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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2008 D-7327/2007

14 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,712 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Sep...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7327/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7327/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. August 2007 auf dem Landweg verliess und am 9. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 14. August 2007 im C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 16. August 2007 sowie der direkten Anhörung vom 24. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei während seines Studiums von staatlichen Beamten wiederholt aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten und dabei seine Kameraden auszuspionieren, was er jedoch abgelehnt habe, worauf er sein Studium habe abbrechen müssen, dass er sowohl in dieser Zeit als auch später jeweils das Parteilokal der pro-kurdischen DEHAP (Demokratische Volkspartei) - diese habe sich im November 2005 aufgelöst und sei der Partei für eine Demokratische Gesellschaft (DTP) beigetreten - besucht habe, dass er deswegen im April, Mai und Juli des Jahres 2007 von der Polizei angehalten, verhört und auch kurzzeitig festgehalten worden sei, wobei diese auch bei seinen Eltern angerufen und diese aufgefordert habe, auf ihn aufzupassen, dass er wegen dieser ständigen Schikanen und weil er nicht habe studieren können, seine Heimat verlassen habe, dass er zudem als Kurde keinen Militärdienst habe leisten respektive dem türkischen Staat nicht habe dienen wollen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 1. Oktober 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Einberufung zum Militärdienst wie auch eine allfällige Bestrafung wegen eines Dienstversäumnisses würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen, da eine entsprechende Bestrafung aus rein militärstrafrechtlichen Gründen erfolge und selbst aus einer allenfalls D-7327/2007 drohenden schweren Strafe keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgeleitet werden könne, dass zudem aufgrund diverser Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers dessen vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft seien, dass es aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die DEHAP/DTP zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es tatsächlich zu kurzen Festnahmen und Kontakten mit den Behörden gekommen sei, auch wenn die heutige DTP eine legale Partei sei, dass hingegen nicht nachvollziehbar bleibe, welches Interesse die türkischen Behörden an einem Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium gehabt haben könnten, zumal er damals ein einfaches Mitglied des Jugendflügels der DEHAP gewesen sei und seine Kenntnisse über die Partei und über seine Freunde - ebenfalls nur einfache Mitglieder der DEHAP - für die Behörden kaum von Nutzen gewesen wären, dass die Befürchtung, die Freunde des Beschwerdeführers hätten inhaftiert werden können, wenn er diese denunziert hätte, überzeichnet wirke, da die alleinige Mitgliedschaft bei der DEHAP/DTP für die Annahme einer begründeten Furcht nicht genüge, was auch für die beiden vorgebrachten Festnahmen im April 2007 zu gelten habe, dass im Übrigen die erst anlässlich der direkten Anhörung vorgebrachte Festnahme vom 23. Juli 2007 nachgeschoben wirke, da sie erst auf Nachfrage angeführt worden sei und überdies im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person stehe, als er noch angegeben habe, der letzte Kontakt zu den Behörden sei nach den Wahlen vom 22. Juli 2007 gewesen, als man ihm lediglich mit einer Festnahme gedroht habe, dass der Beschwerdeführer den Widerspruch auf Vorhalt nicht habe plausibel aufzulösen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei Asyl zu ge- D-7327/2007 währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. November 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2007 geleistet wurde, dass zur Begründung für die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angeführt wurde, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht würden, welche an den vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen dürften, dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aus einer bekannten "politischen Familie" stamme, welche der kurdischen Oppositionsbewegung sehr nahe stehe, was zu diversen Inhaftierungen, verbunden mit Folter, geführt habe, weshalb die Angehörigen der Familie durchwegs unter einem hohen behördlichen Druck stünden (willkürliche Verhaftungen und Verurteilungen; Meldepflicht, soweit nicht an Guerilla angeschlossen oder zur Flucht ins Ausland gezwungen) und in der Schweiz mehrere Verwandte des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge leben würden, in dem Sinne zu präzisieren und korrigieren sei, als dass - nach Beizug der Asylakten (N_______) von D._______, eines Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers, dem am Y._______ seitens der Vorinstanz Asyl gewährt worden sei und welcher mittlerweile die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze - der behördliche Druck auf die Familie des Beschwerdeführers sich im Wesentlichen auf die 80-er Jahre nach dem Militärputsch (1980) in der Türkei konzentriert habe, es teilweise auch zu Freisprüchen gekommen sei und auch keine Verbindungen D-7327/2007 der Familie des Beschwerdeführers zur kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ersichtlich würden, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - selber anlässlich der Anhörung im Empfangszentrum einzig diesen einen in der Schweiz lebenden Onkel väterlicherseits