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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 D-7316/2024

27 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,255 mots·~16 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7316/2024

Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Michael Pfeiffer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2024 / N (…).

D-7316/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Er habe (…) Brüder und (…) Schwestern. Ein Bruder lebe in der Türkei, einer im Iran und die anderen Geschwister seien mit den Eltern in Afghanistan. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe diese Ende (…) abgeschlossen. Anschliessend habe er während fünf Jahren im (…) seines Vaters gearbeitet. Als die ehemalige afghanische Regierung einige Monate vor der Machtübernahme der Taliban in der örtlichen Moschee bekannt gegeben habe, dass die Taliban in der Umgebung seien, und dass die Regierungskräfte bei deren Bekämpfung Unterstützung aus dem Volk benötigen würden, habe er sich der Arbaki-Miliz angeschlossen, um mitzuhelfen, die Dörfer vor den Taliban zu verteidigen. Er sei eineinhalb Jahre lang Soldat bei den Arbaki gewesen. Er habe einer Gruppe von zweiundzwanzig Personen aus drei Dörfern angehört. Wann immer Kämpfe ausgebrochen seien, habe er aus entfernter Distanz auf die Taliban geschossen. Er sei fast jede Woche derart im Einsatz gewesen. Nach der Machtergreifung durch die Taliban habe sich seine Truppe in die Berge um D._______ zurückziehen müssen. Sie hätten nur noch ab und zu nachts heimlich in ihre Dörfer zurückkehren können, um Lebensmittel zu holen. Dies sei für alle gefährlich gewesen, da die Taliban den Dorfbewohnern verboten hätten, Milizionäre zu versorgen. Sein Gruppenleiter sei von den Taliban telefonisch aufgefordert worden, sie sollten sich ergeben. Auch er und alle anderen Kameraden hätten Drohanrufe erhalten. Die Taliban hätten von allen Mitgliedern der Gruppe die Namen und Telefonnummern gekannt. Er vermute, dass sie diese über Spione erhalten hätten. In seinem Dorf hätten alle gewusst, dass er ein Mitglied der Arbaki sei. Er selbst sei zweimal von den Taliban telefonisch bedroht worden. Man habe auch von ihm verlangt, mit der Arbeit für die Arbaki aufzuhören und sich den Taliban anzuschliessen, andernfalls er nicht in Ruhe gelassen würde. Eine Woche nach dem zweiten Anruf bei ihm – im (…) 2022 – sei der Gruppenleiter beim Besorgen von Lebensmitteln erschossen worden. Sechs weitere Kameraden seien ebenfalls getötet worden. Daraufhin hätten er und die vierzehn anderen verbliebenen Kameraden aus Angst vor einem gleichen Schicksal

D-7316/2024 entschieden, Afghanistan zu verlassen. Er habe befürchtet, dass er von den Taliban festgenommen und getötet würde, wenn er in sein Dorf zurückkehren würde. Er sei zusammen mit den Kameraden über Kabul und Nimruz Mitte (…) 2022 illegal in den Iran gelangt. Dort hätten sich ihre Wege getrennt. Er sei über die Türkei, Griechenland und den Balkan in die Schweiz weitergereist. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er erfahren, dass nach seiner Ausreise aus Afghanistan eine Person des Geheimdienstes der Taliban bei ihm zuhause nach seinem Verbleib gefragt habe. Sein Vater habe geantwortet, dass er in den Iran gegangen sei. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Befragungsprotokoll (vgl. SEM-Akte (…)-15) verwiesen. C. Am 26. Mai 2023 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu, und es wies den Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 dem Kanton E._______ zu (Art. 27 AsylG). D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024, eröffnet am 23. Oktober 2024, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte (Dispositivziffern 4 bis 6). Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 22. November 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Nebst der angefochtenen Verfügung, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. November 2024 und der Honorarnote der Rechtsvertretung

