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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 D-7328/2008

22 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-7328/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7328/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. Juni 2008 in Richtung B._______ und C._______ verliess, dass er am 23. Juni 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 24. Juni 2008 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 1. Juli 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere geltend machte, er habe seit dem Jahr 2002 ein Communications-Center betrieben und habe zudem mit seinem Van Personentransporte auf der Strecke E._______-F._______ durchgeführt, dass er im Zusammenhang mit beiden Unternehmungen sowohl Probleme mit Kriminellen wie auch mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe, obwohl er letztere freiwillig mit verschiedenen Dienstleistungen unterstützt habe, dass er aufgrund dieser Probleme im Jahr 2004 sein Communications- Center aufgegeben habe und ab dem Jahr 2006 unter Zwang als Informant für die LTTE habe arbeiten müssen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 in G._______ Besuch von seinem Freund K. aus dem H._______-Gebiet erhalten habe, welcher unter anderem für die Tamil-Rehabilitationsorganisation (TRO) gearbeitet habe, dass die Polizei am 10. Juni 2008 in seinem Haus eine Razzia durchgeführt habe, währenddem er in der Kirche gewesen sei, dass sie dabei eine „Selbstmordweste“ seines Freundes K. gefunden habe und ihm deshalb habe ausrichten lassen, er solle sich bei ihnen melden, dass er dieser Aufforderung aus Angst vor einer Festnahme jedoch nicht Folge geleistet habe und sofort untergetaucht sei, D-7328/2008 dass Abklärungen des BFM ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2006 in I._______ ein Asylgesuch einreichte, welches am 30. März 2007 abgelehnt wurde, dass der „Cour nationale du droit d'asile“ diesen Entscheid der Vorinstanz mit Urteil vom 29. Januar 2008 bestätigte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 zu diesen Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 dazu Stellung nahm, und die Einreichung verschiedener Originaldokumente in Aussicht stellte, dass er mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 jedoch verlauten liess, die Nachreichung der in Aussicht gestellten Dokumente sei nicht mehr möglich, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2008 - eröffnet am 12. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM dabei geltend machte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Asylbegründung behauptet, während den Jahren 2002 bis 2008 in G._______/Sri Lanka gelebt zu haben und als Transportunternehmer und Besitzer eines Communications-Centers tätig gewesen zu sein, dass er als eigentlichen Fluchtgrund die Angst vor der Polizei angegeben habe, welche ihn aufgrund der bei der Hausdurchsuchung entdeckten „Selbstmordweste“ seines Freundes selbst verdächtige, dass die Vorinstanz hierzu feststellte, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während den Jahren 2006 bis 2008 als Asylsuchender in I._______ aufgehalten habe, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden diesen I._______-Aufenthalt und die damit verbundene Asyl- D-7328/2008 gesuchseinreichung unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verschwiegen habe, seine persönliche Glaubwürdigkeit wie auch die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bereits erheblich reduziere, dass sich aufgrund dieser Abklärungsergebnisse auch die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers wie der angebliche Fund einer „Selbstmordweste“ in seiner Wohnung im Juni 2008 und seine angeblich seit dem Jahr 2006 bestehende Informantentätigkeit für die LTTE als offensichtlich tatsachenwidrig herausgestellt hätten, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2008, er habe den Schweizer Asylbehörden seinen I._______-Aufenthalt aus Angst vor einer Abschiebung nach Sri Lanka verheimlicht, und seine Asylvorbringen würden nach wie vor der Wahrheit entsprechen, jedoch als unbehelfliche und wenig überzeugende Anpassungsversuche des Sachverhaltes an die Vorhaltungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewertet werden müssten, dass insgesamt festzuhalten sei, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig und unglaubhaft, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 2006 nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten, sondern sei von I._______ direkt in die Schweiz eingereist, dass der Beschwerdeführer somit in I._______ einen negativen Asylentscheid erhalten habe, und gleichzeitig keine Hinweise vorliegen würden für das zwischenzeitliche Eintreten von Ereignissen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden, mithin auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, D-7328/2008 dass im Weiteren die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, der Schluss der Vorinstanz auf seine Unglaubwürdigkeit könne nicht akzeptiert werden, dass angesichts der geschilderten Vorkommnisse davon auszugehen sei, er müsse im Falle einer Rückkehr tatsächlich mit einer Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte und damit auch mit einer verbotenen Strafe beziehungsweise Behandlung rechnen, dass er darüber hinaus über keinerlei Beziehungsnetz im Südwesten Sri Lankas verfüge, und angesichts der gegenwärtigen Situation sowie der aktuellen Praxis der Sicherheitskräfte keineswegs von guten Voraussetzungen für eine Reintegration in Sri Lanka gesprochen werden könne, dass infolgedessen eine Rückschaffung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar sei, mithin die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7328/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in I._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat (vgl. Schreiben des D-7328/2008 „Office J._______ de Protection des Réfugiés et Apatrides“ vom 16. Juli 2008; A12/1), dass es nicht möglich ist, zeitgleich in Sri Lanka verfolgt zu sein und gleichzeitig in I._______ ein Asylverfahren zu durchlaufen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als tatsachenwidrig zu bewerten sind (vgl. Zwischenverfügung vom 21. November 2008), dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe sich für die Verheimlichung des in I._______ durchlaufenen Asylverfahrens entschuldigt und sei sich heute seines Fehlers bewusst, nicht gehört werden kann, zumal er die Schweizer Asylbehörden durch seine Falschangabe zur Aufenthaltsdauer in G._______ während den Jahren 2002 und 2008 sowie den dortigen Vorkommnissen über den wirklichen Sachverhalt getäuscht hat, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens die geltend gemachte Verfolgungssituation in Sri Lanka während den Jahren 2006 und 2008 nicht geglaubt werden kann, da sein Aufenthalt in I._______ während dieser Zeitspanne nachweislich feststeht, dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig und unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass angesichts dieser Sachlage keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ersichtlich sind, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Vorinstanz demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend D-7328/2008 der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements in casu keine Anwendung findet und keine Anhalts- D-7328/2008 punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener srilankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vornahm, dass gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum E._______ für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O., E. 7.6.2), D-7328/2008 dass der Beschwerdeführer in K._______ auf der Halbinsel F._______ geboren wurde und deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile, der aus der Nord- oder Ostprovinz stammt, anzusehen ist, dass, sofern der Beschwerdeführer also auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, der Süden des Landes, mithin der Grossraum E._______, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage kommt und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat für ihn zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 2001 in E._______ eine srilankische Identitätskarte ausstellen liess, dass demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er sich ab Juli 2001 entgegen seinen Aussagen nicht in G._______, sondern in E._______ aufgehalten hat, dass in Anbetracht dieser Sachlage auch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in E._______ aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in E._______ über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer angesichts seiner Schulbildung (Primar- und Sekundarschule), seiner Sprachkenntnisse (Singhalesisch und Englisch) und seiner Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. Befragungsprotokoll vom 24. Juni 2008; A1/14, S. 3) zudem gute Aussicht darauf hat, in E._______ auch selbst wirtschaftlich wieder Fuss fassen zu können, dass die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können (Art. 74 AsylV 2), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen Wegweisungs- D-7328/2008 vollzugshindernissen in dessen Heimatland zu forschen, falls dieser wie in casu durch lügenhafte Aussagen zur Aufenthaltsdauer in G._______ und das damit verbundene Verschweigen seines I._______-Aufenthalts - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe das Bestehen einer Unterkunft in E._______ verheimlichen wollen, dass darüber hinaus keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch als möglich zu beurteilen ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, mithin eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. D-7328/2008 November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7328/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier, in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 13

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