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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2018 D-7318/2017

27 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,005 mots·~20 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2017

Texte intégral

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Abteilung IV D-7318/2017 lan

Urteil v o m 2 7 . Juli 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).

D-7318/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2015 in Richtung Türkei und gelangte über Griechenland und die sogenannte Balkanroute nach Österreich. Von dort aus reiste er per Zug am 15. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 2. November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er für den Militärdienst gesucht werde. Er stamme aus der Ortschaft C._______ in der Provinz al-Hasaka und habe auch vor der Ausreise dort gewohnt. Nachdem er acht Jahre lang die Schule besucht habe, habe er in einer (…) gearbeitet. Er sei Ajnabi gewesen und im Jahr 2012 eingebürgert worden. In der Folge habe er ein syrisches Militärbüchlein erhalten und sich einen Pass ausstellen lassen. Weil er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er nach D._______ (Nordirak) gereist und einige Monate dort geblieben. Nachdem aber auch im Nordirak Krieg ausgebrochen sei, sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt. Nach der Ausstellung des Militärbüchleins habe er zwar nichts mehr von den Behörden gehört und auch keine Vorladung erhalten. Falls man ihn erwischt hätte, wäre er aber bestimmt umgehend eingezogen worden. Konkrete Hinweise für eine drohende Einberufung habe es jedoch nicht gegeben. Er habe nach seiner Rückkehr weiterhin als (…) gearbeitet, bis etwa fünf oder sechs Monate vor seiner Ausreise. Danach sei er zu Hause gewesen und habe das Haus nicht verlassen in der Hoffnung, er könne auf diese Weise dem Militärdienst entgehen und die Lage würde sich verbessern. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. August 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei bekräftigte der Beschwerdeführer, er sei in erster Linie wegen des drohenden Militärdienstes ausgereist. Nach der Einbürgerung habe es geheissen, dass alle Personen, die jünger als Jahrgang 1992 seien, in den Militärdienst gehen müssten, während die älteren davon befreit seien. Er sei deswegen von den Behörden gesucht worden und habe Angst gehabt, verhaftet zu werden. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei sein politisches Engagement gewesen. Er sei Mitglied der (…)

D-7318/2017 gewesen und habe an verschiedenen Parteianlässen teilgenommen. Zudem habe es seit Beginn der Revolution auch Demonstrationen gegeben, an denen er ab dem Jahr 2011 sehr oft, etwa 15 oder 20 Mal, teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei er auch häufig draussen und vor den Augen anderer Leute in Erscheinung getreten. Dabei habe es sich um friedliche Kundgebungen gehandelt und er habe deswegen persönlich auch keine Probleme bekommen. Nach dem Ende der Demonstrationen im Jahr 2014 oder 2015 habe es nur noch Feierlichkeiten gegeben, an denen die Kurden ihre Rechte eingefordert hätten. An solchen sei er weiterhin dabei gewesen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, einen Pass sowie einen Führerschein ein (alle im Original). Als weitere Beweismittel gab er ein Militärbüchlein (Original), eine Bestätigung für die Mitgliedschaft in der (…) sowie drei Fotoaufnahmen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2017 – eröffnet am 5. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtete, ordnete es eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden Rechtsvertreters.

D-7318/2017 D. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 11. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinem Entscheid sowie an seinen Erwägungen fest. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts aus einem Online- Newsportal über Äusserungen des syrischen Präsidenten sowie einer aktuellen Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-7318/2017 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es erscheine wenig plausibel, dass er nach der Ausstellung seines Militärbüchleins aus Angst vor einer Einziehung nach D._______ geflüchtet sei und wenige Monate darauf wegen des dort ausgebrochenen Krieges wieder in seine Heimat zurückgekehrt sein wolle. In dieser habe ebenfalls Krieg geherrscht und es hätte zudem nach wie vor die Gefahr bestanden, dass er in den Militärdienst eingezogen werde. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er in eine andere Region im Nordirak – insbesondere Erbil, welches viele syrische Flüchtlinge beherberge – gegangen wäre und nicht zurück nach Syrien. Sodann seien seine Aussagen zum Erhalt des Militärbüchleins komplett vage und substanzarm ausgefallen. Namentlich seien die Angaben über den Ablauf der medizinischen Untersuchung sehr kurz gewesen und er habe keine der zuständigen Stellen präzise benennen können. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er die betreffenden Abläufe nicht kenne. Ausserdem liessen seine diesbezüglichen Schilderungen jegliche Realkennzeichen vermissen. Auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers seien sehr dürftig und er sei nicht in der Lage gewesen, zu erklären, was genau wann passiert oder wie viel Zeit zwischen den einzelnen Ereignissen vergangen sei. So habe er nicht angeben können, ob