D-7316/2024 vom 22. November 2024 lagen der Eingabe ein Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit einem afghanischen Professor der (…) vom (…) 2024 und ein Lebenslauf des Letzteren bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. November 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 an seinem Entscheid fest. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 9. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-7316/2024 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich bei den Arbaki gewesen sein, zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban einer erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Auch sei es nachvollziehbar, dass er bis heute aus subjektiver Sicht Verfolgung durch die Taliban befürchte. Objektiv betrachtet verfüge er aber nicht über ein Profil, welches Grund zur Annahme geben würde, die Taliban hätten an ihm ein anhaltendes Interesse. Seine Biografie und seine Handlungen würden nicht befürchten

D-7316/2024 lassen, dass die Taliban ihn als ernsthaften Oppositionellen anschauen würden. Vor seiner Tätigkeit als Arbaki sei er Hilfskraft im (…) seines Vaters gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass er oder seine Familie damals mit den Taliban oder sonstigen Drittpersonen Probleme gehabt hätten. Bei den Arbaki habe er keine hochrangige Funktion gehabt. Mit seiner Tätigkeit als einfacher Soldat, der im Kampf auf die Taliban geschossen habe, habe er sich nicht dermassen exponiert, dass von einem anhaltenden Interesse der Taliban an seiner Person ausgegangen werden müsse. Der telefonischen Aufforderung der Taliban, die Tätigkeit für die Arbaki zu beenden, sei der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise nachgekommen. Es sei daher fraglich, aus welchem Grund er bei einer Rückkehr noch verfolgt werden sollte. Nach dem Hausbesuch eines Talib sei nichts mehr passiert, was zeigen würde, dass die Taliban den Beschwerdeführer nicht mit Vehemenz verfolgt hätten. Angesichts dessen, dass die Taliban politische Feinde mit aller Härte verfolgen und töten würden, wäre anzunehmen, dass es nicht bei einer Nachfrage geblieben wäre, wenn er tatsächlich als ernsthafter Oppositioneller gegolten hätte. Der Hausbesuch sei zudem zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Taliban noch davon hätten ausgehen müssen, dass Militär- und Polizeiangehörige weiterhin Widerstand leisten würden, und die Taliban diese zur endgültigen Kapitulation hätten zwingen wollen. Nachdem die Taliban ihre Macht inzwischen konsolidiert hätten, dürfte diese Motivation nicht mehr aktuell sein. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban ausgesetzt sein würde. Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan gegenwärtig nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, laut Einschätzung von Human Rights Watch, auf welche das SEM in seinem Bericht zu potenziellen Risikoprofilen betreffend die Verfolgung durch die Taliban vom 15. Februar 2022 selbst verweise, seien Mitglieder der Arbaki-Milizen besonders gefährdet. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Ansicht, dass die Taliban nach der Konsolidierung ihrer Macht das Interesse an der Verfolgung ihrer früheren Gegner verloren haben dürften, sei befremdlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass frühere Gegner unabhängig von ihrem Rang heute verstärkte Furcht haben müssten, in Afghanistan zum Ziel ernsthafter Verfolgungsmassnahmen zu werden. Der angefragte afghanische Professor der (…) schätze das Risiko, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner früheren Tätigkeit Verfolgung drohen würde, als hoch ein. Indem das

D-7316/2024 SEM ausführe, mit seiner Ausreise habe die Verfolgung geendet, habe es gleichzeitig anerkannt, dass er im Ausreisezeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. Der Annahme des SEM, dass seine Vergangenheit als Arbaki-Milizionär aus dem Gedächtnis der Taliban verschwunden sein respektive keine Rolle mehr spielen dürfte, könne nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass seine frühere Tätigkeit den Machthabern vor Ort schnell wieder zu Ohren kommen würde und er deswegen an Leib und Leben gefährdet wäre. 4.3 Das SEM vertrat in der Vernehmlassung die Ansicht, die Beschwerde enthalte keine Argumente für eine andere Einschätzung. Das Schreiben vom (…) 2024 sei eine allgemeine, ohne Quellenangaben versehene Einschätzung des Autors zur Gefährdung von ehemaligen Arbaki bei einer Rückkehr nach Afghanistan. 5. 5.1 In der Beschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft. Zwar hat sie in ihrem Entscheid (sinngemäss) einen generellen Vorbehalt betreffend eine allfällige spätere Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG angebracht (vgl. Verfügung vom 22. Oktober 2024 S. 5), ohne jedoch auf konkrete Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat sie bezüglich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Zweifel

