Abtei lung IV D-7336/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Sudan, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, B._______ (Rechtsvertretung 1), und lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt, C._______(Rechtsvertretung 2), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. August 1999 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7336/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Sudan am 20. November 1996 und gelangte am 26. März 1998 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich einer ersten Befragung vom 31. März 1998 bei der Flughafenpolizei Zürich machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______ und sei am 1. Januar 1986 der Armee beigetreten, habe ein sechsmonatiges Training absolviert und sei danach in die Marine versetzt worden, wo er weitere sechs Monate ausgebildet worden sei. Danach habe er in der Marine gedient. Nach zehn Dienstjahren sei er zu einem Offizier gerufen worden, welcher ihn für einen Auftrag nach E._______ habe schicken wollen und ihm zugleich mehr Lohn versprochen habe. Am folgenden Tag habe ihm ein anderer Offizier ohne Angabe eines Grundes von der Annahme dieses Auftrages abgeraten. Deshalb habe er sich beim ersten Offizier zurückgemeldet und den Verzicht auf diesen Auftrag erklärt. Weil er nicht habe angeben wollen, wie er zu diesem Entscheid gekommen sei, habe man ihn zuerst ins Marinegefängnis und danach ins Gefängnis F._______ der Luftwaffe verbracht. Dort habe man ihn unter Folter zu Aussagen zwingen wollen. Nach zwei Monaten habe er einen Fluchtversuch unternommen, wobei es zu einer Schussabgabe gekommen sei und er versucht habe, einem Folterer die Pistole abzunehmen. Dabei habe sich ein Schuss gelöst und er sei an der Hand verletzt worden. In der Folge sei er im Militärspital verarztet und ins Gefängnis zurückgebracht worden. Zehn Tage später sei er zu fünfundvierzig Tagen Gefängnis verurteilt worden und habe zu seiner Einheit zurückkehren müssen. Am 10. November 1996 sei er einer Einheit zugeteilt worden, welche für den Kampf im G._______ bestimmt gewesen sei. Am 13. November 1996 sei er nach E._______ verlegt worden. Weil er gegen den Krieg im Süden sei, habe er sich zur Flucht entschieden. Ein Freund im Militärlager sowie ein Cousin, welcher Offizier gewesen sei, hätten ihm zur Flucht verholfen. Er sei in einem Kombianzug eines Mechanikers aus dem Militärlager gelangt und mit dem Cousin nach H._______ gefahren. Der Cousin habe das Weitere organisiert, so dass er mit einem Lastwagen nach I._______ und von dort mit einem Kamel nach J._______ gelangt sei. In K._______ habe er mit einem entfernten Verwandten Kontakt aufgenommen und D-7336/2006 schliesslich Arbeit in einer Gärtnerei gefunden. Weil zunehmend Druck auf Personen aus dem Sudan ausgeübt worden sei, habe er befürchten müssen, dorthin zurückgeschoben zu werden. Deshalb habe er sich einen Reisepass von L._______ sowie ein Schiffsbillet nach M._______ und ein Flugticket über N._______ und O._______ nach P._______ gekauft. Diesen Weg habe er gewählt, weil er kein Transitvisum für Q._______ erhalten habe. Mit einem Reisepass von L._______ könne man vierzehn Tage in P._______ bleiben. Beim Versuch, nach Europa zu gelangen, sei er zuerst nach R._______, und von dort über S._______ und T._______ nach U._______ gereist, von wo es ihm schliesslich gelungen sei, ein Ticket über V._______ nach W._______ zu erhalten. Er habe alle seine Identitätspapiere beim sudanesischen Militär abgeben müssen. Den militärischen Ausweis habe er dort zurückgelassen. Den für seine Reisen benutzten Pass sowie das Flugticket habe er vernichtet, um nicht nach Y._______ zurückgeschafft oder nach W._______ ausgewiesen zu werden. Aufgrund dieser Anhörung gestattete das BFF am 1. April 1998 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. A.b Bei der Befragung vom 2. April 1998 in der Empfangsstelle Kreuzlingen wiederholte der Beschwerdeführer seine früheren Vorbringen und ergänzte, er sei im Militärdienst in Z._______ stationiert gewesen. Weil er sich einem Auftrag vom 10. März 1996 widersetzt habe, sei er zwei Monate lang in Haft gehalten und gefoltert worden. Im Zusammenhang mit einem Fluchtversuch habe er sich mit einer Pistole an der Hand verletzt. Er sei zu fünfundvierzig Tagen Gefängnis verurteilt und sein Grad als Leutnant sei ihm abgesprochen worden. Schliesslich habe man ihn in den G._______ schicken wollen. Er sei jedoch unterwegs von E._______ nach H._______ geflüchtet und schliesslich auf Umwegen in die Schweiz