthalt in der Türkei gelangte er via ihm unbekannte Länder am 6. Oktober 1998 - unter Umgehung der Grenzkontrolle - in die Schweiz, wo er am 9. Oktober 1998 um Asyl nachsuchte. B. Am 27. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer im D._______ befragt und am 19. Januar 1999 durch die E._______ zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Suche nach dem richtigen Glauben habe ihn zum Christentum geführt, weshalb er als Muslim zum Christentum konvertiert habe. Seine Familie sei deswegen schockiert gewesen und habe seinen Cousin beauftragt, ihn wieder auf den richtigen - islamischen - Weg zu bringen. Sein Cousin habe es in Gesprächen mit ihm versucht, indessen gleichzeitig die "islamische Bewegung" von seiner Konvertierung zum christlichen Glauben benachrichtigt, was ihm grosse Probleme verursacht habe. So hätten ihn bewaffnete Angehörige dieser Organisation verhaftet und während fast einer ganzen Nacht befragt, schikaniert und geschlagen. Er sei von ihnen als gottloser Ungläubiger bezeichnet worden und man habe ihm gesagt, er müsse getötet werden. Sie hätten ihn nach F._______ bringen wollen, dies sei der Ort, wo zum Tode Verurteilte hingerichtet würden. Als sich die Mitglieder der Organisation zum Abendgebet zurückgezogen hätten, sei lediglich eine Wache zurückgeblieben. Diese habe ihn schikaniert und geschlagen. Abgelenkt durch ein ankommendes Auto sei die Wache ohne Abschliessen der Türe nach draussen gegangen, worauf er die Chance - trotz seiner Verletzungen und seines schlechten Gesundheitszustands - genutzt habe und geflohen sei. Er wisse, dass diese Organisation ihn töten werde, weshalb ganz Kurdistan und Irak eine Gefährdung für ihn darstelle. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als den Irak zu verlassen. D-7339/2006 C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 - eröffnet am 22. Oktober 1999 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug. D. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 18. November 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 1999 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Das Bundesamt schloss in einer ersten Vernehmlassung vom 3. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde. In einer zweiten Vernehmlassung vom 27. Mai 2003 verneinte das Bundesamt das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 hielt der Beschwerdeführer unter Einreichung von vier Bestätigungsschreiben und einem Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers fest, seit Einreichung seiner Beschwerde seien mehr als vier Jahre vergangen. Ihn belaste die andauernde Ungewissheit über seine Zukunft sehr, zumal er sehr gerne in der D-7339/2006 Schweiz bleiben würde, wo er sich in den letzten Jahren ein neues Leben aufgebaut habe. H. Am 11. August 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben der ARK vom 1. September 2005 und 6. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung seiner Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vorbehalte, und gewährte ihm dazu unter Fristansetzung die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen. J. Mit Eingabe vom 24. April 2008 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme um zehn Tage. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und hiess das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme gut. K. Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom D-7339/2006 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bis 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-7339/2006 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die "islamische Bewegung" seien als Übergriffe Dritter zu werten. Solche Übergriffe seien dann asylbeachtlich, wenn der Staat dafür die Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden Handlungen fallen, welche dieser anrege, unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre. In casu könne den Behörden jedoch die ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden, da sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergebe, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz beantragt habe, obwohl ihm die Möglichkeit dazu offengestanden habe. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sofort nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis bei den zuständigen Behörden eine Anzeige zu erstatten. Demzufolge seien die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu werten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, innerhalb seines Landes eine Wohnsitzalternative zu finden, um etwaigen Problemen zu entgehen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe mit dieser Argumentation übersehen, dass seine religiöse Überzeugung auch aus der Sicht der in der Stadt und Region um C._______ "kontrollierenden" kurdischen Partei PUK (Patriotic Union of Kurdistan) nicht toleriert beziehungsweise missbilligt werde. Das Konvertieren vom Islam zum Christentum werde als sehr schwerwiegend erachtet und sei beispielsweise nicht vergleichbar mit der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit durch Geburt. Seine Konvertierung sei ein grosser Schock für seine Familie gewesen. 