D-7316/2024 geäussert. Sie erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zugehörigkeit zur Arbaki-Miliz und die damit zusammenhängenden Drohungen der Taliban unabhängig von der Frage deren Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant gemäss Art. 3 AsylG. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, welche der – inzwischen gestürzten – afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die eng mit dem Militär zusammenarbeiteten. Diese Personen sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen – insbesondere die Taliban – Muslime, welche für die nach ihrer Meinung ungläubigen Besatzer im Land arbeiteten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa Urteile des BVGer D-650/2024 vom 17. Februar 2025 E. 7.3, D-5316/2023 vom 3. April 2024 E. 6.2, E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2, D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2 und E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2; vgl. auch European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, May 2024, S. 28 ff., < https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-afghanistan-may- 2024 >). Human Rights Watch nennt insbesondere auch Mitglieder der Milizen und Paramilitärs wie beispielsweise der Arbaki-Miliz als besonders gefährdete Personen (vgl. Human Rights Watch, No forgiveness for people like you, 2021, S. 9-11, < https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf >, beide abgerufen am 05.02.2026). Dies wird auch vom SEM im Bericht Focus Afghanistan so wiedergegeben (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potenzielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 15, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen am 05.02.2026). Das erhöhte Risikoprofil der Arbaki-Miliz ergibt sich unter anderem zusätzlich dadurch, dass deren Mitglieder vorwiegend lokal operierten und sie deshalb von den Taliban leicht zu identifizieren und Racheakte verbreitet sein dürften (vgl. Urteile des BVGer D-650/2024 vom 17. Februar 2025 E. 7.3, D-5316/2023 vom 3. April 2024 E. 6.2, D-1681/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 3.4.1 und E-1638/2017 vom 2. April 2020 E. 5.3). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils

D-7316/2024 individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H. und analog F-800/2020 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). 5.2.3 Die vorliegende Auffassung des SEM, wonach den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers – namentlich dessen Zugehörigkeit zur Arbaki-Miliz und seiner Tätigkeit als Milizionär sowie der damit zusammenhängenden, gegen ihn persönlich ausgesprochenen Drohungen der Taliban – bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG zukomme, weshalb sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG erübrige, wird vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die oben zitierte gerichtliche Rechtsprechung und die besagten Berichte zu den Personen, welche aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt waren und bei einer Rückkehr dorthin weiterhin einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, nicht geteilt. Der Sachverhalt, wie er sich im jetzigen Zeitpunkt präsentiert, bietet grundsätzlich Anhaltspunkte für die Annahme der Asylrelevanz, sofern die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen respektive sich als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG erweisen. Jedoch lässt die bestehende Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu. Dafür ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt. Insbesondere ist der konkrete Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Arbaki-Miliz vom SEM nicht hinreichend erhoben worden. Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind zwar wenig substanziiert, was indes nicht ihm allein angelastet werden kann, sondern grossteils der relativ kurz gehaltenen Befragung dazu geschuldet sein dürfte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 17. Mai 2023 [SEM-Akte (…)-15]). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen eine Kassation angezeigt. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind

D-7316/2024 eingehender abzuklären (bspw. Durchführung einer ergänzenden Anhörung) und neu zu beurteilen (Prüfung der Fragen der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz [einschliesslich allfälliger Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. a AsylG {vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-650/2024 vom 17. Februar 2025 E. 8.2}]). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2024 sind aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezifferte den zeitlichen Aufwand in der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 22. November 2024 mit 315 Minuten (Anmerkung des Gerichts: 315 Minuten entsprechen 5.25 Stunden [nicht 5.3 Stunden wie in der Kostennote angeführt]), beantragte einen Stundenansatz von Fr. 180.– und verwies auf die Mehrwertsteuerpflicht. Der Aufwand erscheint hoch, aber noch gerechtfertigt und der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1’021.55 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7316/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt werden. 2. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'021.55 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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