gelangt. A.c Bei der Anhörung vom 27. April 1998 durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde wiederholte der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten seine früheren Vorbringen und ergänzte, er sei bei seiner Einreise in die Schweiz festgenommen und eine Nacht im Transit sowie im Gefängnis festgehalten worden. Danach habe man ihm Handschellen angelegt und ihn nach Y._______ zurückgeschafft. Etwa am 29. März 1998 sei er erneut in die Schweiz zurückgeführt worden. D-7336/2006 A.d Am 22. März 1999 führte das BFF eine ergänzende Anhörung durch und stellte dem Beschwerdeführer zusätzliche Fragen zu seiner Familie und dem Herkunftsort sowie allgemein zu seinem Heimatland. Auf Einzelheiten der Anhörungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Eine Sprachanalyse ergab, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Arabisch demjenigen zuzuordnen sei, das im D._______ gesprochen werde. Um seine Vorbringen zu belegen, gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen, ein Notizbüchlein und eine Anzahl Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. August 1999 - eröffnet am 27. August 1999 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan sei zwar aufgrund der eingereichten Bestätigung des Volkskomitees des Dorfes (...) und aufgrund eines Sprachtests zu glauben. Es bestehe auch kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer längere Zeit in einer militärischen Einheit im Sudan Dienst geleistet habe. Er habe sich jedoch bezüglich der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse widersprochen: Beim BFF habe er zu Protokoll gegeben, er habe am 10. März 1996 um elf Uhr im Offiziersbüro einen Auftrag entgegengenommen und nach dem Verlassen des Büros den Brigadegeneral getroffen, welcher ihm geraten habe, den Auftrag abzulehnen. Am folgenden Tag habe er dem Offizier mitgeteilt, dass er den Auftrag nicht annehme, woraufhin er ins Gefängnis überführt worden sei. Dasselbe habe er beim Kanton vorgebracht. Anlässlich der Anhörung im Flughafen hingegen habe er erklärt, er habe den Brigadegeneral erst am folgenden Tag - also dem 11. März 1996 - gesehen und einen Tag später - also am 12. März 1996 den Offizier gebeten, ihn vom Auftrag zu entbinden. Gemäss den Aussagen beim Kanton und beim BFF sei er jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft gewesen. Die Angaben zum Inhalt des Gesprächs seien ebenfalls widersprüchlich: Am Flughafen habe er erklärt, er habe D-7336/2006 den Brigadegeneral nach dem Inhalt des Auftrages gefragt, welcher ihm dies nicht habe erklären können. Laut den Aussagen beim BFF und beim Kanton habe der Brigadegeneral den Beschwerdeführer angesprochen und ihn gefragt, was los gewesen sei. Die Schilderungen des Vorfalles mit der Schussverletzung seien ebenfalls nicht übereinstimmend ausgefallen: Gemäss den Aussagen im Flughafen habe der Beschwerdeführer nach der Waffe eines Folterers gegriffen, wobei sich ein Schuss gelöst und ihn am Ringfinger getroffen habe. Beim BFF sei die Rede von einem Wächter gewesen, welcher sich mit der Pistole genähert und abgedrückt habe, wobei der Beschwerdeführer an der Handfläche verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe sich etwa zwei Monate nach der Festnahme zur Flucht entschlossen, somit etwa am 10. Mai 1996. Zehn Tage danach habe man ihn zu fünfundvierzig Tagen Gefängnis verurteilt, somit also am 20. Mai 1996. Am Flughafen jedoch habe er erklärt, die Verurteilung habe am 5. Mai 1996 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung im Flughafen und beim Kanton dieselben Foltermethoden geschildert. Beim Kanton habe er jedoch zusätzlich vorgebracht, er sei auch noch nach dem Fluchtversuch gefoltert worden. Beim BFF habe er zusätzlich geltend gemacht, er sei geschlagen worden und habe militärische Verwaltungsarbeiten verrichten und herumstehen müssen, was auch eine Folterart sei. Am Flughafen habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei in den G._______ geschickt worden, weil er zweimal desertiert sei. Gemäss den späteren Vorbringen habe er lediglich einen Fluchtversuch unternommen. Die Flucht aus der Kaserne habe er ebenfalls unterschiedlich vorgetragen; so habe er einmal erklärt, er sei durch ein Loch in der Mauer geflohen, einmal habe es sich um eine Tür beziehungsweise um einen Eingang gehandelt. Die Ausführungen zu dieser Flucht würden zudem wirklichkeitsfremd erscheinen. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner früheren Befehlsverweigerung versetzt worden sei, zumal er vorgebracht habe, es seien etwa hundert Mann in den (...) verschoben worden. Somit habe es sich um einen regulären Truppenauftrag gehandelt. Es ergebe im Übrigen keinen Sinn, einen Befehl zu verweigern, dessen Inhalt man nicht kenne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer täglich gefoltert worden sei, weil er den Rat eines guten Freundes befolgt habe. Für diesen hätte es ein Leichtes sein müssen, den Beschwerdeführer unter einem Vorwand aus der Haft zu befreien, zumal ihm der Vorgesetzte des Beschwerdeführers rangmässig unterstanden habe. Trotz der D-7336/2006 angeblichen Befehlsverweigerung und der für solches Verhalten geltenden Exekutionsstrafe sei der Beschwerdeführer lediglich zu einigen Wochen Gefängnis verurteilt worden. Das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers entspreche nicht dem Vorgehen einer tatsächlich verfolgten Person. Er habe zwei Jahre in verschiedenen Ländern verbracht, bevor er schliesslich in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Auch die Behauptung, er sei im Sudan registriert, weil die (...) Behörden mit der sudanesischen Botschaft Kontakt aufgenommen hätten, lasse nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Den Akten könnten keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Heimatstaat drohende verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entnommen werden. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Die Situation im Sudan habe sich wesentlich verbessert. Auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in verschiedenen Urteilen die Wegweisung in den Sudan als möglich, zulässig und zumutbar erachtet. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 23. September 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Jedenfalls sei von einer Wegweisung abzusehen. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde vorab erklärt, die besonderen Umstände, unter welchen er im Flughafen Kloten angehört worden sei, hätten zu Ungenauigkeiten geführt: Er sei bei seiner Ankunft aus Y.______ zuerst in Polizeigewahrsam genommen und verhört worden. Danach habe ihn ein arabisch sprechender Swissair-Angestellter zu den Personalien befragt. Er sei davon ausgegangen, dass er nun ein Asylgesuch gestellt und seine Identität preisgegeben habe. Nachdem er eine Nacht lang festgehalten worden sei, hätten ihn zwei Polizisten nach Y._______ überführt, wo er von (...) Polizeibeamten abgeführt worden sei. Das provisorische Reisepapier, welches die Flughafenpolizei Zürich anhand seiner Angaben ausgestellt habe, sei für Abklärungen bei der sudanesischen Botschaft in Y._______ verwendet worden. Dem Beschwerdeführer sei der Verbleib in Y._______ verweigert worden, D-7336/2006 woraufhin er wieder nach V._______ geschickt worden sei und endlich sein Asylgesuch habe stellen können. So sei er völlig entkräftet, desorientiert, verwirrt und verschmutzt gewesen, als er in (...) befragt worden sei. Es sei daher möglich, dass dort seine Angaben ungenau gewesen seien und es zu Missverständnissen gekommen sei. In den nachfolgenden Anhörungen habe er identische Aussagen gemacht, obwohl sie zeitlich weit auseinander gelegen hätten. Beim Fluchtversuch sei der Beschwerdeführer von zwei Personen festgehalten worden; er sei aber danach nur von einer Person in die Zelle hineingebracht worden, wo es schliesslich zur Schussabgabe gekommen sei. Nach Abgabe des Schusses habe er nicht gewusst, was abgelaufen sei. Weder im Flughafen noch beim Kanton habe er ein Datum der Verurteilung genannt. Dies müsse im Flughafen falsch berechnet worden sein. In Ermangelung einer Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer dies nicht korrigieren können. Bezüglich der geltend gemachten Folterungen ergäben sich keine Widersprüche. Das BFF habe den Ausdruck "edara daklia" oder "military management" falsch ausgelegt. Es handle sich nicht um Verwaltungsarbeiten und Herumstehen, sondern bedeute Kriechen, Schläge und stundenlanges Stillstehen in Achtungstellung. Der Beschwerdeführer habe in der Flughafenbefragung bezüglich der zweiten Flucht diejenige aus der Kaserne von E.