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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2014 D-7315/2013

8 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,373 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7315/2013

Urteil v o m 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, alias A._______, geboren (…), Mali, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).

D-7315/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Mai 2012 im Wesentlichen geltend machte, er sei malischer Staatsangehöriger und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Mali im Dorf B._______ gelebt, dass seine Muttersprache Soninké sei, dass er aus Mali ausgereist sei, nachdem er mit seinem Vater und der Dorfbevölkerung Probleme bekommen habe, weil er sich gegen die Beschneidung seiner Schwester gewehrt habe, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass ein Experte der Fachstelle LINGUA am 21. Oktober 2013 im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer führte, um dessen Herkunft zu verifizieren, dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Resultat der Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse vom 25. November 2013) mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 das rechtliche Gehör gewährte, wobei es ihn gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten informierte, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 zum Resultat der LINGUA-Analyse äusserte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 – eröffnet am 21. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der LINGUA-Experte sei in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich unzutreffend sei und er mit grosser Wahrscheinlichkeit in Senegal und nicht in Mali sozialisiert worden sei,

D-7315/2013 dass sich diese Einschätzung darauf stütze, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten linguistischen Analyse gänzlich geweigert habe, irgendwelche Fragen auf Soninké zu beantworten oder Wörter auf Soninké zu übersetzen, obwohl er angegeben habe, dass dies seine Muttersprache sei, dass ferner das von ihm gesprochene Bambara phonetische Merkmale aufweise (etwa das Fehlen von gewissen Konsonanten), die vermuten liessen, dass er nicht aus Mali, sondern aus Senegal stamme, dass auch hinsichtlich der morphologischen und lexikalischen Merkmale des von ihm gesprochenen Bambara davon ausgegangen werden müsse, dass er sprachlich nicht in Mali sozialisiert worden sei, so habe er beispielsweise verschiedentlich Formen des Mandinka verwendet, die nicht typisch für ein Bambara seien, das in Mali gesprochen werde, dass er sich anlässlich des LINGUA-Gesprächs schliesslich geweigert habe, über politische, administrative oder kulturelle Begebenheiten in Mali zu sprechen, dass aufgrund dieser Weigerung davon auszugehen sei, dass sich diese Begebenheiten seiner Kenntnisse entziehen würden, weil er nicht aus Mali stamme, dass er die Abklärungsresultate in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 bestritten habe und angegeben habe, im besagten Gespräch sehr wohl Soninké gesprochen zu haben, dass er in seiner Stellungnahme zudem mehrere Wörter auf Soninké mit Übersetzung in deutscher Sprache aufgezählt habe, was belegen solle, dass er aus Mali stamme und Soninké seine Muttersprache sei, dass es sich bei diesen Einwänden um reine Parteibehauptungen handle, die offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass nicht einzusehen sei, weshalb die vom BFM beauftragte linguistische Fachperson Falschaussagen zum Kooperationsverhalten des Beschwerdeführers im LINGUA-Gespräch hätte machen sollen, dass die in seiner Stellungnahme erwähnten Wörter in der Sprache Soninké darüber hinaus keineswegs beweisen würden, dass er dieser Spra-

D-7315/2013 che mächtig sei, da diese ohne Weiteres im Internet nachgeschaut oder von einer anderen Person aufgeschrieben worden sein könnten, dass er schliesslich im LINGUA-Gespräch die Möglichkeit gehabt habe, auf Soninké zu sprechen, was er bezeichnenderweise nicht getan habe, dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass er nicht aus Mali, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Senegal stamme und somit im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG

D-7315/2013 i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Frage der Gewährung von Asyl mithin nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

D-7315/2013 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der von der Vorinstanz beauftragte LINGUA-Experte aufgrund seiner Analyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe sehr wahrscheinlich nicht (très vraisemblablement pas) in Mali, sondern sehr wahrscheinlich (très vraisemblablement) in Senegal stattgefunden, dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA- Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,

D-7315/2013 dass das BFM mit Hinweis auf die vorliegende LINGUA-Analyse und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2013 schlüssig darlegt, weshalb der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht aus Mali stammt und daher durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass sein (erneuter) Einwand, er habe mit dem LINGUA-Experten Soninké gesprochen, dieser habe ihn aber nicht gut verstanden, weshalb er dann Bambara gesprochen habe, das Gericht nicht überzeugt, dass – wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – nicht ersichtlich ist, weshalb der LINGUA-Experte falsche Angaben zum Kooperationsverhalten des Beschwerdeführers hätte machen sollen und fälschlicherweise hätte behaupten sollen, dass sich dieser geweigert habe, Soninké zu sprechen und Wörter auf Soninké zu übersetzen, dass sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des LINGUA-Gesprächs weigerte, über politische, administrative oder kulturelle Begebenheiten in Mali zu sprechen und er diese Weigerung weder in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 noch in der Beschwerde thematisiert, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, die seine behauptete Herkunft aus Mali hätten belegen können, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis zu bewirken, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren

D-7315/2013 Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.), dass der Beschwerdeführer daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat (sehr wahrscheinlich Senegal) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

D-7315/2013 dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7315/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min

Versand:

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