3.2.2 Das Bundesamt gehe offenbar davon aus, dass die PUK und folglich auch die KDP (Kurdistan Democratic Party) in den von ihnen kontrollierten Gebieten eine staatsähnliche Gewalt ausübe. Auch wenn diese beiden grossen Organisationen de facto den Irak verdrängt und in Teilbereichen eine zivile Infrastruktur aufgebaut hätten, könne nicht von einer gefestigten, dauerhaften und durchsetzungsfähigen kurdischen Macht als Träger staatsähnlicher Gewalt gesprochen werden. Aus diesem Grund sei der Vorhalt zurückzuweisen, wonach er sich mit D-7339/2006 seinen Problemen an eine staatliche Autorität hätte wenden beziehungsweise von einer solchen hätte Schutz und Sicherheit erhalten können. Vorliegend würden Verfolgungsmassnahmen durch Dritte gegen religiöse Minderheiten, wie in seinem Fall die Verfolgung durch die "islamische Bewegung", dennoch eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, da es keine staatliche Behörde gebe, welche diese hätten verhindern können. Die erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien gezielt gegen seine Person gerichtet und ernsthafter, intensiver Natur gewesen und zudem aus einem religiösen Motiv erfolgt. 3.2.3 Eine inländische Fluchtalternative habe es keine gegeben und gebe es nicht, da seine Verfolgungssituation selbst in einem von der KDP kontrollierten Gebiet unverändert bleiben würde. 3.2.4 Selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen würde, wonach er sich an eine staatliche Behörde hätte wenden können, wäre zu beachten gewesen, dass sowohl die PUK als auch die KDP den Glaubenswechsel von Muslimen zum Christentum missbilligen würden und er deshalb mit gutem Grund davon ausgehen könne, dass man ihm die notwendige Unterstützung versagt hätte und auch weiterhin versagen würde. Die einzige Möglichkeit, sich einer drohenden Verfolgung erfolgreich zu widersetzen oder eine solche abzuwenden, bestehe darin, sich durch enge Beziehungen zu hohen Funktionsträgern innerhalb der PUK auszuweisen. Ansonsten könne man auf keinen Schutzwillen der sogenannten "staatlichen" Behörde zählen. Weder er noch seine Familie würden über solch hilfreiche Beziehungen verfügen. 3.2.5 Sein Cousin gehöre der "islamischen Bewegung" an und da dieser in direktem Kontakt mit seiner Familie stehe, stelle diese Konstellation eine weitere Gefährdung für ihn dar. 3.2.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine im Heimatland erlittene Verfolgung als asylrelevant zu qualifizieren und demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. 3.2.7 Die Vorinstanz habe keine spezielle Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit vorgenommen. Für den Fall, dass diese im vorliegenden Verfahren dennoch von Bedeutung sein sollte, sei vorliegend festzuhalten, dass seine Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen im Sin- D-7339/2006 ne von Art. 7 AsylG vollumfänglich genügen würden. Diese seien substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Ebensowenig würden Gründe vorliegen, welche seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden. 3.3 3.3.1 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2003 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Ergänzung seines Entscheids vom 20. Oktober 1999 könne jedoch festgehalten werden, dass bezüglich seiner behaupteten Taufe im Jahr 1997 kaum davon auszugehen sei, er hätte dies seinen Familienangehörigen, insbesondere seinem Cousin, der für die "islamische Bewegung" gearbeitet haben wolle, mitgeteilt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in diesem Fall seine Bekehrung für sich behalten hätte. Falls der Beschwerdeführer offiziell von einer dazu nach christlichem Glauben befugten geistlichen Person getauft worden wäre, müsste er im Besitz eines Taufscheines sein. Diesen hätte er, nach zwischenzeitlich immerhin mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz, einreichen können, umso mehr, als er für seine geplante Heirat in der Schweiz Dokumente eingereicht habe. 3.3.2 Zudem habe der Beschwerdeführer nur beschränkte Kenntnisse des christlichen Glaubens. Er habe beispielsweise angegeben, regelmässig in einer bestimmten Kirche den Gottesdienst besucht zu haben, sei aber nicht einmal in der Lage, den genauen Namen des dort amtierenden Pfarrers zu nennen. 3.4 In der Zwischenverfügung vom 14. April 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid eine Prüfung der asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers unter Art. 3 AsylG vorgenommen. Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht behalte sich im Urteil eine Prüfung seiner Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vor. Dazu wurde Folgendes ausgeführt: Den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Glaubenskonvertierung fehle jegliche Substanz, und sie seien insgesamt als stereotyp, detailarm und realitätsfremd zu qualifizieren. So habe der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben wöchentlich den Sonntagsgottesdienst besucht haben wolle, den Namen des Pfarrers nicht angeben können D-7339/2006 und angeführt, ihn immer Abuna, d.h. Vater, genannt zu haben, indessen den richtigen Namen des Pfarrers nicht kenne, da ihn dieser nicht interessiert habe. Seine Angaben zu seiner angeblichen Taufe würden sich in allgemeinen und detailarmen Aussagen erschöpfen und kaum Realkennzeichen aufweisen und der Beschwerdeführer habe weder einen Taufschein noch ein anderes, seine Konvertierung belegendes Dokument eingereicht. Auch die Schilderung der behaupteten Festnahme erwecke nicht den Eindruck, er