______ gemeint, welche ihm gelungen sei. Die Aussagen zur Flucht aus der Kaserne seien nicht widersprüchlich. Es habe im Lager eine Mauer gegeben, welche an einer Stelle zerstört gewesen sei. Es sei aber verboten gewesen, von einem Teil des Lagers in den anderen zu gehen. Die Öffnung sei nicht ständig bewacht worden, weil die Sicherheitsvorkehrungen bei den Eingängen zu beiden Geländeteilen getroffen worden seien. Es sei nicht wirklichkeitsfremd, wenn der Beschwerdeführer über einen Angestellten des Kasernengeländes Kontakt mit einem Cousin habe aufnehmen können. Wenn von ungefähr sechstausend Angehörigen der Marine deren hundert in den Süden verschoben würden, könne davon ausgegangen werden, dass dies für diese kleine Zahl als Bestrafung aufgefasst werde. Der Brigadegeneral habe es angesichts des allgemein herrschenden Misstrauens nicht riskieren können, sich zu exponieren und ihm zu helfen. Er sei zu fünfundvierzig Tagen Gefängnis verurteilt und in den Rang eines Soldaten zurückversetzt worden. Da er sich einem bevorstehenden Kriegseinsatz entzogen habe, gelte er als Deserteur und müsse mit der Exekution rechnen. Auf weitere Einzelheiten der Beschwerde wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-7336/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 1999 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Oktober 1999 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.-- zu leisten. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 1999 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 2. November 1999 wurden die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträge wie folgt berichtigt: Der Entscheid des BFF sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Die aktenkundige Stellung eines Asylgesuches im Ausland sei in der Eingabe vom 23. September 1999 als subjektiver Nachfluchtgrund irrtümlicherweise unter der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges abgehandelt worden, richtigerweise sei dieser Aspekt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. F. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 4. November 1999 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestünden auch zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen beim Kanton und beim BFF. Die Behauptung, der Befrager habe am Flughafen das Datum falsch berechnet, decke sich nicht mit den protokollierten Aussagen. Bezüglich der gegensätzlichen Darstellung beim Fluchtversuch bringe der Beschwerdeführer eine neue Version vor, welche im Gegensatz zum Bericht im Flughafen stehe, wo er gesagt habe, eine Person habe ihn mit der Pistole bedroht und die andere habe seinen Arm hinter den Rücken gebunden. Demnach seien zwei Personen im Raum gewesen. Das angebliche Verhalten der Kasernenwache lasse sich in keiner Weise mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde vereinbaren. So soll es an den Haupteingängen strenge Sicherheitsvorkehrungen gegeben haben. Diese hätten jedoch keinen Sinn gehabt, wenn daneben ein Loch in der Mauer nicht ebenso streng überwacht oder zugemacht worden wäre. G. In seiner Replik vom 24. November 1999 brachte der Beschwerdefüh- D-7336/2006 rer zur Vernehmlassung des BFF im Wesentlichen vor, es sei zu berücksichtigen, dass er anlässlich der Anhörung im Flughafen in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei und sich an Ereignisse habe erinnern müssen, welche weit zurückgelegen hätten. Beim Fluchtversuch sei ihm in den Finger geschossen worden, was heute noch sichtbar sei. Die vom BFF behaupteten Widersprüche seien in den Protokollen nicht vorhanden. Die unterschiedliche Schilderung der Folter sei erklärt worden. Dem Flughafenprotokoll könne nicht entnommen werden, wer das Datum berechnet habe. Er habe den Fehler nicht bemerkt und anlässlich der späteren Anhörungen nie ein Datum genannt, sondern den Zeitpunkt mit einer Anzahl Tagen angegeben. Es sei nicht einsichtig, dass er im Flughafen ein Datum hätte nennen sollen. Bezüglich der Öffnung in der Mauer beharre das BFF auf einer falschen Sachlage. Er sei durch den offiziellen Ausgang aus dem Militärgelände entkommen. Der Spalt in der Mauer habe lediglich zwei Teile des militärischen Bereichs abgetrennt. H. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2005 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz fest, obwohl von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen werden könne, sei jedoch auch nach besonderer Prüfung des Einzelfalls und der Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 13 Bst. f der damaligen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht zu bejahen. I. Mit Zwischenverfügungen vom 30. September 2005 sowie vom 4. Oktober 2005 wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage sowie der kantonale Antrag vom 20. September 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober 2005. J. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 ersuchte die Rechtsvertretung 2 um Akteneinsicht und reichte eine am 12. Dezember 2007 unterzeichnete Vollmacht ein. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Die beiden Rechtsver- D-7336/2006 tretungen wurden gleichzeitig aufgefordert, eine gemeinsame Zustelladresse bekanntzugeben. Innert angesetzter Frist ging keine Mitteilung ein. K. Am 19. Februar 2008 wurde durch das Spruchgremium eine Beratung durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In materieller Hinsicht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Asylgesetzes - mithin am 1. Oktober 1999 - hängigen Verfahren das neue Recht (Art. 121 Abs. 1 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-7336/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers zu. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 3. 3.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten Desertion und der daraus resultierenden Probleme zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. D-7336/2006 3.2 Vorweg ist zunächst hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerdeführer sei aufgrund der der Flughafenbefragung vorangegangenen, aufreibenden Tage völlig entkräftet, desorientiert, verwirrt und verschmutzt in Zürich-Kloten eingetroffen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er in dieser Verfassung teilweise ungenaue und missverständliche Angaben gemacht habe, entgegenzuhalten, dass eine genaue Durchsicht des fraglichen Flughafenprotokolls keinen solchen Schluss zulässt. So wurde dem Beschwerdeführer zunächst die Möglichkeit eingeräumt, in freier Erzählform seine Asylgründe zu schildern, welche anschliessend durch verschiedene Nachfragen vertieft wurden. Am Schluss bestätigte der Beschwerdeführer schliesslich, dass er alle Asylgründe habe erzählen können, wahrheitsgemäss geantwortet und den Dolmetscher sehr gut verstanden habe (vgl. B2/22, S. 14). Der Beschwerdeführer hat sich demnach bei seinen dortigen Aussagen und somit auch bei den von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag behaften zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift hinsichtlich der gegensätzlichen Darstellung des Fluchtversuchs anführt, im Augenblick der Schussabgabe sei lediglich eine Person mit ihm in der Gefängniszelle gewesen, ist festzuhalten, dass diese Angaben sich in keiner Art und Weise mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme im Flughafen decken. Dort führte der Beschwerdeführer nämlich aus, einer der Folterer habe ihn mit der Pistole bedroht, während der andere ihm die Hände auf den Rücken habe binden wollen (vgl. B2/22, S. 13). Zudem wird aus den dortigen Ausführungen ersichtlich, dass die Folterer den Beschwerdeführer bereits unmittelbar bei der Anhaltung, nachdem dieser auf seiner Flucht gestoppt worden sein soll, bedroht hätten und hätten fesseln wollen (vgl. B2/22, S. 13), dies im klaren Gegensatz zu den Ausführungen anlässlich der übrigen Befragungen, wonach sich der Vorfall im Gefängnis ereignet haben soll (so beispielsweise B6/21, S. 5). Überdies führte der Beschwerdeführer anlässlich der BFF-Anhörung im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen beim Kanton und im Flughafen an, er wisse nicht, wie das gegangen sei, aber nachdem der Folterer die Pistole seinen Augen genähert habe, sei er an seiner Handfläche verletzt worden (vgl. B9/11, S. 5). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er erst "nach" der Schussabgabe nicht mehr gewusst habe, was abgelaufen sei, ist auch aus den Angaben bei der BFF-Anhörung in eindeutiger Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht in dem Sinne geäussert hat. D-7336/2006 Weiter ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer weder am Flughafen noch bei der kantonalen Befragung das Datum der Verurteilung selber berechnet habe, in dem Sinne als nicht stichhaltig zu erachten, als der Beschwerdeführer anlässlich der Flughafenbefragung explizit gefragt wurde, wann genau er zur erwähnten Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer selber aus, die Verurteilung sei am 5. Mai 1996 gewesen (vgl. B2/22, S. 14). Wie oben bereits festgehalten, muss sich der Beschwerdeführer bei seinen anlässlich der Flughafenbefragung gemachten Ausführungen behaften lassen, weshalb es ihm auch in diesem Punkt nicht gelingt, den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch plausibel aufzulösen. Hinsichtlich der als unterschiedlich erachteten Darstellung der erlittenen Folterungen führt der Beschwerdeführer an, es hätten sich entgegen der vorinstanzlichen Ansicht keine Widersprüche in seinen Ausführungen ergeben. Anlässlich der BFF-Anhörung habe er alle ihm wesentlich