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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2017 D-7322/2016

12 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,674 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7322/2016

Urteil v o m 1 2 . April 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).

D-7322/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Eritreas der Ethnie Bilen – reiste eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 illegal von Eritrea in den Sudan, wo sie sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Danach sei sie über Libyen und Italien am 2. August 2016 in die Schweiz eingereist, wo sie am 8. August 2016 um Asyl nachsuchte. Am 16. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 13. September 2016 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie stamme aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren jüngeren Geschwistern bei ihrer Grossmutter in D._______ gelebt. Ihr Vater und ihr älterer Bruder seien im Militärdienst gewesen. Sie habe die Schule in D._______ besucht, jedoch die 8. Klasse nicht bestanden, weshalb sie der Abendschule zugeteilt worden sei. Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie vor, aus Angst vor Übergriffen die Abendschule nicht besucht beziehungsweise nach zwei Monaten abgebrochen zu haben und für eine Weile [einen Beruf ausgeübt] zu haben. Andere, die in einer vergleichbaren Situation gewesen seien, hätten Vorladungen für den Militärdienst erhalten. Aus Furcht vor einem möglichen Einzug in den Nationaldienst sei sie illegal ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 – zugestellt am 28. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Angst der Beschwerdeführerin, künftig im Zuge einer Razzia aufgegriffen und in den Nationaldienst eingezogen zu werden, hypothetischer Natur sei und keine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr zu begründen vermöge. In Bezug auf ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei festzustellen, dass sie weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur illegalen Ausreise sei nicht weiter einzugehen, da keine konkreten Indizien für

D-7322/2016 eine Verfolgung im Heimatstaat vorlägen und die illegale Ausreise für sich allein betrachtet nicht asylrelevant sei. C. Mit Eingabe vom 25. November 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen, andernfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt und es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-7322/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das SEM hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeschrift enthält in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs keinen Antrag und auch in der Begründung finden sich diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG) zufolge illegaler Ausreise. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen

D-7322/2016 des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der Beschwerdebegründung mit Bezug zur illegalen Ausreise – auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen nicht einzugehen. Diese sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5). 5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auf die Geltendmachung der illegalen Ausreise reduzieren, wobei das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte in ihrem Falle zu verneinen ist. Nach ihrem Schulabbruch hat sie Eritrea aus Furcht vor einer künftigen Razzia oder einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst verlassen. Vor ihrer Ausreise ist es zu keinem Kontakt mit den Behörden gekommen, sie hat kein militärisches Aufgebot erhalten, so dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Die Befürchtung, künftig in den Nationaldienst eingezogen zu werden, reicht nicht aus, das Profil der Beschwerdeführerin zu schärfen. Insbesondere sind keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

D-7322/2016 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis somit zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die mit Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin von den vorangegangenen Erwägungen unberührt bleibt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteienentschädigung zuzusprechen. 8.2 Die Kosten des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-7322/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

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