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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2018 D-7327/2017

26 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,191 mots·~11 min·5

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7327/2017 brl

Urteil v o m 2 6 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).

D-7327/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Pakistan, welcher keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat – am 11. März 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er anlässlich der Gesucheinreichung und im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. März 2016 unter Vorlage einer pakistanischen Geburtsurkunde geltend machte, sein Name sei B._______ und er sei am (…) geboren, dass er im Rahmen der BzP weitere Angaben zu seiner Person und insbesondere zu seinem familiären Hintergrund machte, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss im Zeitpunkt der Gesucheinreichung erst (…) Jahre (…) alt war, was allerdings vom SEM aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes in Zweifel gezogen wurde, dass das Staatssekretariat daher die Durchführung einer radiologischen Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters in Auftrag gab, dass das vom SEM konsultierte radiologische Institut in seinem Bericht vom 21. März 2016 unter Verweis auf die angewandte Methode und deren Abweichungsbereiche zum Befund gelangte, der Beschwerdeführer weise ein Skelettalter von 17 Jahren auf, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund im Verlauf des weiteren Verfahrens als minderjährige Person behandelt wurde, dass er im Rahmen der Anhörung vom 17. November 2016 am vorgebrachten Geburtsdatum und damit an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und er gleichzeitig detaillierte Angaben zu seinem familiären Hintergrund machte, dass das SEM am 7. Dezember 2016 an die schweizerische Botschaft in Pakistan gelangte und um Abklärungen vor Ort ersuchte, dass die Botschaft dem Staatssekretariat am 3. April 2017 einen Bericht zukommen liess, welchem sich umfassende Angaben zur Person und zum persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers entnehmen lassen (act. A41 [S. 8-40]: Bericht vom 29. März 2017 inkl. Beilagen),

D-7327/2017 dass das SEM dem Beschwerdeführer am 20. April 2017 die zentralen Erkenntnisse des vorgenannten Berichts zur Kenntnis brachte, wobei es namentlich festhielt, bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde handle es sich um eine Fälschung, laut seinen Schulunterlagen sei er schon am (…) geboren, seine familiären Verhältnisse stellten sich in der Realität ganz anders dar, als von ihm angegeben, und er heisse auch nicht B._______, sondern A._______, dass das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 bis auf eine Ausnahme alle Beilagen respektive Anhänge zum vorgenannten Botschaftsbericht offenlegte (vgl. Anhänge "A-N" und "P-Q" des Berichts), dass sich der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 zur Sache vernehmen liess, wobei er seine Angaben zu seinem familiären Hintergrund revidierte, am geltend gemachten eigenen Geburtsdatum jedoch festhielt, dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2017 (eröffnet am folgenden Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 27. Dezember 2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt (Ziff. 4 f. des Dispositivs), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt worden ist,

D-7327/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt hat, zumal er im Rahmen der Beschwerdebegründung ausdrücklich festhält, die Ablehnung seines Asylgesuches und die vom SEM dargelegten Gründe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, seien nicht zu beanstanden, dass damit im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist, ob es Gründe gibt, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Pakistan sprechen, dass vom Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragt wird, weil aufgrund seiner Minderjährigkeit der Wegweisungsvollzug nicht ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärungen bestätigt werden könne, dass – wie nachfolgend aufgezeigt – kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig, und von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit

D-7327/2017 eine Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Ergebnisse der durchgeführten Botschaftsabklärung in vorliegend entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht und aufgrund der Aktenlage seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden, dass dieser Schluss zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer sein zentrales Vorbringen – die geltend gemachte Minderjährigkeit – zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar zu Recht ausführt, die durchgeführte radiologische Handknochenanalyse vom 21. März 2016 habe ein Alter von 17 Jahren ergeben, was kaum mit dem in der Botschaftsauskunft erwähnten Geburtsdatum vom (…) vereinbar sei, dass unter diesen Umständen nicht gänzlich auszuschliessen ist, das aus den Schulunterlagen hervorgehende Geburtsdatum entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen, dass allein daraus aber nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt noch minderjährig, dass die übrigen nachvollziehbaren und überzeugenden Erkenntnisse der Botschaft vielmehr klar darauf hindeuten, der Beschwerdeführer habe über seine Identität getäuscht, dass zunächst der vorgelegten Geburtsurkunde jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, dass es sich nach Feststellung der Botschaft dabei zwar um einen Auszug aus dem elektronischen Geburtsregister des für den Beschwerdeführer zuständigen Verwaltungsbezirks handelt,

D-7327/2017 dass diesem Registerauszug jedoch deshalb keine Beweiskraft zukommt, da nach Feststellung der Botschaft der diesem Auszug zugrunde liegende Eintrag im elektronischen Register lediglich auf Angaben basiert, welche im Rahmen eines schriftlichen Antrags um nachträgliche Registererfassung gemachten wurden (vgl. Anhang "B" des Botschaftsberichts), welche jedoch den Einträgen in den Original-Geburtsregistern der beiden im Antrag erwähnten Dörfer (C._______ und D._______) widersprechen, indem in den dortigen Original-Registern weder am fraglichen Datum ([…]) noch unter der fraglichen Geburtsnummer ([…]) Einträge vorhanden sind, welche sich auf den Beschwerdeführer beziehen würden (vgl. Anhänge "C", "D" und "E" des Berichts), dass der Beschwerdeführer daher zu Unrecht davon ausgeht, der Anhang "B" des Botschaftsberichts (der vorerwähnte Antrag um nachträgliche Erfassung seiner Geburt im elektronischen Register) stelle einen Beleg für die Korrektheit der vorgelegten Geburtsurkunde respektive des vorgelegten Auszugs aus dem elektronischen Geburtsregister dar, dass diesen Erwägungen gemäss vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe einen verfälschten Geburtsregisterauszug eingereicht, was erste gewichtige Zweifel weckt, dass diese Zweifel durch die in verschiedener Hinsicht falschen Angaben zu seinem familiären Hintergrund bestätigt werden, dass er geltend gemacht hatte, er sei das älteste seiner Geschwister, diese seien 15, 14, 11, 10, 8 und drei Jahre alt und er habe einen Zwillingsbruder, dass der Beschwerdeführer demgegenüber gemäss Botschaftsauskunft fünf ältere und nur zwei jüngere Geschwister hat, diese deutlich älter seien, als von ihm angegeben, und er auch keinen Zwillingsbruder habe, dass der Beschwerdeführer die Abgabe von Falschangaben nicht bestreitet, diesen Aspekt jedoch als nicht entscheidrelevant verstanden haben will, dass dem jedoch nicht zu folgen ist, zumal nichts ersichtlich ist, was das offenkundig täuschende Aussageverhalten erklären könnte, und auch in Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit von täuschenden Aussagen auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass er minderjährig ist,

D-7327/2017 dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da aufgrund der Aktenlage weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Pakistan (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Pakistan herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der volljährige Beschwerdeführer könne an seinen Heimatort und zu seinen Angehörigen zurückkehren, dass er zwar nach Feststellung der Botschaft aus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt, indem sich seine Angehörigen als arm bezeichnet haben, indes alleine diesem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann – wäre in seiner Heimat ernsthaft in seiner Existenz bedroht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

D-7327/2017 dass nach vorstehenden Erwägungen keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) mit dem vorliegenden Entscheid abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7327/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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