bringe tatsächlich Erlebtes vor, so habe er die Frage, wie er behandelt worden sei, lediglich mit "sehr schlecht, sehr aggressiv" beantwortet und erst auf die Folgefragen, ob er geschlagen und befragt worden sei, jeweils mit "Ja" geantwortet. Die Angaben zu seiner Flucht seien äusserst realitätsfremd ausgefallen, so habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Wache sei nach draussen gegangen, nachdem ein Auto gekommen sei, und habe vergessen, die Türe zu schliessen, worauf ihm die Flucht gelungen und er mit dem Taxi nach Hause gefahren sei, etwas Geld geholt habe und daraufhin zu einem Freund gegangen sei. Die Fahrt mit dem Taxi nach Hause in der von ihm behaupteten lebensbedrohenden Situation erscheine nicht nachvollziehbar, zumal er damit habe rechnen müssen, dass dort nach ihm gesucht würde. Insgesamt würden die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers die Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweisen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat um Schutz zu suchen. 3.5 In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2008 wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Befragung vom 27. Oktober 1998 ein profundes Glaubensbekenntnis abgegeben. Seine diesbezügliche Aussage zeige, dass er sich vertieft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe. Insbesondere erscheine seine Aussage glaubhaft, dass er die Bibel intensiv studiert habe, da seine Tatsachendarstellungen bezüglich der zentralen Aussagen der Bibel von jedem Christen unterschrieben werden müsste. D-7339/2006 Allein ein derart intensives Auseinandersetzen mit dem christlichen Glauben habe seinerzeit mit Sicherheit - sowie auch heute noch - zu intensiven Verfolgungsmassnahmen gerade auch von staatlicher Seite geführt. Eine Glaubensfreiheit sei im Irak nämlich notorisch nicht gewährleistet. Er habe anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, dass er ausserhalb der Kirche zum christlichen Glauben gefunden habe und von einem Christen, G._______, im christlichen Glauben privat unterrichtet worden sei. Das BFM habe diese zentrale Sachverhaltsdarstellung nicht vor Ort mittels Befragung der vorgenannten Person überprüft, obwohl sich deutliche Hinweise für die Glaubhaftigkeit des Bekenntnisses zum christlichen Glauben aus den Akten ergeben würden und diese weitere Abklärung für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung wäre und durch die Vertretung vor Ort einfach hätte vorgenommen werden können. Die Vorinstanz habe es ebenfalls unterlassen, Abklärungen zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, im Juni 1997 stattgefundenen Taufe zu machen, welche in urchristlicher Tradition ausserhalb der Kirche stattgefunden habe. Da kirchliche Taufen von Konvertiten im Irak untersagt seien, wäre es äusserst unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer angegeben hätte, in einer Kirche getauft worden zu sein. Deshalb erscheine die mehr oder weniger geheime Flusstaufe gerade unter diesem Aspekt als glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer unter Angabe von vielen Einzelheiten eine detaillierte Beschreibung des Ablaufs der Taufe machen können. Die Erzählung habe er mit dem zutreffenden Taufspruch "Auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes" ergänzt, welcher einem nicht dem christlichen Glauben Zugewandten keinesfalls geläufig wäre. Aus diesen Gründen erscheine die Erzählung des Taufgeschehens glaubhaft. Aber auch wenn die Konversion nicht endgültig nachweisbar sein sollte, lasse sich aus den nachgehend aufgeführten Vorkommnissen erkennen, dass bereits die Beschäftigung mit der christlichen Religion und deren Verhältnis zum Islam zu einer konkreten Gefährdung führe. So habe man am 11. Oktober 2007 in H._______ den enthaupteten Leichnam von Pater I._______, einem Priester der syrisch-orthodoxen Kirche gefunden. Gemäss Berichten sei der Priester zuvor entführt D-7339/2006 worden und man habe von der Kirche gefordert, sich von den umstrittenen Bemerkungen von Papst Benedikt XVI über den Islam zu distanzieren. Weiter seien bis Ende 2007 mehr als 400'000 Personen - meistens aus Furcht vor religiös motivierter Gewalt - aus ihrer Heimat geflüchtet. Angehörige der unter der Kontrolle des Innenministeriums stehenden Sicherheitskräfte seien für weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Häftlinge würden, wie sich bei einer Inspektion herausgestellt habe, in unsicheren, überfüllten und unhygienischen Zellen untergebracht und seien systematischen Misshandlungen ausgesetzt. Angesichts der geschilderten Situation müsse jeder, der sich zum christlichen Glauben bekenne, damit rechnen, von staatlicher Seite wegen seiner religiösen Ausrichtung mindestens stark schikaniert und gar ungerechtfertigterweise in offenbar menschenrechtswidrige Haft genommen zu werden. Unter Verweis auf einen nicht näher bestimmten Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ Online vom 19. April 2008) wird in der Stellungnahme auf eine in Brüssel durchgeführte Demonstration hingewiesen, wonach mehrere Tausend Menschen aus ganz Europa gegen Angriffe auf Christen im Irak protestiert hätten. Nachdem beim Beschwerdeführer zumindest glaubhafte Bezeugungen vorliegen würden, dass er sein Bekenntnis gewechselt oder sich zumindest die christliche Anschauung weitgehend angeeignet habe, sei davon auszugehen, dass er im Irak zumindest in einer im Sinne von Art. 9 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzenden Art und Weise in der Freiheit bezüglich seiner religiösen Anschauung stark eingeschränkt würde. Dem Beschwerdeführer würden Folter, im schlimmsten Fall Tötung und mindestens stark erniedrigende Behandlung drohen, weshalb in casu auch Art. 3 EMRK betroffen sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen, eventualiter der asylrechtliche Schutz der Schweiz zu gewähren. D-7339/2006 3.6 3.6.1 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylirrelevant erachtet hat. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend gemachte Konvertierung und die daraus resultierende Verfolgung unglaubhaft sind. 3.6.2 Der Hinweis in der Stellungnahme vom 9. Mai 2008, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Transitbefragung ein profundes Glaubensbekenntnis abgegeben, erscheint wenig überzeugend und nicht geeignet, die geltend gemachte Behauptung zu substanziieren beziehungsweise die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszuräumen. So gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, er habe sich über den christlichen Glauben informieren und sich darin vertiefen wollen. Er habe auch die Bibel studiert und in dieser Tatsachen entdeckt, welche im Islam anders dargestellt würden. So würden die Islamisten Jesus lediglich als Propheten bezeichnen, indessen habe er durch sein Bibelstudium entdeckt, dass Jesus ein Gottesgeist sei. Durch die Entdeckung dieser Tatsache sei sein christlicher Glaube gestärkt worden (vgl. A 1/9, S. 5). 3.6.3 Ebensowenig zu überzeugen und als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten ist das Vorbringen, die Angaben zu seiner Taufe seien gerade deshalb glaubhaft, weil es äusserst unglaubhaft gewesen wäre, wenn er angegeben hätte, er sei in einer Kirche getauft worden, da kirchliche Taufen von Konvertiten im Irak untersagt seien. Wie in der Zwischenverfügung vom 14. April 2008 bereits festgestellt, erschöpfen sich die Angaben zu seiner angeblichen Taufe in allgemeinen und detailarmen Aussagen, welche kaum Realkennzeichen aufweisen. Zudem sprach der Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - nicht von einer Flusstaufe. Sodann konnte der Beschwerdeführer unter anderem den Namen des Pfarrers, dessen Gottesdienst er wöchentlich besucht haben will, nicht nennen, sondern führte lediglich an, man habe ihn immer Abuna, d.h. Vater, genannt, den richtigen Namen des Pfarrers kenne er nicht, da ihn dieser nicht interessiert habe. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt versäumt, irgendeinen Beleg in Bezug auf seine Konversion beziehungsweise Glaubensüberzeugung einzureichen. 3.6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, zum Vorhalt Stellung zu nehmen, die Schilderung der D-7339/2006 behaupteten Festnahme erwecke nicht den Eindruck, er bringe tatsächlich Erlebtes vor, und die Angaben zu seiner Flucht seien äusserst realitätsfremd ausgefallen. 3.6.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2008 die in der Zwischenverfügung vom 14. April 2008 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente weder zu widerlegen noch zu entkräften, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylbegehren im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch die Vorinstanz sind daher gegenstandslos geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. D-7339/2006 6. 6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine solche retrospektive Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich liegt zwar eine Bestätigung der Caritas Luzern vom 18. November 1999 bei den Akten, der zufolge der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - mithin im Moment der Beschwerdeeinreichung und der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege - finanziell von der Fürsorge unterstützt wurde. In den Akten bestehen jedoch hinreichende Garantien dafür, dass der Beschwerdeführer heute über genügend eigene Mittel verfügt, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch sein notwendiger Lebensunterhalt beeinträchtigt würde. So geht aus den Akten hervor, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2006 einen Betrag von Fr. 6'560.40 zurückerstattet hat. Damit kann festgehalten werden, dass seitens des Beschwerdeführers eine prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgeweisen ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom 20. Oktober 1999 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.3 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, D-7339/2006 dass der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren, es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, durchgedrungen wäre. Dem Beschwerdeführer sind demnach die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Ist nun das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten beziehungsweise wird eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5, 2. Satz VGKE). Im Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug war der Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7339/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das J._______ (in Kopie) - das K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 16

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