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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2018 D-7324/2017

15 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,902 mots·~10 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7324/2017

Urteil v o m 1 5 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (…).

D-7324/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 7. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (nachfolgend BzP) statt und am 18. Dezember 2017 folgte die Anhörung durch das SEM. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Albanien während 15 Jahren von einer (…) Organisation verfolgt worden. Die zahlreichen Ereignisse, welche ihm aufgrund seiner Verfolgung widerfahren seien, hätten einen negativen Einfluss auf sein Leben gehabt. Er habe nie Konflikte provoziert oder sich unkorrekt verhalten. Dennoch habe jemand vor 15 Jahren an seiner Türe geklopft und er habe aus dem Spion seiner Türe beobachten können, wie sich die Nachbarstüre geöffnet habe. Ein Mann mit einem automatischen Gewehr sei erschrocken und habe über das Treppenhaus die Flucht ergriffen. Zudem habe man auf der Strasse wiederholt versucht, ihn anzufahren. So habe einmal ein Auto das Fahrrad seines Neffen beschädigt. Ebenfalls sei er Opfer von Intrigen und Unwahrheiten gewesen. Da er der Polizei nicht traue und diese korrupt sei, habe er sich nicht an die albanischen Sicherheitsbehörden gewendet. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 – eröffnet am 20. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Des Weiteren entschied es gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 AuG (SR 142.20), dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen werde. D. Mit vorgedruckter Formular-Eingabe vom 27. Dezember 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-

D-7324/2017 suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel (vgl. E. 1.2) – formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeschrift ist teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachigen Rechtsbegehren verständlich sind, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-7324/2017 4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 6. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe von der (…) Organisation, die ihn seit 15 Jahren verfolge, praktisch nichts gewusst. So habe er auf die Fragen zum Aufbau, zu einzelnen Personen und zu den Motiven der Organisation keine einzige Angabe machen können. Vielmehr habe er darüber spekuliert, dass die Organisation vom Staat unterstützt worden sei, ohne jedoch auch nur ansatzweise ein Indiz liefern zu können, welches diese Vermutung stützen könnte. Die Polizei habe er nicht um Hilfe gebeten, weil diese korrupt sei und er keine Beweise gehabt habe. Der pauschale Korruptionsvorwurf und

D-7324/2017 der Verzicht des Beschwerdeführers, mit einer Anzeige ausfindig zu machen, wer der Lenker des Autos hätte sein können, der das Fahrrad seines Neffen beschädigt habe, seien nicht plausibel. Er habe zwar vorgebracht, es habe derart viele Vorfälle und Intrigen gegeben, die sein Leben in Albanien verunmöglicht hätten, dass eine Anhörung nicht reiche, um alle aufzuzählen. Auf wiederholte Nachfrage habe er aber nicht einen einzigen Vorfall oder eine Intrige aufzeigen können, die sein Leben in Albanien verunmöglicht hätten. Seine Antworten seien allesamt pauschal und ausweichend gewesen. In der Beschwerde wird nicht näher auf die Argumentation des SEM eingegangen. Der Vorinstanz ist ohne weiteren Begründungsaufwand beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt ausweichend und pauschal ausgefallen sind sowie wegen weiterer Ungereimtheiten unglaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift erstmals darlegt, er sei (…) und zwei Jahre lang (…) in einer (…) in Albanien gewesen, weshalb er kein ruhiges und friedliches Leben gehabt habe, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu werten. Ausserdem sind die geltend gemachten Probleme sehr allgemein und zu wenig konkret vorgetragen worden, um auf eine Verfolgung zu schliessen, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Darüber hinaus sind die Vorbringen auch nicht asylrelevant, da es sich bei der dargelegten Verfolgungsgefahr um eine nichtstaatliche Verfolgung handelt und von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden vor. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer selber angegeben, dass er sich nicht an die Polizei in Albanien gewandt habe. Damit hat er die Schutzsuche in Albanien offensichtlich nicht ausgeschöpft. Dazu wäre er jedoch gehalten gewesen. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung

D-7324/2017 einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die politische Lage in Albanien noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

D-7324/2017 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7324/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Gesuch um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu

Versand:

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