D-7318/2017 seine Einbürgerung 2011 oder 2012 stattgefunden habe sowie wie lange er sich in D._______ aufgehalten habe. Während er anlässlich der BzP ausgesagt habe, er sei zwei bis zweieinhalb Monate in D._______ gewesen, habe er in der Anhörung von sechs Monaten gesprochen. Weiter habe er in der BzP auch angegeben, er sei vor seiner Ausreise stets zu Hause geblieben, um nicht von den Behörden erwischt und eingezogen zu werden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgeführt, er sei aufgrund seiner Teilnahme an Parteianlässen ständig draussen gewesen. Zwar habe er ein Militärbüchlein im Original eingereicht. Neben seinen unsubstanziierten Aussagen zu dessen Erhalt habe er aber auch nicht erklären können, wann und unter welchen Umständen er den Fingerabdruck, der sich im Militärbüchlein befinde, abgegeben habe. Als er diesbezüglich gebeten worden sei, seine Angaben zu präzisieren, habe er gesagt, er erinnere sich nicht mehr genau an den Ablauf; es habe auch eine Geschichte mit einer Geldzahlung gegeben. Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass er das Militärbüchlein erst anlässlich der Anhörung eingereicht habe, mithin fast zwei Jahre nachdem er sein Asylgesuch gestellt habe, liege der Schluss nahe, das es sich dabei um ein nachträglich erworbenes, gefälschtes Dokument handle. Es sei allgemein bekannt, dass syrische Dokumente jeglicher Art leicht käuflich erhältlich gemacht werden könnten. Das eingereichte Militärbüchlein sei somit als Beweismittel untauglich und vermöge an der Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit seinen angeblichen politischen Tätigkeiten sei anzumerken, dass er selbst ausgeführt habe, deshalb nie irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Folglich sei daraus auch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich und es könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei aber anzumerken, dass der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen stark bezweifelt werden müsse, nachdem er an der BzP die Frage, ob er politisch aktiv sei, verneint habe. Die eingereichten Beweismittel – eine Parteibestätigung sowie drei Fotos, welche den Beschwerdeführer an Parteianlässen zeigten – vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da sich damit keine Probleme aufgrund des politischen Engagements belegen liessen. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde dem entgegengehalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise nicht richtig wiedergegeben oder diesen falsch sowie zu Ungunsten den Beschwerdeführers gewürdigt habe. Aus retrospektiver Sicht möge es auf den ersten Blick zwar erstaunen, dass er aus D._______ wieder nach Syrien zurückgekehrt sei und sich nicht an einem anderen Ort im Nordirak niedergelassen habe. Er habe aber

D-7318/2017 nachvollziehbar erklärt, dass die Angst vor kriegerischen Auseinandersetzungen in D._______ noch grösser gewesen sei als an seinem Wohnort in Syrien und seine Familienangehörigen deshalb mit seinem Verbleib in D._______ nicht einverstanden gewesen seien. Eine Niederlassung an einem anderen Ort im Nordirak sei nicht in Frage gekommen, da er dort – anders als in D._______, wo er Bekannte gehabt habe – niemanden gekannt habe. Damit habe er plausibel begründen können, warum er nicht im Irak geblieben sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Angaben des Beschwerdeführers über den Erhalt des Militärbüchleins weder vage noch substanzarm ausgefallen. Er habe die Abläufe des Ausstellungsprozesses genügend konkret und detailliert beschreiben können. Zwar habe er bei seiner Schilderung nicht erwähnt, dass er auch ein Foto und einen Fingerabdruck habe abgeben müssen. Dies sei angesichts des Zeitabstands von fünf Jahren zwischen der Ausstellung des Militärbüchleins und der Anhörung jedoch nachvollziehbar. Seine Angaben zum Erhalt seiner Identitätskarte, seines Militärbüchleins und seines Passes – welche er dem SEM im Original abgegeben habe – seien kohärent und würden mit den Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über den Ablauf des Rekrutierungsverfahrens in seiner Heimatregion übereinstimmen. Dasselbe gelte für seine Aussage, dass alle eingebürgerten Ajnabi ab Jahrgang 1992 und älter vom Militärdienst befreit worden seien, während er Jahrgang (…) gehabt habe und folglich in den Militärdienst hätte gehen müssen. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und dem eingereichten Militärbüchlein sei deshalb jeder Beweiswert abzusprechen, erweise sich als unzutreffend. Ausserdem habe er bereits an der BzP angegeben, sein Militärbüchlein befinde sich in Syrien und er werde dieses nachreichen. Sodann werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe anfänglich gesagt, sein Aufenthalt in D._______ habe gut zwei Monate gedauert, während er in der Anhörung angegeben habe, er sei sechs Monate dort gewesen. Dieser Aspekt stelle jedoch eine blosse Nebensächlichkeit dar und betreffe den Kern seines Asylgesuches nicht. Seine dahingehenden Aussagen könnten deshalb nicht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben über den Erhalt des Militärbüchleins herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der bereits durchgeführten Musterung im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht gehabt, jederzeit von den syrischen Militärbehörden zwangsweise eingezogen zu werden. Es handle sich bei ihm um einen wehrpflichtigen jungen Mann und es gebe