angeführt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylvorbringen selber weder auf seine Familienzugehörigkeit noch auf daraus ihm möglicherweise erwachsende Probleme Bezug genommen habe, woraus der Schluss zu ziehen sein dürfte, dass dem familiären Hintergrund vorliegend in keiner Art und Weise eine solche Bedeutung beigemessen werden könne, wie dies in der Beschwerdeschrift darzustellen versucht werde, dass die entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe unter diesen Umständen als Versuch gewertet werden dürften, den Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner familiären Herkunft in ein politisch aktives Umfeld von flüchtlingsrechtlicher Bedeutung einzubetten, dass weiter der Einwand, der Beschwerdeführer sei über seine legalen Aktivitäten für die Partei mit Personen in engen Kontakt gekommen, welche die Guerilla der PKK logistisch unterstützt hätten, in den Akten keine Stütze finde und so vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nie geltend gemacht worden sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 6), dass daher auch die Vermutung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne, wonach die türkischen Behörden diese Kontakte zu illegal tätigen Personen wahrgenommen hätten und ihn deshalb als Spitzel hätten anwerben wollen respektive er deswegen einem grösseren Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei als andere Basismitglieder der DTP, dass ferner der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung unter Stress gestanden sei und die Festnahme vom 23. Juli 2007 zu erwähnen vergessen habe, nicht gehört werden könne, zumal der Beschwerdeführer die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben im Empfangszentrum nach Rückübersetzung am Schluss unterschriftlich bestätigt habe und wäh- D-7327/2007 rend dieser Befragung explizit nach seinem Behördenkontakt nach dem 22. Juli 2007 befragt worden sei, dass der Beschwerdeführer überdies am Schluss der Erstbefragung nach anderen als den bisher genannten Gründen für seine Ausreise gefragt worden sei, was dieser ausdrücklich verneint (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5) und anlässlich der Rückübersetzung auch keine Korrekturen oder Ergänzungen mehr angebracht habe, dass ferner eine Durchsicht des Protokolls des Empfangszentrums keine Hinweise erkennen lasse, wonach der Beschwerdeführer so unter Stress gestanden wäre, dass ihm die Nennung sämtlicher Festnahmen verunmöglicht gewesen wäre und dadurch Zweifel an der Verwertbarkeit des Protokolls entstünden, dass zwar einzuräumen ist, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den für sie zweifellos wichtigen Befragungen empfinden mögen, sich die Nichtnennung der Festnahme vorliegend aber nicht mit einer solchen Nervosität erklären lasse, umso mehr, als es sich bei der erst anlässlich der zweiten Befragung geschilderten Festnahme um ein einschneidendes und unmittelbar vor der Ausreise geschehenes Ereignis handeln soll, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen auf Beschwerdeebene ein Referenzschreiben des Dorfvorstehers von E._______, welches mit seinen Schilderungen, namentlich mit seiner Festnahme vom 23. Juli 2007 korrespondiere, eingereicht habe, dass dieses Beweismittel jedoch nicht geeignet sein dürfte, zu einer anderen Schlussfolgerung als im angefochtenen Entscheid zu führen, zumal in diesem Schreiben lediglich angeführt werde, dass der Beschwerdeführer das Quartier am 23. Juli 2003 verlassen habe, sich aber nicht über eine Festnahme auslasse, dass überdies nicht ersichtlich sein dürfte, weshalb der Kommandant des Postens ständig den Dorfvorsteher und die Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib hätten befragen sollen, wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich am fraglichen Tag noch im behördlichen Gewahrsam befunden hätte, D-7327/2007 dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nirgends angeführt habe, es werde gegen seine Familienangehörigen durch den Gendarmerieposten ständig ermittelt, dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vollzug der Wegweisung betreffend kurdische Volkszugehörige in die Türkei in Berücksichtigung der wie vorliegend gelagerten Gesamtumstände - so verfüge der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse des Türkischen, sei Student der F._______ gewesen und verfüge in seiner Herkunftsregion über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, - die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es - selbst bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, weshalb das diesbezügliche Gesuch abgewiesen werde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden D-7327/2007 (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), aber auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss kommt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit der möglichen Einberufung zum Militärdienst sowie der behördlichen Behelligungen (Aufforderung zur Spitzeltätigkeit; Abbruch des Studiums; polizeiliche Mitnahmen und Verhöre im Nachgang zu seinen Aktivitäten für die DEHAP respektive DTP) einerseits nicht asylrelevant und andererseits nicht glaubhaft seien, in schlüssiger Weise aufzeigte, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2007 zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-7327/2007 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-7327/2007 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Student der F._______ war, über gute Kenntnisse des Türkischen und in seiner Herkunftsregion über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7327/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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