erscheinenden Folterungen erwähnt. Bezüglich des zusätzlich erwähnten "military management" habe die Vorinstanz eine verfälschende und verharmlosende Schlussfolgerung gezogen. So habe das "military management" nichts mit Verwaltungsarbeiten und Herumstehen zu tun, sondern bedeute effektiv in seinem Falle am Boden Kriechen, Schläge und stundenlanges Stillstehen in der Achtungsstellung. Diesbezüglich ist festzustellen, dass, auch wenn der Beschwerdeführer im Verlaufe der verschiedenen Befragungen in etwa die gleichen Folterarten erwähnte, sich diese bei ein bis zwei Folterarten unterscheiden oder nicht erwähnt werden. Auch in Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift genannten Ausführungen zum Begriff "military management" bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Folterarten in leicht unterschiedlicher Weise dargelegt wurden. Da jedoch ein Asylgesuchsteller grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann; dies umso mehr, als es sich bei der angeblich erlittenen Folter und den dabei angewendeten Methoden um derart einschneidende Ereignisse handelt, die sich erfahrungsgemäss besonders tief und langandauernd im Gedächtnis einprägen. Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, D-7336/2006 er habe vor der Verlegung in die Kaserne in E._______ einen Fluchtversuch unternommen, bei dem er zurückgehalten worden sei. Der zweite Fluchtversuch (in der Kaserne von E._______) sei dann gelungen. In Bezug auf die zweite Flucht habe er sich anlässlich der Flughafenbefragung auf diejenige aus der Kaserne in E._______ bezogen, wobei diesbezüglich auch seine bereits geschilderte schwierige Situation anlässlich dieser Befragung zu berücksichtigen sei. Dieser Einwand lässt sich jedoch nicht mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Flughafenbefragung in Übereinstimmung bringen, wo dieser unmissverständlich angab, man habe ihn wegen seiner zweimaligen Desertion in den (...) schicken wollen und er sei von dort, beziehungsweise als er im (...) gewesen sei, nochmals desertiert (vgl. B2/22, S. 5). Bezüglich der Angaben zur Flucht aus der Kaserne in E._______ ist anzuführen, dass sich die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift einerseits nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers decken - jedenfalls wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer der Befragungen eine Verbotsnotiz erwähnt hätte - und andererseits bleibt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 1999 zu Recht festhielt, in der Tat nicht nachvollziehbar, warum das Loch respektive der Spalt in der Mauer nicht ebenfalls bewacht oder ganz einfach zugemauert wurde, zumal es für den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben möglich gewesen sei, das Militärgelände über die Transporteinheit offensichtlich unter Umgehung der offiziellen Eingänge zu verlassen. Da somit auf dem gleichen Weg auch Unbefugte in das Gelände hätten eindringen können, ist die Nichtbewachung oder das Offenlassen des fraglichen Loches - in diesem Zusammenhang sprach der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung noch von einer Türe (vgl. B6/21, S. 6) - als realitätsfremd zu erachten. Zudem erstellte der Beschwerdeführer beim Kanton eine Zeichnung des Kasernenareals und zeichnete das angebliche Loch in der Mauer nicht - wie in der Beschwerde behauptet - zwischen den beiden Kasernenteilen ein, sondern bei der Aussenmauer. Zudem erklärte er beim Kanton und beim BFF, in der Transportabteilung habe es in Richtung Strasse eine Lücke beziehungsweise ein Loch in der Mauer gehabt; durch dieses habe er entkommen können (vgl. B6/21, S. 15; B9/11, S. 7 f.). Somit erscheint die Flucht aus der Kaserne in einem wesentlichen Punkt zweifelhaft. D-7336/2006 Die Erwägungen des Bundesamtes, wonach es sinnwidrig sei, wenn jemand einen Befehl verweigere, den er nicht kenne, sind nicht von der Hand zu weisen; der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang auch nichts vor, das geeignet wäre, ein solches Verhalten plausibel zu machen. Er führt in seiner Beschwerdeschrift zur Hilfe des Brigadiers an, dieser sei als ehrlicher Mann bekannt gewesen und habe es nicht riskieren können, sich zu exponieren und ihm zu helfen, sonst hätte dieser mit Repressalien rechnen müssen. Unter der jetzigen Regierung bestehe ein allgegenwärtiges Misstrauen und Offiziere würden sich in diesem Umfeld sogar vor Soldaten fürchten. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen; würde dieser Begründung gefolgt, so wäre es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Brigadegeneral dem Beschwerdeführer überhaupt einen Rat gegeben hätte. Jedenfalls erscheint es logisch nicht nachvollziehbar, dass der Brigadier - wenn er so integer gewesen wäre, wie dies der Beschwerdeführer anführt - diesem den fraglichen Rat zunächst erteilt und dadurch geradewegs in Schwierigkeiten bringt, um dann jeglichen Kontakt mit ihm zu vermeiden (vgl. B6/21, S. 10 und 14). Weiter widerspricht sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Schwere der erlittenen Strafe wenn dieser angibt, bei Befehlsverweigerung gelte die Exekutionsstrafe (vgl. B6/21, S. 14), er jedoch lediglich eine 45-tägige Gefängnisstrafe wegen eben einer solchen Befehlsverweigerung erhalten haben will. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach die Strafe für Desertion durchaus die Exekution sein könne, nichts zu ändern. Aufgrund sämtlicher Aussagen dürfte der Beschwerdeführer zwar seinen Lebensunterhalt als Soldat in der Marine verdient haben. Jedoch sind die Vorbringen, so insbesondere die angeführte Desertion, um einem Einsatz im Bürgerkrieg im Süden des Landes zu entgehen, weshalb er nun mit schwerer Strafe respektive mit der Exekution rechnen müsse, als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz in Begleitung von zwei Beamten nach Y._______ zurückgeschafft worden. Danach hätten die (...) Behörden mit der sudanesischen Botschaft Kontakt aufgenommen, weshalb nun sein Name registriert worden sei. Die heimatlichen Behörden seien somit D-7336/2006 über seine Asylantragsstellung im Ausland informiert, weshalb er bei einer Rückkehr gefährdet sei. In diesem Zusammenhang ist in Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Beschwerdeunterlagen Nrn. 1 - 11) zunächst anzuführen, dass aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die (...) Behörden von einer Asylantragsstellung in der Schweiz tatsächlich Kenntnis erhielten und diese Information an die sudanesische Botschaft weiterleiteten. Doch selbst im Bejahungsfall kann daraus vorliegend nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Personen nach längerem Auslandaufenthalt bei der Rückkehr in den Sudan zwar einer Regelbefragung durch den Sicherheitsdienst unterzogen, ohne dass diese Befragung aber zu einer Inhaftierung führen würde. Von einer Festnahme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist vorliegend umso weniger auszugehen, als er seine Asylvorbringen, so insbesondere seine Desertion und allfällige daraus folgende Konsequenzen, nicht glaubhaft machen konnte und überdies keine oppositionelle Tätigkeit im Ausland vorliegt, welche - falls eine vorläge - zudem den sudanesischen Behörden hätte bekannt werden müssen. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer D-7336/2006 [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welche das Bundesverwaltungsgericht weiterführt, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Neben einer konkreten Gefährdung können indes auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der An- D-7336/2006 wendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu. In einer Gesamtwürdigung der Umstände, der fallspezifischen Eigenheiten, unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der mit der langen Abwesenheit von seinem Heimatland verbundenen Schwierigkeiten der Reintegration gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. 5.4 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund der Klausel von Art. 83 Abs. 7 AuG auszuschliessen wäre. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlich Verfügung vom 26. August 1999 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.-- aufzuerlegen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), zumal vorliegend zu berücksichtigen ist, dass vor Erlass des Urteils seitens des Spruchgremiums eine Beratung durchgeführt wurde, die kostenerhöhend mitzuberücksichtigen ist. Die reduzierten Verfahrenskosten sind mit dem am 6. Oktober 1999 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.-- zu verrechnen. 7.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). D-7336/2006 Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 600.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-7336/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. August 1999 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 450.-- auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung 1 des Beschwerdeführers (einschreiben; über die allfällige Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - AA._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 20