D-7318/2017 keine Hinweise darauf, dass er nicht diensttauglich gewesen wäre. Seine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung sei somit auch objektiv begründet gewesen. Zudem habe er nicht nur wegen seiner Wehrdienstverweigerung und der illegalen Ausreise aus Syrien, sondern auch wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Mitgliedschaft bei der (…) eine Verfolgung zu befürchten. Nur weil er vor seiner Ausreise in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsmassnahmen erlebt habe, bedeute dies nicht, dass er deswegen nicht von den syrischen Behörden erfasst und registriert worden sei. Ausserdem sei der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2004 bereits einmal verhaftet worden und den Behörden seither als Oppositioneller bekannt. Dass der Beschwerdeführer bislang nicht verfolgt worden sei, lasse sich damit erklären, dass das Assad-Regime aus taktischen Gründen gegenüber Kurden keine Gewalt habe anwenden wollen und es andrerseits die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers an die kurdische Partei PYD verloren habe. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeiten müsse im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner Flucht ins Ausland gesehen werden. Er müsse damit rechnen, von Seiten des Assad-Regimes als Oppositioneller betrachtet zu werden, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, Folter oder sogar eine willkürliche Tötung drohe. Es sei in vielen öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, dass die syrischen Sicherheitsbehörden weit ausserhalb rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren würden und eine menschenverachtende Verfolgungspraxis an den Tag legten. Das syrische Regime sei für eine grosse Zahl schwerster Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Eine Gesamtschau der verfügbaren Erkenntnismittel lasse darauf schliessen, dass syrische Männer im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr aus dem Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Haft und Folter durch die syrischen Sicherheitskräfte zu gewärtigen hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass wehrpflichtige Personen in Fahndungslisten aufgenommen worden seien, die an den Grenzübergängen sowie an mobilen „Checkpoints“ verfügbar seien. Die Betroffenen könnten somit schon bei der Einreise oder später bei Kontrollen im Landesinnern identifiziert und umgehend rekrutiert respektive verhaftet werden. Die syrische Armee habe infolge grosser Verluste einen erheblichen Personalbedarf und gehe entsprechend rücksichtslos vor, um möglichst viele Personen zu rekrutieren. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre, sei deshalb sehr gross.

D-7318/2017 3.3 In seiner Replik vom 22. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage eines entsprechenden Berichts aus dem Internet ergänzend fest, die neueren Entwicklungen in Syrien zeigten, dass der syrische Präsident gegenüber Kurden eine feindselige Haltung vertrete. Dies bestätige die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner politischen Aktivitäten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Grundsatzentscheids BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung sei insbesondere dann auszugehen, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 4.2 Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, es ist aufgrund der Aktenlage jedoch nicht davon auszugehen, dass er einer oppositionell aktiven Familie entstammt. Es wird in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der (…) häufig an Parteianlässen teilgenommen habe sowie ab 2011 bei rund 15 bis 20 Demonstrationen dabei gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses politischen Engagements bestehen. Als der Beschwerdeführer an der BzP nach seinen Asylgründen gefragt wurde, erwähnte er ausschliesslich den drohenden Militärdienst und verneinte die Frage, ob er politisch aktiv gewesen sei, explizit. Zudem erklärte er, dass er im letzten halben Jahr vor der Ausreise nicht mehr zur Arbeit gegangen und ständig zu Hause gewesen sei, um einer Einziehung zu entgehen (vgl. Akten SEM A5, S. 12). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung bei der ersten

D-7318/2017 Frage zu den Asylgründen aus, neben dem Militärdienst sei auch seine Teilnahme an Parteianlässen ein Grund für die Ausreise gewesen. In diesem Zusammenhang sei er ständig draussen gewesen, vor den Augen anderer Leute, weshalb er in seiner Heimat nicht mehr habe leben können (vgl. Akten SEM A13, F24). Diese Angaben sind klar widersprüchlich. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe an der BzP nicht alles im Detail erklären können und der Dolmetscher habe ihn aufgefordert, sich kurz zu fassen, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits wurde ihm auch bei der BzP die Gelegenheit gegeben, von sich aus sämtliche Asylgründe darzulegen. Andrerseits wurden ihm mehrere ergänzende Fragen gestellt, darunter auch, ob er politisch aktiv gewesen sei – was er verneinte. Als ihm dies bei der Anhörung vorgehalten wurde, konnte er sich daran nicht mehr erinnern (vgl. Akten SEM A13, F45 f.). Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer nur sehr oberflächliche Angaben über die zentralen Forderungen seiner Partei machen (vgl. Akten SEM A13, F114 f.). Selbst wenn die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers trotz seiner wenig überzeugenden Angaben als glaubhaft anzusehen wären, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatstaat als Oppositioneller respektive Regimegegner registriert worden wäre. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen nie irgendwelche Probleme bekommen (vgl. Akten SEM A13, F32). Es lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Behörden von den angeblichen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermögen diese somit auch in Kombination mit der geltend gemachten illegalen Ausreise nicht dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine unverhältnismässig schwere Bestrafung zu gewärtigen hätte. An dieser Einschätzung ändern auch die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Syrien und zu menschenrechtswidrigen Handlungen der syrischen Sicherheitskräfte und den hierzu zitierten Berichten – die sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen – nichts. 4.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus den eingereichten Fotos, auf denen er aufgrund der teilweise schlechten Qualität ohnehin nicht eindeutig erkennbar ist, noch aus der Bestätigung der Parteimitgliedschaft etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, geht aus diesen Beweismitteln keinerlei Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden hervor. Die Behauptung, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2004 als Oppositioneller verhaftet worden sei, wird nicht weiter substanziiert. Der Be-

D-7318/2017 schwerdeführer macht nicht geltend, dass er oder seine Familie zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Vielmehr konnte er sich im Jahr 2011 oder 2012 ohne Weiteres einbürgern lassen und erhielt eine Identitätskarte und einen Pass. Es ist somit festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer oppositionellen Familie registriert worden wäre. 4.4 Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich bei dem eingereichten Militärbüchlein um ein echtes Dokument handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, so hätte der Beschwerdeführer nach der behaupteten medizinischen Untersuchung im Oktober 2012 noch rund drei Jahre in seinem Heimatort gewohnt – mit Ausnahme eines Aufenthalts von einigen Monaten in D._______ – ohne von den syrischen Behörden etwas zu hören oder konkret zur Leistung des Militärdienstes aufgeboten worden zu sein. Er ging eigenen Angaben zufolge auch weitestgehend einer Arbeit nach und zeigte sich angeblich anlässlich von Demonstrationen in der Öffentlichkeit. Ausserdem kehrte er nach einem kurzen Aufenthalt aus dem Nordirak zurück, ohne sich dort nach einer anderen Aufenthaltsmöglichkeit umzusehen. Das syrische Regime hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2015 die Kontrolle über weite Teile der Provinz al-Hasaka, darunter auch den Wohnort des Beschwerdeführers, an die kurdischen Behörden verloren. Es erscheint deshalb als sehr unwahrscheinlich, dass es in jener Region tatsächlich noch zu Rekrutierungen durch die syrische Armee kam. Entsprechend dürfte ihm unabhängig davon, ob ihm im Jahr 2012 tatsächlich ein Militärbüchlein ausgestellt worden ist oder nicht, keine unmittelbare Einziehung in den staatlichen syrischen Militärdienst gedroht haben. Nachdem auch keine Indizien dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung oder seinen geltend gemachten politischen Tätigkeiten als politischer Gegner qualifiziert wird und somit mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte, sind seine Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

D-7318/2017 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Januar 2018 gutgeheissen wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer lic. iur. Semsettin Bastimar als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In seiner Kostennote vom

D-7318/2017 22. Januar 2018 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt Fr. 2‘490.– (12 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 90.–) geltend. Praxisgemäss geht das Bundesverwaltungsgericht bei nichtanwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– aus. Zudem erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und namentlich des eher geringen Aktenumfangs als zu hoch. Das amtliche Honorar ist deshalb zu kürzen und pauschal auf Fr. 1‘590.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7318/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘590.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

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